BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 72/06 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-vatsachverst344ndigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschl374ssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236). BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 - VI ZB 72/06 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 und 3 zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.096,20 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsun-fall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 f374hrte dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunf344lle mit einem Unfallda-tenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatsachverst344ndigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfallda-tenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklag- 1 - 3 - ten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Sch344den am Ford Transit und sp344ter auch an dem vom Kl344ger gef374hrten Fahrzeug in Augenschein nahm. 2 Mit Schreiben vom 6. August 2004 forderte der Kl344ger die Beklagte zu 3 unter Beif374gung von Belegen vergeblich zur Schadensregulierung auf und setz-te ihr mit Schreiben vom 18. August 2004 zur Regulierung des behaupteten Unfallschadens eine Frist von drei Werktagen. In seinem Schreiben vom 26. August 2004 k374ndigte der Kl344ger schlie337lich an, die Angelegenheit nunmehr einer Rechtsanwaltskanzlei 374bergeben zu wollen. Hierauf lehnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 10. September 2004 die au337ergerichtliche Regulierung ab, da es sich bei dem Vorfall um ein "nicht unfreiwilliges Ereignis" gehandelt habe. Nachdem die Beklagte zu 3 auch nach anwaltlicher Aufforderung die au337ergerichtliche Schadensregulierung erneut abgelehnt hatte, machte der Kl344ger mit seiner Klageschrift vom 8. August 2005 gegen alle drei Beklagte An-spr374che aus dem Vorfall vom 7. Juli 2004 in H366he von 4.851,81 200 geltend. Mit ihrer Klageerwiderung vom 17. November 2005 beantragten die Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Prozessbevollm344chtigten die Abweisung der Klage, w344hrend der Beklagte zu 1 ausdr374cklich nicht von deren Prozessbevollm344chtigten vertre-ten wurde. Vielmehr trat die Beklagte zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten des Be-klagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei. Die Beklagten zu 2 und 3 r374g-ten in ihrer Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Kl344gers, der nicht nach-gewiesen habe, dass er Eigent374mer des Unfallfahrzeuges gewesen sei, zum anderen bestritten sie den Vorfall vom 7. Juli 2004 mit Nichtwissen und erhoben nicht n344her bezeichnete Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungs-h366he. Daraufhin erkl344rte der Kl344ger die Klager374cknahme, worauf das Amtsge-richt dem Kl344ger durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 stellte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten zu 2 und 3 u.a. einen Kostenfestsetzungsantrag, der neben den Rechtsanwaltskosten die Aufwendungen f374r die Einholung zweier Handelsregis- - 4 - terausz374ge in H366he von jeweils 10 200 und vorgerichtliche Sachverst344ndigenkos-ten f374r ein als "T344tigkeitsbericht/Kurzstellungnahme" 374berschriebenes Schrift-st374ck des eingeschalteten Privatgutachters vom 23. Juli 2004 in H366he von 1.076,20 200 enthielt. In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden lediglich die Anwaltsgeb374hren und - auslagen festgesetzt, die Festset-zung der Kosten f374r die Handelsregisterausz374ge und f374r das Privatgutachten wurde dagegen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, so-weit ihm nicht entsprochen worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 3 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig (247247 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sie ist jedoch nicht begr374ndet. 3 Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten f374r die Einholung des vorgerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens und die Kosten f374r die Einholung der Handelsregisterausz374ge im Streitfall im Kos-tenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsf344hig sind. 4 1. Nach 247 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren. 5 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) 6 - 5 - k366nnen die Kosten f374r ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur aus-nahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO an-gesehen werden. Insoweit gen374gt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit R374cksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigerma337en konkret abzeichnet, regelm344337ig nicht erstat-tungsf344hig. b) Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuw344lzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grunds344tzlich ihre Ein-standspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu pr374fen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb gen374gt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grund-s344tzlich nicht. Die T344tigkeit des Privatsachverst344ndigen muss vielmehr in unmit-telbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. 7 c) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies f374r den Fall bejaht, dass das Sachverst344ndigengutachten von dem an der Rechtm344337igkeit des Scha-densersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-punkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-den war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-vatsachverst344ndigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-gemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grunds344tzlich nicht erstat-tungsf344hig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen au337ergerichtlichen Schadensfeststel- 8 - 6 - lung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-drohten Rechtsstreit st374tzen sollte. 9 d) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (aaO) hat der Senat die Erstattungsf344higkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sachverst344ndi-gengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit gen374gen. Es macht in der Regel keinen Un-terschied, ob der Sachverst344ndige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn sp344testens mit der Kla-geandrohung wird die f374r die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anste-henden Prozess ma337gebende Erstellung des Sachverst344ndigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen T344tigkeit. Eine ausschlie337liche Ausrich-tung des urspr374nglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist da-gegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kosten des Sachverst344ndigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Kla-geandrohung - entstanden sind. 2. Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens prozessbezogen und in einem sp344teren Kostenfestsetzungsverfahren als Kos-ten des Rechtsstreits erstattungsf344hig sein k366nnen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschlie337enden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual er-stellte Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3 n344mlich lediglich der allgemeinen und eher routinem344337igen Pr374fung der Frage, ob es sich um ein vorget344uschtes Un-fallgeschehen handelte, und damit um eine Pr374fung der Einstandspflicht, wel-che die Partei grunds344tzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grunds344tzlich selbst zu tragen 10 - 7 - (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hin-reichende Anhaltspunkte f374r einen lediglich vorget344uschten Verkehrsunfall und einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und des-halb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachver-st344ndigen Beweismittel f374r einen sp344teren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn dem Vorbringen der Beklagten sind solche konkreten An-haltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverst344ndigen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 in der Ver-gangenheit h344ufig f374r manipulierte Verkehrsunf344lle benutzt wurden, reicht f374r sich allein nicht aus, um die Kosten f374r die Einholung vorgerichtlicher Privatgut-achten zur generellen Pr374fung dieser Frage zu "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des 247 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines sp344teren Kostenfestset-zungsverfahrens zu machen. Entsprechendes gilt f374r die Kosten der Einholung zweier Handelsregisterausz374ge, die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2 ebenfalls dazu dienen sollten, Nachforschungen 374ber etwaige personelle Ver-flechtungen auf der Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer-Ebene zwischen dem vom Kl344ger betriebenen Unternehmen und dem Reparaturunternehmen durchzuf374h-ren. - 8 - 11 3. Nach alledem k366nnen die geltend gemachten Kosten nicht im Kosten-festsetzungsverfahren festgesetzt werden. Ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unber374hrt. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 29.03.2006 - 111 C 3190/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 82 T 261/06 -
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