BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 73/05 vom 11. Mai 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 14 des Landgerichts Hamburg vom 3. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 615 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagten zu 1, die Mitglieder einer Erbengemein-schaft sind, sowie die Beklagten zu 2 und 3 in zweiter Instanz auf die Beseiti-gung von Stellpl344tzen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich dabei durch einen gemeinsamen Prozessbevollm344chtigten vertreten lassen. In dem Berufungsurteil sind die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 der Kl344gerin auferlegt worden. Die Beklagten zu 1 haben ihre au337ergerichtli-chen Kosten selbst zu tragen. 1 - 3 - Die Beklagten zu 2 und 3 haben zu Lasten der Kl344gerin die Festsetzung einer 13/10 Prozessgeb374hr und einer 13/20 Verhandlungsgeb374hr zuz374glich Ne-benkosten sowie der Kosten eines Unterbevollm344chtigten beantragt. Das Amts-gericht hat die zu erstattenden Kosten (13/10 Prozessgeb374hr, 13/10 Verhand-lungsgeb374hr und die Nebenkosten) auf insgesamt 931,02 200 festgesetzt; die Kosten f374r den Unterbevollm344chtigten hat es nicht als erstattungsf344hig angese-hen. 2 Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckwei-sung die Beklagten zu 2 und 3 beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihr Ziel weiter, die Festsetzung auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu reduzieren, der im Ver-h344ltnis der Beklagten auf die Beklagten zu 2 und 3 entf344llt. 3 II. Das Beschwerdegericht h344lt den Beschluss des Amtsgerichts f374r zutref-fend, weil die darin festgesetzten Kosten den Beklagten zu 2 und 3, wie deren Anwalt versichert habe, in Rechnung gestellt worden und somit als tats344chlich aufgewandt anzusehen seien. Dass den Beklagten zu 1 die Anwaltsgeb374hren m366glicherweise nicht in Rechnung gestellt worden seien und der sie betreffende Kostenausspruch in diesem Fall leer laufe, m374sse hingenommen werden. 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Dem steht nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss lediglich die - durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) abgeschaffte - "weitere Beschwerde" zugelassen worden ist. Da das Beschwerdegericht wegen der von ihm angenommenen grunds344tzlichen Bedeutung der Sache eine weitere Instanz er366ffnen wollte, ist dieser Ausspruch als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet, weil der angefoch-tene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht. 6 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grunds344tzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 91 Stichwort "Streitgenossen"). Eine Ausnahme gilt nur, wenn fest-steht, dass der obsiegende Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsan-spruch im Innenverh344ltnis (247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits 374ber seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverh344ltnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218). Hierauf berufen sich die Beklagten zu 2 und 3 indessen 7 - 5 - nicht. Demgem344337 steht ihnen nur ein Anspruch auf Erstattung eines ihrer tat-s344chlichen und wertm344337igen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1 beauf-tragten Anwalts zu. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erweist sich der angefochtene Beschluss auch nicht deshalb als richtig, weil das Amtsge-richt die Erstattungsf344higkeit der von den Beklagten zu 2 und 3 geltend ge-machten Kosten eines Unterbevollm344chtigten verneint hat. Abgesehen davon, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit nicht angegriffen worden ist, besteht zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Kosten eines Unter-bevollm344chtigten erstattungsf344hig sind, und der f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren ma337geblichen Frage, welche Kosten zu erstatten sind, wenn Streitge-nossen von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten wurden, kein sachlicher Zusammenhang. 8 - 6 - Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der angefochtene Beschluss keine Fest-stellungen zu der f374r die Kostenfestsetzung ma337geblichen Beteiligung der Be-klagten zu 2 und 3 am Rechtsstreit enth344lt, so dass insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwieweit der - vom Amtsgericht zu Lasten der Kl344gerin ver344nder-te - Ansatz der Verhandlungsgeb374hr im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 2 und 3 berechtigt ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 9 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 18.02.2004 - 712 C 198/01 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 314 T 105/04 -
Full & Egal Universal Law Academy