BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 73/04 vom 25. April 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 200 geltend gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bean-tragt, die Kl344gerin zu kr344nken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu bel344stigen. Vorausgegangen war die 304u337erung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde die Kl344gerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Ei-gentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Be-rufung der Kl344gerin gem344337 247 511 Abs. 2 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil der 1 - 3 - Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Ge-genstandswert f374r das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 200 fest-gesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend dem Begehren der Kl344gerin von einem Wert von 200 200 ausgegangen und von einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzul344ssig, da jedenfalls unter den besonde-ren Umst344nden des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. 247 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von h366heren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den 2 - 4 - Umst344nden des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Ber374cksichti-gung der H366he des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetz-ten Wert auszugehen. M374ller Greiner Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 - LG Stendal, Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -
Full & Egal Universal Law Academy