BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 7 3 /1 4 vom 9. Oktober 2014 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 201 4 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen . Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene traf am 23. Dezember 2013 aus Casablanca kommend ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem Flughafen in Frankfurt am Main ein. Das Amtsgericht ordnete seinen Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen zu Sicherung seiner Abreise an. Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat es den Aufenthalt bis zum 21. April 2014 verlängert. Der Betroffene hat sich hiergegen mit der Beschwe r- de gewandt und zugleich die Feststell ung beantragt, dass ihn der angefochtene 1 2 - 3 - Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Verläng e- rungsanordnung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 17. April 2014 aufgeh o- ben. Am 24. April 2014 hat der Betroffene gemäß § 43 FamFG die Ergänz ung des landgerichtlichen Beschlusses um eine Entscheidung über den Festste l- lungsantrag beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Am 9. Mai 2014 hat das Landgericht die Beschwerdeentscheidung dahi ngehend ergänzt, dass es den Feststellungsa n- trag des Betroffenen zurückgewiesen hat. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 17. April 2014 ist unzulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neb en der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Dies gilt auch für eine - wie hier - gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ergangene Anordnung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V Z B 274/10, FGPrax 2011 Rn. 9). Hebt das Beschwerd e- gericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, ist dessen Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entsche i- dung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (Senat, Besc hluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 , InfAuslR 2014, 281 Rn. 4 ). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der 3 4 - 4 - Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachent scheidung zu ergänzen ( näher dazu Senat, B e- schluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, InfAuslR 2014 , 226, 227). 2. So liegt es hier. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 17. April 2014 enthält keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag. Daher ist der Betroffene zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung zu diesem Antrag versehentlich unterblieben ist, und er hat fristgerecht die Ergä n- zung der Entscheidung gemäß § 43 FamFG beantragt. Angesichts der - im Zeitpunkt der Einlegung de r Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2014 - damit noch bestehenden Anhängigkeit des Feststellungsa n- trags vor dem Landgericht und der noch ausstehend en Entscheidung hierüber konnte der Betroffene den Feststellungsantrag nicht zugleich zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens machen. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 934 XIV 434/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.04.2014 - 2 - 29 T 69/14 - 6
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