BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/07 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 30. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.350 200. Gr374nde: I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kl344ger von der Eigent374merin eine Wohnung in einem Geb344ude in D. , zu der nach der notariellen Teilungserkl344rung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss geh366rte. Dieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem fr374heren Eigent374mer des Geb344udes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietver-trages im Erdgeschoss R344ume f374r die von ihm betriebene Zahnarztpraxis ange-mietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die Kl344ger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten R344umen geh366re 2 - 3 - und die Kl344ger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverh344ltnis 374ber den Abstellraum eingetreten seien. Das Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kl344ger haben nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache angezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum r344umte, nachdem ihm die Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Geb344ude zur Verf374gung gestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entspre-chende Sachentscheidung erreichen will. 3 II. 4 Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zul344ssig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige. Zwar sei 247 41 Abs. 2 GKG f374r die Bestimmung des Streitwerts nicht direkt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine miet-rechtliche R344umungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs sch344tze die Kammer gem. 247 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Kl344gern errechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes. III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (247 575 ZPO) und begr374ndet. 6 Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sach-gr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). 7 8 So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die f374r die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer einschl344gigen Vorschriften der 247247 8, 9 ZPO nicht ber374cksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte gegen374ber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach 247 8 ZPO (BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758; Beschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). L344sst sich die streitige Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche Besitzrecht noch bestehen w374rde, nicht bestimmen, ist 247 9 ZPO entsprechend anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu bringen (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869; BVerfG NZM 2006, 578). Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im 334brigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des 9 - 5 - Werts der Beschwer nicht begr374ndet worden. Nachvollziehbare Sachgr374nde daf374r lassen sich auch nicht finden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 10 a) Die Berufung des Beklagten ist zul344ssig. Der Beklagte kann 226 auch wenn der Kl344ger die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt hat 226 seinen Klageabweisungsantrag mit der Begr374ndung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegr374ndet gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967, 564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR 115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570). 11 12 b) Die Beschwer des Beklagten 374bersteigt den in 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 200. Die Beschwer ist allerdings 226 anders als die Rechtsbeschwerde meint 226 nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen. 13 aa) Nach einer einseitigen Erledigungserkl344rung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474; Urt. v. 9. M344rz 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766). bb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kl344ger 226 wie hier 226 nach einem ihm g374nstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegen374ber dem Gericht und dem Beklagten schrifts344tzlich erkl344rt. Zwar bleibt die Erledigungserkl344rung des Kl344gers, wenn sie einseitig bleibt, zun344chst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach 247 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem ge344nderten 14 - 6 - Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 91a Rdn. 50; M374nchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., 247 91a Rdn. 113; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 91a Rdn. 38). Die Erledigungserkl344rung des Kl344gers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen ge-gen374ber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann (Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass 226 solange das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskr344ftig geworden ist 226 die Erledigungs-erkl344rung des Kl344gers die in 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen herbeif374hrt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserkl344rung anschlie337t oder nach einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserkl344rung des Kl344gers widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, 1096). 15 cc) Der Wert der Beschwer des Beklagten 374bersteigt hier auch dann den f374r eine zul344ssige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 200, wenn man diesen nach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht 226 wie die Rechtsbeschwerde meint 226 nach dem Mietzins f374r die Praxisr344ume, sondern nach dem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf dieser Grundlage vom Amtsgericht nach 247247 8, 9 ZPO mit 2.016,00 200 richtig berechnet worden. Ma337gebend f374r die Beschwer sind hier die in erster Instanz entstandenen Geb374hren, also die gerichtliche Verfahrensgeb374hr und die auf bei-den Seiten entstandenen Geb374hren (Verfahrens- und Terminsgeb374hr) und die Auslagen der Rechtsanw344lte, die zusammengerechnet deutlich 374ber 600 200 liegen. - 7 - 3. Der die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 16 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -
Full & Egal Universal Law Academy