BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 73 /10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabesta ri, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 4. Oktober 2010 und der B e sche id des Notars B . M . vom 29. Juli 2010 auf geh o ben . Der Notar wird angewiesen, dem Antrag der Antragstellerin g e- mäß Schreiben vom 13. Juli 2010 zu entsprechen und ihr die Vol l- streckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 15. Juni 1994 (UR - Nr. Notar B . M . ) in ding l i che r Hinsicht zu erte i len. Gerichtskosten für die Rec htsmittelverfahren werden nicht erh o- ben. Die zur Durchfü hrung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendu ngen der Antragstellerin werden den Schuldnern als Gesamtschuldner auferlegt. Der Gegenstands wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 129 .868, 14 festgesetzt , § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. - 3 - Gründe: I . Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklaus el für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldner w e- gen der Ansprüche aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unte r worfen haben . Die Schuldner sind Eigen tümer des Grundstücks E. - Straße 10 in F. Mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 1994 bestellten sie an diesem Grundstück e i- ne Buc h grun dschuld in Höhe von 254.000 DM (129.868,14 zu Gunsten der S. - Bank in R. (im Folgenden: Zedentin) . Nach dem Vortrag der Antragstellerin diente die Grundschuld - was sich dem Wortlaut der notariellen Urkunde nicht en t nehmen lässt - der Absicherung eines Darlehens für die Zedentin . I n Zif fer 2 . der not a riellen Urkunde unterwarfen sich die Schuldner " wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grun d- schuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grun d- schuld belastete Grunde igentum " ( " d ingliche Zwangsvollstreckungsunterwe r- fung " ). Nach den Feststellungen des Notars wurde die Grund schuld in der Fo l- gezeit in einen erst rangigen (102 .258,38 (27.609,76 trag g e teilt. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Verträge schlossen die Schuldner mit der Antragstellerin zwecks Umschul dung a m 16. April 1998/14. Mai 1998 einen Darlehensve r trag über 150.0 00 DM und am 27. April 2004 einen weiteren Darlehensvertrag ( nebst " Sicherungsvereinb a- rung " gleichen Datums) über 100.000 Zur Darlehenssicherung wurde in Zi f- fer 3. der jeweiligen Vertragsurkunde die Verschaffung einer erstrangigen Grundschuld an dem Gru nd stück E. - Straße 10 in F. in Höhe des Darle hensn o- 1 2 3 - 4 - minalbetrages nebst Unterwerfung der Schuldner unter die sofortige Zwang s- vollstreckung vereinbart. In Erfüllung dieser Verpflichtung der Schuldner trat die Zedentin beide Grundschuldteilbeträge an die Antra gstellerin ab. Nach den Feststellungen des Notars wurde die Abtretun g des Grundschuldteilbetrages in Höhe von 27 .609,76 am 4. Septem ber 1998 und diejenige hinsichtlich des T eilbetra ges von 102.258,38 am 30. November 2004 in das Grundbuch ei n- g e tragen . Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 hat die Antragstellerin bei dem zustä n- digen No tar die Umschre ibung der Vollstreckungskl ausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher Hin sicht beantragt . Hierzu hat sie neben der vol l- streckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde eine öffentlich beglaubigte Handelsregisterbescheinigung und einfache Kopie n der Darlehen s- vertr äge so wie der Sich e rungsvereinbarung vom 27. April 2004 vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abge lehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurück gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt die Antragstellerin die Aufhebung der an gefochtenen En t scheidung und die Klauselumschreibung. II. Die g emäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Notars ang e- sch lossen , der Klauselerteilung stehe die Entscheidung des XI. Zivils e nats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) entg e- gen. Danach sei eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung dahin ausz u- 4 5 6 - 5 - legen, dass sie sich nur auf Anspr üche aus einer treuhänderisch gebundenen S icherungsgrundschuld erstrecke. Zur Prüfung der Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO zähle deswegen auch das (Fort - )Bestehen der treuhänderischen Bi n dung der Grund schuld, was im Klauselerteilungsverfahren durch öffentli che oder öffentlich beglaubigte Urkun den nachgewiesen werden müsse . Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall uneingeschrä nkt anwendbar . Im Unterschied zu dem vom XI. Zivilsenat entschiedenen Fall enthalte die notarie l- le Urkunde vom 15. Juni 1994 zw ar keinen Hinweis auf einen mit der Zedentin a b geschlossenen Sicherungsvertr ag. Für die erweiterten Prüfungspflichten des Notars sei dies jedoch belanglos, da im Zweifel von einer treuhänderischen Bindung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld auszu gehe n sei. Da die A n tragstellerin den erforderlichen Nach weis ihres Beitritts in die Verpflichtungen aus dem u r sprünglichen Sicherungsvertrag nicht erbracht habe, sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Zedentin hinsichtlich des titulierten Anspruchs gewo r- den. En tgegen der Ansicht der An tragstellerin habe auch keine Pflicht zur Anh ö- rung der Schuldner nach § 730 ZPO bestanden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert darg e legt, da ss die Schuld ner im Rahmen einer solchen Anhörung die Rechtsnachfolge zugestanden hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklau sel gegen die Schuldner zu erteilen. a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzw i- schen einen vergleichbaren Fall e ntschieden ( BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) . Hie r in hat er dargelegt , dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Ei n- 7 8 9 - 6 - tritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlosse ne S i- cherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist . Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 800 ZPO entsprechend anwendbaren § 727 ZPO ist de r- jenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden A n spruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (vgl. Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstr e- ckung und Vorläufiger Rechts schutz, 4. Aufl., § 727 Rn. 4). Die Rechtsnachfo l- ge nach dieser Vor schrift folgt damit dem materiell - rechtlichen Übertragungsta t- bestand. Rechtsnachfolger in die Grundschuld wird danach im Fall rechtsg e- schäftlicher Rechtsnachfolge derjenige, dem die Grundschuld abgetreten wo r- den ist. Die Unterwerfungserkl ä rung unter die so fortige Zwangsvollstreckung selbst bedarf keiner (rechtsgeschäftlichen) Überleitung auf den neuen Gläub i- ger. Die Mö g lichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO kraft gesetzlicher Anor d nung a uf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 22; Stü r ner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler , WM 2011, 48 6, 487). Ihre Rechtsnachfolge hat die Antragstelleri n im vorliegenden Ve rfahren nach den Feststellungen des Notars in ausreichender Form dadurch nachg e- wiesen , dass die Abtretungen der beiden Grundschuldteilbeträge in das Grun d- buch eingetragen worden sind . Eine Hinderung des Erwerbs der abgetr e tenen Ansprüch e durch Abtretungsbeschränkungen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend g e macht. 10 11 - 7 - b) Auch der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 800 ZPO en t- sprechend anwendbare § 726 ZPO steht der begehrten Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel nicht ent gegen . Der Senat hat ebenfalls entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorg e sehen) , dass der Notar bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung im Klauselerteilung s- verfa h ren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen muss. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der not a- rie l len Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Diese kann nicht allein aus ein er Interessenabwägung he r- geleitet werden. Dem Notar ist deswegen im Klauselerteilungsve r fahren eine Auslegung, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwe r fungserklärung wegen Ansprüchen aus e i ner Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus ei ner treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrund schuld, und die insofern in Betracht kommende Annah me einer Vollstreckungsbedingung ver wehrt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Intere s senabwägun g beruht. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf A n- sprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner vielmehr mit der K lage nach § 768 ZPO geltend machen. In einem so l chen Verfahren ist gegebenenfalls auch zu klären, ob der Abtre tung ein Fall des Forderungskaufs zugrunde lie gt , in de m nach der Rechtsprech ung des XI. Zivilsenats (Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 2 00/09, BGHZ 185, 133) ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Vol l- streckungsvoraussetzung vorlie gen muss, oder ob es sich um eine auf Vera n- 12 13 14 - 8 - lassung des Schul d ners vorgenommene Umschuldung , Neuvalutierung bzw. Finanzierung aus einer Hand ha n delt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) verwi e sen. c) Der Antragstellerin ist nach allem die vollstreckbare Ausfertigung hi n- sichtlich der dinglichen Unterwerfungserklärung zu erteilen . Weitere Einwe n- dungen sind nicht erhoben worden. Dabei wird der N o tar, soweit erforderlich, die von ihm festgestellte Teilung der Grundschuld in einen erstrangigen (102.258,38 ngigen (27.609,76 h- tigen haben. Der Senat ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen g e- hindert , weil die Schuldner - soweit nach der Aktenlage ersichtlich - vom Lan d- gericht im Beschwerdeverfah ren nicht beteiligt wo rden sind. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfa h ren nachgeholt und den Schuldner n Gelegenheit zur Stellungna h me gegeben . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen , die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin den Schuldnern als Gesamtschuldner aufzuerlegen . D ie Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgem einen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren g e- rechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände , die 15 16 17 18 - 9 - eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnt en , sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftl i- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstr e- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 " Vollstreckungsklausel " ). Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 04.10.2010 - 2 T 303/10 - 19
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