BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 73/06 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4 Abs. 1 Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erh366hen-der Hauptanspruch zu ber374cksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflicht-versicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamt-schuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 200 nebst Zinsen sowie au337ergerichtli-che Rechtsanwaltskosten in H366he von 186,82 200 zu zahlen. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am 1 - 3 - 2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Kl344gerin einen Betrag von 2.700,16 200 gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt. 2 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in H366he von 2.700,16 200 erledigt ist und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin die Zahlung weiterer 476,49 200 nebst Zinsen sowie der au337ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H366he von 186,82 200 begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil die erforderli-che Berufungssumme von 600 200 nicht erreicht sei. Die au337ergerichtlichen An-waltskosten seien Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu ber374cksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die au-337ergerichtlichen Kosten auf die Durchsetzung eines Forderungsteils bez366gen, der nicht mehr streitgegenst344ndlich sei. II. 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig, weil die Frage, ob vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-fahren geltend gemachten Hauptanspruchs werterh366hend sind, soweit die Par-teien den Hauptanspruch im ersten Rechtszug teilweise 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, noch nicht h366chstrichterlich entschieden ist. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streit-werterh366hend sind. 4 - 4 - a) Inzwischen ist h366chstrichterlich gekl344rt, dass vorprozessual aufge-wendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend ge-machten Hauptanspruchs nicht werterh366hend wirken, wenn dieser Hauptan-spruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abh344ngig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterh366hung ausschlie337ende - Abh344ngigkeitsverh344ltnis be-steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschl374sse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.). 5 b) Damit ist zwar nicht ausdr374cklich entschieden, ob ein solches Abh344n-gigkeitsverh344ltnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im Rechts-streit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. Indessen l344sst sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die Werterh366-hung ausschlie337ende Abh344ngigkeitsverh344ltnis nur besteht, so lange die Haupt-forderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erh366hender Hauptanspruch zu ber374cksichtigen sind, wenn und soweit der gel-tend gemachte Hauptanspruch 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. 6 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptfor-derungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 ZPO ohne R374cksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anh344ngig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Ur- 7 - 5 - teil vom 24. M344rz 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies beruht auf der 334berlegung, dass nach 247 4 ZPO Zinsen, die neben der Hauptfor-derung geltend gemacht werden, zwar grunds344tzlich Nebenforderungen sind und bei der Bemessung des Streitwerts nicht ber374cksichtigt werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, so dass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anh344ngigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen k366nnten. Die von dem erledigten Teil verlang-ten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Ab-h344ngigkeitsverh344ltnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. M344rz 1994 - aaO). Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abh344ngigkeitsverh344ltnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessge-genstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschr344nkte Erledigung erkl344rt worden ist, wird die Neben-forderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. M374nchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., 247 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; Ruess MDR 2005, 313, 314; Steenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des lau-fenden Prozesses, die nach st344ndiger Rechtsprechung nach 374bereinstimmen-der Teilerledigungserkl344rung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erh366hen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der 8 - 6 - Entscheidung 374ber den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch 374ber die f374r den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. M344rz 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall. 9 3. F374r das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausf374h-rungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt und mit-hin die Berufung zul344ssig ist (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabh344ngig davon, ob man die H366he der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdef374hrerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Geb374hr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A - Z Stichwort "Anrech-nung"), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr - 7 - vermindert, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren anfal-lende Verfahrensgeb374hr (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050). Nach beiden Berechnungsmethoden wird die Beru-fungssumme 374berschritten. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.06.2006 - 21 C 4224/05 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 S 258/06 -
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