BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 73/03 vom21. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom23. Mai 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Beschwerdewert: 350,- Gründe: I.Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht München einen Vergleich,in dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreitsüberließen. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung gegenein-ander aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt desVergleichs der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landge- - 3 -richt durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sichdie Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.II.1. Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich wiefolgt:"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-folg. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben.Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisie-rung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in Mün-chen allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern dieseModernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dach-spitz?)."2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalbunwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-richter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701, zur Veröffentli-chung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 23 und59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung).b) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen - 4 -Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nichtselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlichbejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. DemEinzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Be-deutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichenRichters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von derBeklagten erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Se-natsbeschlüsse vom 29. Juli 2003, aaO).c) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegenArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt,kommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPOnicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101).3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nurim Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch - 5 -die Einzelrichter-Entscheidung, sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihresInhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
Full & Egal Universal Law Academy