ECLI:DE:BGH:2017:130617BVIIIZB7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 7/16 vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mi lger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achill es, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Baden - Baden - Zivilka mmer III - vom 4. Dezember 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs g e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung der Kläger als Kaufp reis für zwei landwirtschaftliche Geräte (Egge und Pflug) gezahlt hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen . Zur Begründung hat das Landgeric ht ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nunmehr erstmals auf die Verletzung 1 2 - 3 - eines vorvertraglich geschaffenen Vertrauenstatbestands gründe, trage er neue Tats achen vor, die nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzu heben, weil er - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht ausre ichend mit Gründen ve r- sehen ist . a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheb en (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW - RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; zu den Ber u- fungsanträgen vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW - RR 2004, 494 unter II 2). Diese Anforderungen gelten auch für einen B e- schluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Ber u- 3 4 5 6 - 4 - fungsbegründung genüge den Anforde rungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Festste l- lungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage . Ein solcher Beschluss le idet an einem Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO; vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO ). b) So verh ält es sich i m Streitfall. Dem Verwerfungsb eschluss des Lan d- gerichts vom 4. Dezember 2015 kann der maßgebliche Sachverhalt, über de n entschieden werden soll, nicht - auch nicht mittelbar - entnommen werden, da er keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil enthält. Gleiches gilt fü r die in beiden Tatsacheninstanzen gestellten Anträge der Parteien. Der Hinweisbeschluss vom 18. November 2015, der an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt und dabei die vom Amtsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung stichwortartig anspricht , kann nicht Grundlage der Prüfung durch den Senat sein, weil der Verwerfungsb e- schluss vom 4. Dezember 2015 auf ihn nicht Bezug nimmt. Da sich der ma ß- gebliche Sachverhalt und die Berufungsanträge auch sonst nicht mit hinre i- chender Deutlichkeit aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses erg e b en ( vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6; U rteil vom 21. Se p- tember 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6), enthält d ieser nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Tatsachen. 7 8 9 - 5 - 2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Für diese Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: a) N ach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des B erufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergibt. Die bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Ber u- fungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungs kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vo m 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10; vom 22. November 201 1 - VIII ZB 30/11, WuM 2012, 45 Rn. 7; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8). B e- sondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Ber u- fung s führe rs bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbeso n- dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, aaO; vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, aa O; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, aaO Rn. 8 f; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW - RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW - RR 2016, 1267 Rn. 5) . b) D em angefochtenen Beschluss lässt sich unter Heranziehung des A k- teninhalts Folgendes entnehmen: 10 11 12 13 - 6 - Der Kläger hat zur Begründung se iner Berufung vorgetragen, dem Amt s- gericht könne insoweit gefolgt werden , dass angesichts der Unbestimmtheit des Eintritts sämtlicher Kaufbedingungen noch nicht von einem Abschluss eines Kaufvertrages gesprochen werden könne. Der Zeuge M . habe aber mitg e- teilt, die Parteien hätten " ausgemacht " , dass der Kläger den Traktor bei seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten sollte. Insbesondere sei für de n Beklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger Egge und Pflug nur erworben habe, weil ihm der Traktor in Aussicht gestellt worden sei. Es hätten konkrete Vertragsve r- handlungen stattgefunden, die einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des sp ä- teren Erwerbs des Traktors geschaffen hätten. Diesen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte gebrochen. Er habe dem Kläger deshalb wegen Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz zu leisten. Das Vertrauen des Klägers sei auch nicht auf irgendeinen Typ des Schleppers gerichtet, sondern speziell auf den Schlepper des Beklagten, auf den die erworbene Egge und der Pflug genau passten. aa ) Anders als es das Berufungsgericht offenbar meint, spricht vieles d a- für dass der Kläger mit diesem Vortrag den gesetzlic hen Anforde rungen Gen ü- ge getan hat . Insbesondere hat er, wie von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO g e- fordert, eine Rechtsverletzung dargestellt . Denn n ach § 546 ZPO, auf welchen § 513 ZPO verweist, ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Kläger sieht die Rechtsverletzung des Amtsgerichts darin, dass es das Klagebegehren - nach Verneinung eines ve r- traglichen Anspruchs - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorve r- traglichen Pflichtverletzung ( § 280 Abs. 1 , § 311 Abs. 2 BGB ) geprüft hat . Er hat weiter ausgeführt, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der A uss a- ge des Zeug en M . zu einer Bejahung dieses (übersehenen) Anspruchs hätte kommen müssen. 14 15 - 7 - bb ) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger damit neue Tatsachen vorgetragen hätte , die einer Prüfung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterlägen. Vie l- mehr handel t es sich bei dem Hinweis des Kl ägers auf den seiner Auffas s ung nach übergangenen Ans p ruch aus § 280 Abs. 1 , § 311 Abs. 2 BGB ledigl ich um eine Ergänzung rechtlicher Ausführungen, die jederzeit ohne weiteres möglich ist, wenn sie - wie hier - den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klag e- grund) im Kern nicht verändert; insbesondere ist in di esem ergänzenden Vo r- bringen eine Klageänderu ng nicht zu sehen (§ 264 Nr. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bühl, Entscheidung vom 07.09.2015 - 3 C 109/15 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 04.12.2015 - 3 S 57/15 - 16
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