ECLI:DE:BGH:2015:031215BVZB72.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7 2 /1 5 vom 3 . Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen ob solet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Hersbruck - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Re chtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 14. Zivilkammer - vom 5. Mai 2015 wird auf Ko s- ten de s Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 990 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten in einer Wohnungseigentumsangel e- genheit auf Erstattung einer Sonderumlage in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. März 2015 Berufung eingelegt. Mit einem am 31. März 2015 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist b e- antragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, in der Kanzlei s einer Prozessb e- vollmächtigten sei en die Berufungsschrift und das übliche Schreiben an die B e- vollmächtigten der Gegenseite bei zunächst nur fristwahrender Berufungseinl e- gung gefertigt worden. Beide Schreiben hätten vorab per Telefax übermittelt werden solle n. Hiermit sei die erfahrene Rechtsanwaltsangestellte R . beauftragt worden. Das Schreiben an die Anwälte der Gegenseite habe ohne Probleme 1 - 3 - übermittelt werden können, während bei dem Telefaxversand der Berufung s- schrift keine Verbindung zustande gekommen sei . Die Mitarbeiterin habe dies versehentlich nicht bemerkt und sei nachfolgend davon ausgegangen, dass auch die Berufungsschrift ordnungsgemäß übertragen worden sei. Zur Glau b- haftmachung hat sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanw altsangestellten berufen. Diese weist ergänzend darauf hin, seit dem 23. Februar 2015 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers b e- schäftigt und zuvor 24 Jahre bei einer anderen Anwaltskanzlei tätig gewesen zu sein . Das Landgericht hat den Wi edereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist nicht vor, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert gewes en sei, diese Frist einzuhalten . Er müsse sich das Verschulden seiner Prozessbevol l- mächtigten zurechnen lassen. Zwar könne ein Prozessbevollmächtig ter die Ve r- richtung einfacher Tätigkeiten, die keine besonderen juristischen Kenntnisse verlangten, seinen Mitarbeitern überlassen. Im Hinb lick auf die Bedeutung der Fristwahrung insbesondere im Rahmen der Rechtsmitteleinle gung komme aber eine Übertragung damit im Zusammenhang stehender Aufgaben, zu denen auch der Telefaxversand von Schriftsätzen gehöre, nur auf gut ausgebildetes, als zuver lässig erprobtes und überwach tes Büropersonal in Betracht. Vorli e- gend lasse sich weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattl i- chen Versicherung entnehmen, dass die Rechtsanwaltsangestellte R . während 2 3 - 4 - ihrer 24 - jährigen Tätigkeit in einer anderen Kanzlei mit der selbständigen Fü h- rung des Fristenkalenders und der Überwachung der Fristenkontrolle betraut gewesen sei und diese Aufgaben sorgfältig und zuverlässig erledigt habe. Sachvortrag, dass es sich bei ihr um eine gut ausgebildete, als zuverlässig e r- probt und sorgfältig überwachte Fachkraft handele, und dass sie zuvor stic h- probenartig überwach t worden sei, fehle . E benfalls nicht ersichtlich sei, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtsanwaltsa ngestellte R . beso n- ders hinsichtlich der Bedeutung der Einhaltung von Fristen belehrt oder übe r- wacht hätten. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht ve r- sagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwe rdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), wei l das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, übe r- spannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 5 mwN). 4 5 - 5 - a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar zutre f- fend. E ine auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozessbevollmächti g- ten gerichtete Wiedereinsetzung ist solange nicht schlüssig begrün det , wie der Antragsteller nicht im Einzelnen darlegt, dass jene sich als zuverlässig erwiesen hat (vgl . BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/8 5, VersR 1985, 1140 ; B e- schluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW - RR 1989, 126, 127). Insoweit genügten die An gaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Wi e- dereinsetzungsgesuch und die Ergänzungen i n der eidesstattlichen Versich e- rung der Rechtsanwaltsa ngestellten R. nicht. Dass es sich bei ihr r- Jahre bei e i- ner anderen Kanzlei tätig gewesen sei, besagt als solches über die Zuve rlä s- sigkeit ihrer Arbeit und die Überwachung ihrer Tätigkeiten nichts. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es verpflichtet war, den Kläger auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsg e- suchs hinzuweisen. aa) Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO ist stets dann angezeigt, wenn die Angaben zu innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachten Wiede r- einsetzungsgründen erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II Z R 69/85, VersR 1985 , 114 0 ; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW - RR 1989, 126, 127 ; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 19, 21). Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn ein Gericht - wie hier - die Angaben in dem Wiede r- einsetzungsgesuch über die Zuverlässigkeit ein er Büroangestellten für ergä n- zungsbedürftig hält . Es geht hierbei nicht um den - nicht zulässigen - Vortrag eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um die auch n a ch Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist mögliche sachliche Erg änzun g des fristge re cht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 6 7 8 - 6 - - II ZR 69/85, VersR 1985 , 1140 ; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW - RR 1989, 126, 127 ). bb) Fehlt es - wie hier - an ei nem solch gebotenen H inweis, können die unklaren bzw. ergänzungsbedürftigen Angaben auch noch nach Ablauf der A n- tragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 21 mwN). Der Senat hat deshalb die von dem K läger mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsa ngestell ten R . zu b e- rücksichtigen. Hieraus ergibt sich, dass sie während ihrer langjährigen Tätigkeit bei einer anderen Rechtsanwaltskanzlei damit be auftragt war, den Fristenk a- lender selbständig zu führen, fristgebundene Schriftstücke zu versenden und die Fristenkontrolle durchzuführen, wobei sie diese Arbeiten zuverlässig und ohne Beanstandungen erledigt hat. Zudem wurde sie auch von den Rechtsa n- wälte n überwacht und überprüft. Auf dieser Grundlage bestehen an der Zuve r- lässigkeit der Rechtsanwaltsangestellten keine Zweifel mehr. c) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zu r Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zu de m Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesicht s- punkt der S icherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der R e- vision gebietet ( Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiederein setzung im Ergebnis zu Recht versagt. Es ist nicht ausgeräumt, dass den Prozessbevollmächtigten ein eigenes (Organisations - ) 9 10 11 - 7 - Verschulden vorzuwerfen ist, das der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO z u- rechnen lassen muss. a) Nach ständiger Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per T e- lefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermitt lung vo llstä n- dig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - VI I ZB 13/96, NJW 1996, 2513 ; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschl uss vom 31. Oktober 2012 - III ZB 51/12, juris Rn. 6). Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestande n, ist nicht vorgetragen worden. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Feh len so l- cher organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übe r- mittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nicht deswegen unerheblich, weil der Prozessbevollmächtigte der Rechtsanwaltsa ngestellten R . eine konkr e- te Einzelanweisung ertei lt hatte. Ob eine Einzelanweisung organisatorische Maßnahmen entbehrlich macht, hängt entscheidend von dem Inhalt der Einze l- anweisung ab. aa) Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und e rteilt er für einen konkreten Fall genaue A nweisungen, die eine Fristwa h- rung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisator i- sche Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an. So ersetzt beispielsweise die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich d urch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schrif t- satzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Au s- 12 13 14 - 8 - gangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369) . bb ) Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanweisung nicht die best e- hende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur ei n- zelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeu tung be halten und geeignet s ind, Fristversäumnissen entgegen zu wirken. So liegt der Fall auch, wenn - wie hier - d ie Anweisung nur darin besteht , die Übermittlung eines Schriftsatzes s o- fort per Telefax zu veranlas sen. Es fehlt dann an Regelungen, die eine or d- nungsgemäße Ausgangskont rolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen w e- der außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und no twendig, dass Anweisungen darüber bestehen, wie di e Mitarbeiter eine vollständi ge Übermi t- t e lung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt ni cht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen ( Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). c) Der Senat kann abschließend über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers e ntscheiden, ohne ihm ein en Hinweis gemäß § 139 ZPO zu erteilen . Wie oben ausgeführt , besteht eine Hinweispflicht nur bezogen auf er kennbar unklare oder ergänzungsbedüftige Angaben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtspr echung an eine wirksame Au s- gangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wi e- d ereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf 15 16 - 9 - Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern e r- laubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.0 2 .2015 - 7 C 39/14 WEG - LG N ürnberg - Fürth, Entscheidung vom 05.05.2015 - 14 S 2203/15 WEG - 17
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