ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB72.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 72 /1 6 v om 19 . September 201 7 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung ein es eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig. So kann es liegen , wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lä sst. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 20 1 7 durch den Vorsitzen den Richter Galke, d en Richter Wellner, d ie Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Rolo ff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 5 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahre n wird auf 1.032,3 3 festgesetzt . Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestse t- zungsbeschluss. Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den beschwerdeführe n- den Rechtsanwalt (im Folgenden auch: Beklagter zu 5) und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 1 ), deren Alleing e- sellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem in erster Instanz zunächst der Recht s- beschwerdeführer als Prozessbevol lmächtigter der Beklagten zu 1 und 5 aufg e- treten war , ließ er durch die in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin M. mitteilen, dass er nunmehr ausschließlich von dieser vertreten werde. Er selbst trat we i- 1 2 - 3 - terhin - auch in den Terminen zur mündlichen Verhandl ung - für die Beklagte n zu 1 und 5 auf , wobei er eine Untervollmacht von Rechtsanwältin M. vorlegte. Mit Urteil vom 7. März 201 2 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 5 haben die Festsetzung von Kosten für die erste I n- stanz in voller Höhe beantragt. Der Rechtspfleger hat sie unter Berücksicht i- gung eines Erhöhungszuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte festgesetzt, was die Beklagte n zu 1 und 5 hingenommen haben. In dem V erfahren über die von den Klägern eingelegte Berufung haben sich in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz unter Verwendung des Briefkopfs ihrer mit weiteren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät (im Folge n- den auch : " Sozietät " ) der Beklagte zu 5 für die Beklagte zu 1 und Rechtsanwä l- tin M. für den Beklagten zu 5 gemeldet . Auch eine weitere Stellungnahme h a- ben sie in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben. Die Ber u- fungserwiderungen sind in getrennten Schriftsätzen erfolgt , wobei sich die be i- den Prozessbevollmächtigten jeweils auch auf den Vortrag des anderen be z o- gen haben . Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das Oberlandesgericht die Ber u- fung zurückgewiesen. Im Rubrum ist als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 5 die Sozietät angegeben. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Prozessbevollmächti g- für das B e- rufungsverfahren angemeldet , die zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden. Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde der Kläger half die Recht s- pflegerin ab und setzte die von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insg e- s- anwälte verursachten Mehrkosten nicht notwendig seien. 3 4 5 - 4 - Nachdem aufgrund eines am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenza n- trags über da s Vermögen der Beklagten zu 1 am 24. April 2014 das Insolven z- verfahren eröffnet worden war, hat der Insolvenzverwalter die Festset z ung der Kosten für das Berufungsverfahren beantragt, wobei er von der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und 5 ausge ga n- gen ist . Über den Ant rag ist noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 und hi e- sigen Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungs antrag weiterverfolgt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , 575 ZPO) ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten verneint , weil ein sachlicher Grund für die Beauftragung j e- weils eigener Rechtsanwälte nicht bestanden habe und das Verhalten der B e- klagten zu 1 und 5 daher rechtsmissbräuchlich sei. Auch wenn sie aus ve r- schiedenen Rechtsgründen in A n spruch genommen worden seien, ergebe sich aus ihrem eigenen Verhalten, dass sie keine widerstreitenden I nter e ssen ges e- hen o der aber eine unte r schiedliche Rechtsvertei d i gung für geb o ten gehalten hätten . Eine tatsächlich getrennte und unabhängige Bearbeitung der Angel e- genheit durch verschiedene Prozessbevollmächtigte sei nicht zu erkennen. E t- 6 7 8 9 - 5 - was anderes gelte auch nicht deshalb, weil über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolven zverfahren eröffnet worden sei. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand. Z u Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 5 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten eines gemei n- sam beauftragten Rechtsanwalts zu, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S a tz 2 und 3 ZPO. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei zu U n- recht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kos ten eines eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen kö n- ne, greift nicht durch. a a ) Zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung oder Rechtsverteidigung gehören gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Regel die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalt s . Auch dann, wenn Streitgenossen , die sich in erster Instanz von einem gemei n- schaftlichen Rechtsanwalt haben vertreten lassen, im Berufungsrechtszug ( j e- weils ) durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sind , verbleibt es im rechtl i- chen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Ersta t- tungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Ersta t- tungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in beso n- deren atypischen Konstellationen verneint werden ( Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/1 0, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN). So liegt es etwa , wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund 10 11 12 13 - 6 - besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist. In einem solchen Fall sind die ( doppelt ) geltend gemachten Koste n nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit auch nicht erstattungsfähig . Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung n iedrig zu halten (BGH, Beschl ü ss e vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, WM 2013, 1428 Rn. 10 ; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2124 ) . b b ) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerd e- erwid erung meint - d ie Sozietät mit der Vertretung der Beklagten zu 1 und 5 in der Berufungsinstanz beauftragt war, so dass die Vergütung gemäß §§ 6, 7 RVG unter Anfall eines Mehrvertretungszuschlags ohnehin nur einmal verdient wäre (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl . 2013, § 6 Rn. 4). Denn die Erstattung der geltend gemachten Kosten kann der Rechtsbeschwerdeführer a uch dann nicht verlangen, wenn in der Berufung - wie in dem gemeinsam unterzeichneten Bestellungsschriftsatz angeg eben - die Beklagte zu 1 (ausschließlich) von dem Rechtsbeschwerdeführer und dieser persönlich (ausschließlich) von Rechtsanwältin M. vertreten worden ist . I n A n- wendung der obigen Grundsätze hat das Beschwerdegericht zutreffend ang e- nommen , dass angesichts der im hier vorliegenden Einzelfall festgestellten U m- stände die von dem Rechtsbeschwerdeführer gewählte Vertretung rechtsmis s- bräu chlich war. (1 ) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertige schon eine latent bestehende Interessenkollisi on die Beauftragung verschiedener A n- wälte, über geht sie, dass dies den Rechtsbeschwerdeführer nicht veranlasst ha t , von einem Tätigwerden für die Beklagte zu 1 abzusehen. Der B eklagte zu 5 hat die Beklagte zu 1 sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten und 14 15 - 7 - diese hat sich von ihrem m itbeklagten Geschäftsführer vertre t en l assen. Das zeigt, dass eine Interessenkollision nicht vorgelegen hat. Wären die Beteiligten von einem in der Person des Beklagten zu 5 bestehenden Interessenkonflikt ausgegangen , hätte die Beklagte zu 1 nicht den Beklagten zu 5, sondern eine n anderen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 17 W 107/10, JurBüro 2010, 535 f.). (2 ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde s tellen auch der unte r- schie dliche Charakter der gegen die Beklagten zu 1 und 5 geltend gemachten Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur waren , und der Umstand, dass der Beklagte zu 5 als Rechtsanwalt Organ der Recht s- pflege ist, keine sachliche n Gr ün de für die gewählte Mandatierung dar. Wollte der Rechtsbeschwerdeführer - auch wegen der damit verbundenen Vorteile (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 360 ; Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11 / 90 , BGHSt 37, 220, 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät be treuen lassen , hätte es nah e- gelegen - wie üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) - die Sozietät zu mandatieren. Unter deren Briefkopf traten auswe islich der von dem Beschwerde gericht in Bezug genommenen Schriftsätze einheitlich sowohl Rechtsanwältin M. als auch der Rechtsb e- schwerdeführer auf ; eigene Briefköpfe verwendeten sie nicht. Ein sachlicher Grund dafür, da ss der Rechtsbeschwerdeführer in der Berufung unter dem Briefkopf seiner Sozietät auf einer alleinigen und gesonderten Vertretung zum einen der Beklagten zu 1 durch sich selbst sowie von sich persönlich durch Rechtsanwältin M. bestand, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dies konnte vielmehr nur den Zweck haben, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch zu Lasten de r Kläger und e ntgegen dem Grundsatz, dass eine Sozietät die Verg ü- tung gemäß § 6 RVG nur einmal verdient (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Recht s- anwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl . 2013, § 6 Rn. 4) , zu v erdoppeln . 16 - 8 - (3) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, das Lan d- gericht habe den Beklagten zu 2 und 4 die von diesen geltend gemachten Ko s- ten ohne weiteres erstattet, übergeht sie, dass die Beklagten zu 2 und 4 n icht zwei Re chtsanwälte d erselben Sozietät, sondern zwei unterschiedliche Kan z- leien mit ihrer Vertretung beauftrag t hatten. b) Das Landgericht hat daher zu Recht zugunsten des Beklagten zu 5 (nur) die Hälfte der Kosten festgesetzt, die bei der Beauftragung eines ge mei n- samen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und 5 entstanden wären. Dem steht der Umstand, dass nach Erlass des Urteils im Berufungsve r- fahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröff net worden ist, nicht entgegen. a a ) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen g e- meinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebü h- ren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebü h- ren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dies er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Be trag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruc hende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. 17 18 19 20 - 9 - Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJ W - RR 2003, 1217 , 1218 ; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.). Das kann dann der Fall sein, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im Außenverhältnis ab er gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Au s- lagen haftet. b b ) So liegt es hier aber nicht. Zu Recht ist das Beschwerdegericht d a- von ausgegangen, dass sich der Rechtsbeschwerdeführer im vorliegenden Fall anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZB 100/02, aaO) zugrundeliegenden Fal l- gestaltung keinem auf § 7 Abs. 2 RVG (§ 6 Abs. 2 BRAGO aF) beruhenden Anspruch eines (dritten) Rechtsanwalts gegenüber sieht , für den er im Inne n- verhältnis zu der insolventen Beklagten zu 1 keinen Ausgleich erlangen k ö nn te . Dass d er Rechtsbeschwerdeführer einem mögliche n Anspruch durch Recht s- anwältin M. ausgesetzt ist oder war, beruht nicht auf § 7 Abs. 2 RVG, sondern auf der von ihm gewählten rech t smissbräuchlichen Mandatierung. c c ) Auch trifft es entgegen der Ansicht der R echtsbeschwerde nicht zu , dass im Streitfall ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Insolven z- verwalters nicht ergehen dürfe, mithin dem Kläger keine höheren Kosten en t- s tünden, als er ohnehin zu tragen hätte, wenn sie in voller Höhe zugunsten des Beklagten zu 5 festges e tz t würden. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Ko stenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzve rfa h- rens geht die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über prozessuale Anspr ü- 21 22 23 24 - 10 - che des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169 Rn . 16). Der Anspruch auf Prozesskostenersta t- tung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begrü n- dende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wu r- de, § 35 InsO. Er unterliegt der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des I n- solvenzverwalters, § 80 InsO (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NJW - RR 2007, 1205 Rn. 12). Ist der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber der Auffassung, da ss der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, Rn. 19 aE), bleibt es ihm unbenommen, den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspr uch zu nehmen und die Frage der Mas - 25 - 11 - sezugehörigkeit des Kostenerstattungsanspruchs einer Klärung zu zuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 mwN). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Dortmund, En tscheidung vom 01.08.2014 - 8 O 73/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - I - 25 W 23/16 -
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