BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 73/05 vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.141,15 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten zu H344nden ihrer damaligen Prozessbevollm344chtigten am 18. Februar 2005 zugestellt worden. Der Schrift-satz zur Begr374ndung der rechtzeitig eingelegten Berufung der Beklagten ist am 18. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Auf die Ank374ndigung des Berufungsge-richts vom 13. Juni 2005, die Berufung wegen Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist als unzul344ssig zu verwerfen, hat die Beklagte vorgetragen, ihr 1 - 3 - damaliger Prozessbevollm344chtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist durch Boten bei dem Berufungs-gericht eingereicht. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine dementspre-chende anwaltliche Versicherung des seinerzeit t344tigen Prozessbevollm344chtig-ten angeboten. Mit am 11. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Ein Fristverl344ngerungsantrag der Beklagten ist nicht zu den Gerichtsak-ten gelangt. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Juli 2005 als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr374ndet worden sei. Gleichzeitig hat es den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Antragsfrist als unzul344ssig verworfen. Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2005 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gem344337 247 575 ZPO eingelegt und begr374ndet worden. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zul344s-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 5 a) Allerdings ist das angefochtene Urteil der Beklagten am 18. Februar 2005 zugestellt worden und die vorliegende Berufungsbegr374ndung erst am 18. Mai 2005 und damit nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist bei Gericht 6 - 4 - eingegangen. An der nicht fristgerecht eingegangenen Berufungsbegr374ndung vermag auch ein vor Fristablauf eingereichter Antrag auf Fristverl344ngerung nichts zu 344ndern. Denn eine Verl344ngerung der Frist ist nicht erfolgt. 7 b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus pro-zess366konomischen Gr374nden ohne vorherige Entscheidung 374ber den nach ihrem Vorbringen gestellten Verl344ngerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend er-weisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollm344chtigter habe am 12. April 2005 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverl344ngerung bei dem Beru-fungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begr374ndet, er sei wegen der notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begr374nden. Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verl344ngerungsantrag regelm344337ig darauf vertrau-en, dass die beantragte Fristverl344ngerung von einem Monat erfolgt, wenn einer der Gr374nde des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1). Dies war hier der Fall. Rechtsirrig geht das Berufungsgericht davon aus, dass allein aufgrund des Verl344ngerungsantrags kein Vertrauensschutz des Anwalts dahingehend bestehe, dass dem Antrag auch stattgegeben werde. Zwar ist gegen die ge-richtliche Entscheidung 374ber einen Verl344ngerungsantrag, auch gegen seine Ab-lehnung, kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 102, 37, 39). Dem Berufungskl344ger ist aber regelm344337ig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn er "mit gro337er Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der beantragten Fristverl344n-gerung erwarten konnte (BGH aaO). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - mit ei- 8 - 5 - nem ersten Verl344ngerungsantrag einer der Gr374nde des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird. Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten Antrag keine Erkundigungspflicht (Senatsbeschluss vom 12. M344rz 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787 f.). 9 Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2005 ist auch nicht versp344-tet, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, da die Wiedereinsetzungs-frist, die fr374hestens am 16. Juni 2005 begonnen hat, nicht zwei Wochen, son-dern gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat betr344gt und daher am 11. Juli 2005 noch nicht abgelaufen war. 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht selbst 374ber den von der Beklagten gestellten Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Berufung entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tats344chlicher Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten, ihr damaliger Prozessbevoll-m344chtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Fristverl344ngerung bei dem 10 - 6 - Berufungsgericht eingereicht. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 C 155/01 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 S 17/05 -
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