BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 74/02 vom13. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen unddie Richter Pauge und Zoll beschlossen:Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit und Nicht-erlaß von beantragten Entscheidungen (angegebene Aktenzeichen:7 C 216/02, 7 C 504/02, 7 C 728/02 AG Leonberg; 6 T 45/02 LG Stutt-gart; 6 W 52/02 OLG Stuttgart) wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.Gründe: Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Be-schwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aberauch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnetist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Un-tätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufla-ge, § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gerichtsie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden,weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerunghinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Ver-fahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bun-desgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen(vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 VII ZB 11/02 NJW2003, 69).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Beschwerdewert: 500,00 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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