ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB73.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 73/16 vom 17. November 2016 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 1 Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerun gen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht g e- geb en. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16 - LG Stade AG Buxtehude - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückne r, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss de r 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagte n auf Unterlassung und Widerruf von Äußeru n- gen in Anspruch, die dieser im Rahmen einer Versammlung der Wohnungse i- gentümer getätigt hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzu lässig ve r- worfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kl ä ge r die Aufhebung des ang e- 1 - 3 - fochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Lüneburg eing e- legt worden ist. Es handele sich um eine Streitsache im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG . Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an da s z u- ständige Landgericht Lüneburg lägen nicht vor. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicher ung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu dem von der Zivilpr o- zessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzum utbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (siehe 2.b) . Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rec htsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. a) Allerdings verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Recht . Zuständig für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg, weil der Streit der Parteien eine Wohnungse i- gentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wo h- nungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist w eit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von e i- nem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn tre f- fende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältni s der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165). bb) Daran gemessen ist der Rechtsstreit als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG einzuordnen. 5 6 7 8 - 5 - (1) Ob Streitigkeiten wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen bzw. eh r- verletzender Meinungsäußerungen Wohnungseigentumssachen sind, wird a l- lerdings unters chiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, die nach § 43 WEG für Wohnungseige n- tums sachen zuständige n Gerichte seien funktionell zuständig für Ansprüche unter Wohnungseigentümern wegen ehrverletzende r Äußerungen, die in so l- chen Gerichtsverfahren ( vgl. OLG Frankfurt , NJW - RR 2007, 162; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn . 138) oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung (Bä r mann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 73) getätigt worden sind. Nach and e- rer Ansicht fallen Streitigkeiten über ehrverletzende Äuße rungen eines Wo h- nungseigentümers nicht unter § 43 WEG (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 22; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 43 Rn. 7). Ein ähnliches Meinungsbild ergibt sich bei der vergleichbaren Frage d a- nach, ob Streitigkeiten zwischen einem Woh nungseigentümer und dem Verwa l- ter Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 3 WEG sind, wenn das Unterla s- sungs - bzw. Widerrufsverlangen sich auf unwahre oder ehrverletzende Äu ß e- rungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht (bejahend BayOb L G, ZWE 20 01, 319; OLG München, NJW - RR 2008, 1545; Rie c ke /Schmid/Abramenko , WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 17; Derleder, ZWE 2001, 312, 313; ablehnend BayObLGZ 1989, 67; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 32 ). (2) Der Senat entscheidet die Frage da hin, dass eine Streitigkeit im Si n- ne von § 43 Nr. 1 WEG vorliegt, wenn ein Wohnungseigentümer von einem a n- deren Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußeru n- gen in Anspruch genommen wird, die er in einer Wohnungseigentümerve r- 9 10 11 12 - 6 - sammlung ge tätigt hat, e s sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemei n- schaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben. Äußerungen eines Wohnungseigentümers i n der Eigentümerversam m- lung stehen in aller Regel in einem Zusammenhang mit den s ich aus der G e- meinschaft der Wohnungseigentümer und den sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichte n der Wo h- nungseigentümer. Der Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Eigent ü- merversammlung das Willensbildungs organ der Wohnungseigentümergemei n- schaft ist. Sie dient der Erörterung und Beschlussfassung. Äußerungen in der Versammlung der Wohnungseigentümer tragen zur Meinun gsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei . Es ist zwar nicht ausgeschlossen , dass eine Äußerun g eines Wohnungseigentümers in keinem Zusammenhang mit dem Gemei n- schaftsverhältnis steht. Davon kann aber nur ausnahmsweise dann ausgega n- gen werden , wenn die Äußerung nur gelegentlich der Eigentümerversammlung getätigt wird . Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. b) Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch deshalb den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Recht sschutzes, weil die Berufung als unzulässig verworfen worden ist . Zwar kann eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigk eit nach § 43 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine bei dem fa l- schen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verf ü- gungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts g elangt, kann grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Sie ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 197 Rn. 9 mwN). 13 14 - 7 - Das gilt aber nicht ausnahmslos. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgericht s gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden. So verhält es sich, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unters chiedl i- cher Auffassung sein kann. Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Beru fungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13 , ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.). Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO da rauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht Lüneburg in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO stellt (Senat, Besc hluss vom 20. Februar 2014, aa O Rn. 15). c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück - )Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vo r- liegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren g e- stellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2 010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 15 16 - 8 - - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9 . November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39 ), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu v erweisen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 10.02.2016 - 31 C 629/15 - LG Stade, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 S 9/16 -
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