BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 73/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Be-schluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 26. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 900 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbst344ndigen Beweisver-fahrens (247 485 ZPO) die Feststellung von M344ngeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, "die Sache (sei) damit erle-digt". 1 - 3 - Die Parteien streiten darum, ob dem Antragsteller die Kosten des selb-st344ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind. 2 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2009 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (in entsprechender Anwendung von 247 269 Abs. 4 ZPO) auferlegt. Das Beschwerdegericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 26. August 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antr344ge der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2, dem Antragsteller die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die An-tragsgegnerin zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssig. Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer h344tte 374bertragen m374ssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2003 226 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die angefochtene Entschei-dung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-gangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulas-sungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu 374bertragen. 5 - 4 - Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grunds344tzliche Bedeu-tung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willk374rlich und verst366337t gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Versto337 ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Be-schluss vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 6 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Im selb-st344ndigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung au337er in den hier nicht einschl344gigen F344llen der 247247 490, 492, 494a Abs. 2 ZPO grunds344tzlich ausge-schlossen, da sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ausnahmsweise kann eine Kostenentscheidung unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme in dem selbst344ndigen Beweisverfahren (so wie hier) tat-s344chlich nicht durchgef374hrt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Kla-geerhebung nach 247 494a Abs. 1 ZPO m366glich ist (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., 247 494a Rn. 7). Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststel-lung offen steht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 Rn. 10), kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundent-scheidung, die die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens umfasst, errei-chen. Eine einseitige Erledigungserkl344rung ist im selbst344ndigen Beweisverfah-ren nicht zul344ssig; sie ist regelm344337ig in eine Antragsr374cknahme mit der Kos- 7 - 5 - tenfolge entsprechend 247 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 Rn. 11). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 22.06.2009 - 23 H 21/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 26.08.2009 - 3 T 66/09 -
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