BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 74/02 vom20. Februar 2003in den Wohnungseigentumssachen - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegendie Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 30. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 und die "Untä-tigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 T266/00 Landgericht Stuttgart sowie 8 W 642/00 und 8 W 155/00Oberlandesgericht Stuttgart werden auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 t-gesetzt.Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zu-lässig. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine außerordentli-che Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ausnahmsweise eröffnet ist,kann der Beteiligte zu 1 nicht verweisen.Ebenfalls unzulässig sind die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligtenzu 1. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen kennt einen solchenRechtsbehelf zum Bundesgerichtshof nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung überden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.Der Senat wird ähnliche Eingaben nicht mehr bescheiden.TropfKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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