BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 73/09 vom 23. September 2009 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 1. April 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die in dem Beschluss des Amtsgerichts N374rnberg vom 23. Juli 2008 getroffenen Kostenentscheidungen entfallen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 500 200. Gr374nde: I. In dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfah-ren k374ndigte der Verfahrensbevollm344chtigte der Gl344ubigerin an, dass nicht er selbst, sondern seine B374rovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten Versteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Voll-streckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf 247 157 ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl erschienene B374rovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am Schluss des sodann durchgef374hrten Versteigerungstermins wurde dem Meist-bietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 27. August 2008 erkl344rte das Vollstreckungsgericht den vor-l344ufigen Teilungsplan zum endg374ltigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erl366s verteilt. Noch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gl344ubigerin gegen die Zur374ckweisung der B374rovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde ein-gelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und mit richterlichem Beschluss zur374ckgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zun344chst durch den Einzelrichter und sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als unzul344ssig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich die Gl344ubigerin weiterhin gegen die Zur374ckweisung der B374rovorsteherin als Terminsvertreterin. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von der Kostenentscheidung - unbegr374ndet. 3 1. Die Unzul344ssigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das f374r jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskr344f-tig erteilt worden ist - auch die Gl344ubigerin hat sich gegen die Zuschlagsertei-lung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die B374ro-vorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen, nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale 334berholung eingetreten. Nachdem der Zuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu 4 - 4 - einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein fortbestehendes Rechtsschutzbed374rfnis an einer gerichtlichen Entscheidung anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu ber374cksichtigen, dass die Gl344ubigerin - so sie infolge der Zur374ckweisung der B374rovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung dem Zuschlag entgegenstehender Antr344ge gehindert gewesen sein sollte - nach 247 100 i.V.m. 247 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Geh366rs mit der Zuschlagsbeschwerde h344tte r374gen k366nnen (vgl. auch St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann w344re im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu pr374fen gewesen, ob die Zur374ckweisung der B374rovorsteherin nach 247 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des 247 157 ZPO - was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - 374ber Stationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanz-leimitarbeiter zul344sst (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91). 2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren sind die 247247 91 ff. ZPO regelm344337ig nicht anwend-bar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verh344lt es sich auch bei dem Streit 374ber die Zur374ckweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinanderset- 5 - 5 - zung 374ber diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaus-spr374che der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -
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