BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 73/06 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungepr374ft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelf374hrer in der Berufungsinstanz einen anderen (zus344tzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine erhoben und dabei ausschlie337lich einen - von der Beklagten nicht angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kl344ger Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach Hinweis des Landgerichts darauf, dass gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG wegen des ausl344ndischen Wohnsitzes des Kl344gers das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zust344ndig sei, hat er geltend gemacht, dass er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch) deutscher Staatsangeh366riger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate 1 - 3 - im Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in Bergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht beim zust344ndigen Oberlandesgericht Dresden eingelegt worden sei. Der Kl344ger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er im ma337geblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 12. April 2005 seinen Wohnsitz noch oder wieder in Deutschland gehabt habe. Dagegen spreche schon die unter der iranischen Anschrift eingereichte Klage. Letztlich komme es aber nicht darauf an, ob der Kl344ger - was grunds344tzlich m366glich sei - zwei Wohnsitze gehabt habe. Entscheidend sei, dass der im ersten Rechtszug unangegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer 334berpr374fung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sei, da nur so dem Gebot der Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden k366nne. 2 II. Die vom Kl344ger hiergegen erhobene, gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Recht nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, weil sie nicht bei dem gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zust344ndigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist. 3 1. Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz 4 - 4 - au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Dabei ist im Berufungsverfahren regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische bzw. ausl344ndische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen (Senatsbeschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, unter III 2 a). 5 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungepr374ft zugrunde zu legen ist, auch dann, wenn sich der Rechtsmittelf374hrer erstmals in der Berufungsinstanz auf einen anderen (zus344tzlichen) eigenen Gerichtsstand beruft als im Verfahren vor dem Amtsgericht. Mit der auf den Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit abstellenden Regelung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG soll im Interesse der Rechtssicherheit und Ver-fahrensvereinfachung sichergestellt werden, dass bereits bei Verfahrensbeginn erkennbar ist, bei welchem Gericht gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004, aaO, unter II 2 b, c). Mit dieser Zielrichtung der gesetzlichen Regelung ist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar, der Rechtsmittelf374hrer k366nne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allge-meinen Gerichtsstand Einfluss auf die Zust344ndigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelf374hrer w374rde damit eine in der Prozessordnung nicht vorgesehene Wahlm366glichkeit hinsichtlich des zust344ndigen Berufungsgerichts einger344umt, und es k366nnte sich 374berdies - im Fall einer f374r beide Parteien berufungsf344higen Entscheidung des - 5 - Amtsgerichts - die Zust344ndigkeit unterschiedlicher Berufungsgerichte f374r die Rechtsmittel der Parteien ergeben. F374r eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsgericht den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen inl344ndischen oder ausl344ndischen Wohnsitz einer Partei ungepr374ft zugrunde zu legen hat, besteht daher kein Anlass. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 5 C 316/05 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2006 - 6 S 73/06 -
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