BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 72/10 vom 20 . September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball , die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Koste nfestse t- zungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2009 d a- hin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2009 zu erstattenden Kosten au f 4 37 Basiszinssatz seit dem 16. April 2009 festgesetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 437 Gründe: I. Die Parteien haben um Ansprüche des Kläger s aus einem Leasingve r- trag über einen Pkw gestritten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. März 2009 sein am 22. Mai 2008 verkündetes Versäumnisurteil zu Ziffer 1 in Höhe von 27.997 2 in Höhe von 1.125 , jeweils nebst Zinsen, au f- 1 - 3 - rechte rhalten und das Versäumnisurteil im Übrigen, soweit die Klage nicht z u- rückgenommen w o rde n ist , aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat der Beklagten die Kosten ihrer Säumnis und von den weiteren Kosten des Recht s- streits der Beklagten 81 % und dem Kläg er 19 % auferlegt. Hierauf gestützt hat der Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3.489,50 nebst Zinsen gegen die Beklagte beantragt. In seinem Ansatz, dem ein Gege n- standswert von 35.847,46 lag , war eine 1,3 - fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.172,60 e- klagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1 . 940,72 e- setzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die vorprozessuale T ä- tigkeit seiner Prozessbevollmächt igten nur mit dem 0,65 - fachen Satz (539,50 netto bei einem Gegenstandswert bis 35.000 Kläger mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfo lg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer ungekürzten 1,3 - fachen Verfahrensgebühr weiter. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 , § 575 ZPO) hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass es nach Vorbeme r- kung 3 Absatz 4 VV RVG zu einer anteiligen Kürzung der von dem Kläger a n- gesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65 - fachen Satz kommen m üsse. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese B e- stimmung auf Altfälle nicht anwendbar sei. Denn nach § 60 Abs. 1 RVG komme es auf das bisherige Recht an, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag vor I n- krafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden se i. Bei § 15a RVG handele es 2 3 - 4 - sich nach den Gesetzesmaterialien um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung der Rechtslage . 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Recht sbeschwerde macht zutreffend geltend, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 15a RVG die Erstattung einer ungekürzten Verfahren s- gebühr verlangen kann. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 15a RVG auch auf noch nicht abg eschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ( BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris, Rn. 4; v om 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8 ; v om 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283 Rn. 9 f.; v om 14. Septemb er 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 unter [II] 2 b ). Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vo r- bemerkung 3 Abs . 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 3. Die Rechtsbe schwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwe r- degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur g e- kürzt und nicht mit dem 1,3 - fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der S a- che keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern d er Sachverhalt zur 4 5 6 7 - 5 - Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßg a- be vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 12.06.2009 - 6 O 57/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 W 158/09 -
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