BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 73/12 vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vor s itzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt d ie Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheits entziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011 V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das W iener Übereinkommen über konsul a- rische Beziehungen ist aber hier nicht anwe ndbar, weil Afghanistan nicht Ve r- tragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft de n Vollzug der Abschiebungshaft. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B - L G Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 -
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