BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/05 vom 24. Januar 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 788 Abs. 1 Die vom Schuldner 374bernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelm344337ig notwendige Kosten der Zwangsvollstre-ckung. Das gilt auch f374r die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgeb374hr. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 20. Mai 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts W374rzburg vom 28. Juli 2004, mit dem der Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschlusses hinsichtlich eines Betrags von 392,42 200 zur374ckgewie-sen worden ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amts-gericht W374rzburg zur374ckverwiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 392,42 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. W344hrend des Zwangsvollstreckungsverfah-rens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner ge- 1 - 3 - stattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 200) zu tilgen; bei einem Zahlungsr374ckstand sollte die gesamte Restforderung sofort f344llig werden. Der Schuldner trat der Gl344ubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforde-rungen ab und 374bernahm die Kosten der Vereinbarung. 2 Der Schuldner geriet mit seinen Ratenzahlungen in R374ckstand. Die Gl344ubigerin beantragte den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses wegen eines Gesamtbetrages von 4.717,13 200. Darin sind Rechtsan-waltsgeb374hren in H366he von 392,42 200 f374r den Abschluss der Ratenzahlungsver-einbarung enthalten. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, insoweit den Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerde-gericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass durch die Ratenzah-lungsvereinbarung eine Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO entstanden ist. Es meint jedoch, diese k366nne nicht gem344337 247 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden. Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche, die der Vorbereitung und Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung unmittelbar dienten. Das sei bei der Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Diese be-zwecke die freiwillige Befriedigung des Gl344ubigers. Fraglich erscheine zudem, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Gl344ubigerin als Gro337unter-nehmen f374r den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung notwendig gewe- 4 - 4 - sen sei. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertige letztlich keine andere Beurteilung. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. Der Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wurde hinsichtlich des Betrags von 392,42 200 zu Unrecht abgelehnt. 6 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die Ra-tenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO angefallen ist. Es liegt ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Gl344ubigerin hat sich mit Ratenzahlungen begn374gt. Der Schuldner hat ihr zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (vgl. OLG Zweibr374cken, Rpfleger 1992, 408; OLG K366ln, JurB374ro 1979, 1642, 1643; Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 788 Rdn. 11). b) Ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlosse-nen Vergleichs zu den nach 247 788 Abs. 1 ZPO beitreibbaren notwendigen Kos-ten der Zwangsvollstreckung geh366ren, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. Zum Teil wird diese Frage verneint mit der Begr374ndung, der Vollstre-ckungsvergleich diene nicht unmittelbar der Durchf374hrung der Zwangsvollstre-ckung, sondern gerade der Vermeidung von Zwangsvollstreckungsma337nah-men. Die Gegenansicht verweist auf prozess366konomische Gesichtspunkte und darauf, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsvergleichs veranlasst habe. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob der Schuldner die Kosten im Vergleich 374bernommen hat (vgl. die Nachweise bei M374nchKommZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 788 Rdn. 15 und bei Schuschke/Walker aaO). 7 c) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelm344337ig nach 247 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben wer-den k366nnen, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten 374bernommen 8 - 5 - hat. Ohne eine solche Vereinbarung w344ren die Vergleichskosten in entspre-chender Anwendung von 247 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben an-zusehen (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstat-tung, auch im Wege des 247 788 Abs. 1 ZPO, k344me von vornherein nicht in Be-tracht. 9 aa) Der Senat muss sich nicht abschlie337end dazu 344u337ern, ob Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von 247 788 Abs. 1 ZPO nur solche Aufwendun-gen sind, die unmittelbar und konkret zum Zwecke der Vorbereitung und Durch-f374hrung der Zwangsvollstreckung gemacht werden oder ob - weitergehend - alle Aufwendungen des Gl344ubigers erfasst werden, die anl344sslich der Zwangsvoll-streckung entstanden sind oder kausal auf diese zur374ckzuf374hren sind (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460). Nach der zuletzt genannten Auffassung z344hlen die Vergleichskosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Anwendung des 247 788 ZPO auf die Vergleichskosten ist aber auch dann sachgerecht, wenn man der engeren Auf-fassung folgt. 247 788 Abs. 1 ZPO wird von dem Veranlassungsprinzip beherrscht (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO; M374nchKomm-ZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 788 Rdn. 1); die Vergleichskosten wurden vom Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen las-sen, veranlasst. Der Vergleich dient ebenso wie eine Vollstreckungsma337nahme unmittelbar der Durchsetzung und Befriedigung der titulierten Forderung des Gl344ubigers. F374r die Anwendbarkeit von 247 788 Abs. 1 ZPO sprechen zudem pro-zess366konomische Erw344gungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 367). Mit 247 788 ZPO wird dem Gl344ubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung der ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verf374gung gestellt. Er soll nicht darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erheben zu m374ssen (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO). Gerade diesen auch f374r den Schuldner mit - 6 - weiteren Kosten verbundenen Weg m374sste er aber beschreiten, wenn man ihm versagen wollte, die Vergleichskosten nach 247 788 Abs. 1 ZPO beizutreiben. 10 Dass gegebenenfalls ein Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zust344n-digkeit zu 374berpr374fen hat, ob ein Vergleich vorliegt und ob eine Anwaltsgeb374hr entstanden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist auch sonst mit der Pr374fung materiell-rechtlicher Fragen, etwa im Rahmen des 247 775 Nr. 4 ZPO, und von Geb374hrentatbest344nden befasst (M374nchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 15). bb) Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs sind regelm344337ig auch als notwendig im Sinne von 247 788 Abs. 1, 247 91 ZPO anzusehen. Es handelt sich um Kosten, deren Entstehung der Gl344ubiger bei vern374nftiger W374rdigung der Sachlage objektiv f374r erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titu-lierten Anspruchs durchzusetzen (M374nchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 15, 22). 11 Umstritten ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch f374r die Vergleichsge-b374hr nach 247 23 BRAGO (nunmehr Einigungsgeb374hr nach RVG VV Nr. 1000) gilt. Diese soll nach einem Teil der Literatur nur erstattungsf344hig sein, wenn der Gl344ubiger wegen besonderer Umst344nde sich anwaltlicher Hilfe habe bedienen m374ssen. Denn nur f374r Prozesse gelte, dass die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitspr374fung ersetzt w374rden (M374nchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 788 Rdn. 8 Stichwort Vergleich). 12 Dem folgt der Senat nicht. Auch von den Vertretern dieser Ansicht wird nicht in Zweifel gezogen, dass in aller Regel der Gl344ubiger einen Rechtsanwalt mit der Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung beauftragen darf und dass die dadurch entstandenen Kosten als notwendig anzuerkennen sind (M374nch- 13 - 7 - KommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 23). Es besteht kein Anlass, diesen Grundsatz auf die T344tigkeiten zu beschr344nken, die durch die Geb374hren nach 247 57 BRAGO (nunmehr RVG VV Nr. 3309, 3310) abgegolten sind, und den Ab-schluss eines Vergleichs auszunehmen. 247 788 Abs. 1 ZPO verweist ohne Ein-schr344nkung auf 247 91 ZPO, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1. Nach dieser Vorschrift werden die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen eines Rechtsan-walts in allen Prozessen ohne Notwendigkeitspr374fung erstattet. Das gilt auch dann, wenn er ein Gro337unternehmen vertritt. Die Vorschrift ist durch die Ver-weisung im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (Z366l-ler/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 788 Rdn. 7, 9; HK-ZPO/Saenger, 247 788 Rdn. 24; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 788 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 247 57 BRAGO Rdn. 74). Dem steht nicht entgegen, dass der Gl344ubiger gehalten ist, die Zwangs-vollstreckungskosten m366glichst niedrig zu halten (Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 9). Der Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs und die damit verbundene Ver-meidung weiterer Zwangsvollstreckungsma337nahmen kann sich durchaus auch f374r den Schuldner kosteng374nstig auswirken. Denn jede einzelne Vollstre-ckungsma337nahme, die durch den Vergleich vermieden wird, ist eine eine Ge-b374hr ausl366sende (besondere) Angelegenheit nach 247 58 Abs. 1 BRAGO bzw. 247 18 Nr. 3 RVG (vgl. hierzu Schuschke/Walker, aaO). Dem Gl344ubiger kann zu-dem kaum zugemutet werden, dann, wenn sich die M366glichkeit eines Vollstre-ckungsvergleichs abzeichnet, die Sache seinem Anwalt zu entziehen, den Ver-gleich selbst zu schlie337en, und, falls die Durchf374hrung des Vergleichs scheitert, die weitere Vollstreckung wiederum dem Anwalt zu 374bertragen (vgl. Schmidt, JurB374ro 2000, 125, 126). 14 d) Nach diesen Grunds344tzen kann die Gl344ubigerin die Vergleichsgeb374hr nach 247 788 Abs. 1 ZPO beitreiben. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Kosten 15 - 8 - ausnahmsweise nicht als notwendig anerkannt werden k366nnen, sind nicht er-sichtlich. Der entsprechende Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wurde somit zu Unrecht nicht erlassen. Der Rechtspfleger wird 374ber den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - a M 4017/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 9 T 1854/04 -
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