BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 73 /11 v om 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederic h- sen, den Richter Pa uge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 30 . Novem ber 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 743,15 Gründe: I. D i e Antragsteller in nahm die Antragsgegnerin im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in der Zeitschrift " die aktu elle " vom 26. Februar 2011 abgedruckter Behauptungen in Anspruch . Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. . Die Tochter der Antragstellerin erwirkte wegen derselben Veröffentlichung in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Unterlassungsverfügung. 1 - 3 - In ihre m Kostenfestsetzungsantrag hat d i e Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 ne bst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.419,19 Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getren n- ten Verfahren sei recht smissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Meh r- kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beiden A n- tragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wäre lediglic h eine Verfahrensg e- bühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (65.000 i- entfalle. Unter Berücksichtigung der in dem Parallelverfahren bereits festgeset z- e- trag in Höhe von 676,04 erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsb e- s chwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüf ung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher 2 3 - 4 - Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen , ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehöre. III. Diese Er wägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 4 5 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Ein wand, d i e Antragsteller in h ab e durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlich ung en gestützte r Unterlassungs ansprüche in g e- trennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestse t- zun gsverfahren zu berücksichtigen . a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die g e- trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt ) ) . b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kost enfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, B GHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Geg ner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese 6 7 8 9 - 6 - Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind ( vgl. Senatsbeschluss vom 1 1 . Se p- tember 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9 ; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl . , § 91 Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO , § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantr agt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Pr o- zessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKom m ZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleich artige oder in einem inneren Zusammen hang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO , Rn. 10 ; BGH, B e- schlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG - Report 2002, 172, 1 73; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stut t- gart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in B e- 10 - 7 - zug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Pr o- zessbevollmächtigten vertretene Antragste ller in engem zeitlichem Zusamme n- hang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitg e- hend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Pr o- zessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. S e- natsb eschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414 , 415; 2002, 172, 173; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betra cht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertr e- tenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueina n- der stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen A n- sprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfo lgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv - oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG München, OLGR 2001, 105 , 106 ; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76 /98, BGHZ 144, 165 , 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl . , § 8 Rn. 4.16). c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Festste l- lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzun gsverla n- gen de r Antragsteller in , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuc h- lich anzusehen ist. Zwar leiten die Antragstellerin und ihre Tochter ihre Unte r- lassungsansprüc he aus demselben Lebenssachverhalt her. Das Beschwerd e- gericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen dazu g e- 11 - 8 - troffen, ob das Vorgehen der Antragstellerinnen die gleiche Zielrichtung hat und ob s ie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14; KG , KG - Report 200 2, 172, 173; OLG München, OLG - Report 2001, 105, 106). Auch fe h- len Feststellungen zum zeitlichen Zusammenha ng der Verfahren. 3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur ne u- en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzun gsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich d i e Antragsteller in kostenrecht lich so behandeln lassen, als h ätt e n sie und ihre Tochter ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt (vgl. Senatsb e- schluss vom 11 . September 2012 - VI ZB 59/11 , juris Rn. 12 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt) ; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (in soweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt ), jeweils mwN ). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erst attet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) 12 - 9 - Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/1 1, z.V.b.; KG, KG - Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2011 - 27 O 181/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 170/11 -
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