BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 2 n.F. Zum Eingang einer Berufungsbegr374ndung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Beru-fungsbegr374ndungsfrist. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.336,27 200 Gr374nde: I. Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19. April 2006 die Klage abgewiesen. Die Frist zur Einlegung der Berufungsbegr374ndung lief am 13. Juli 2006 ab. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat vorgetragen, er habe aufgrund starker Arbeitsbelastung am 13. Juli 2006 w344hrend seiner B374rozeiten die Berufungsschrift nicht fertig stellen k366nnen. Nach Abschluss der Berufungs-schrift um ca. 23:30 Uhr habe er den Schriftsatz per Fax versenden wollen, aber feststellen m374ssen, dass das Faxger344t den Schriftsatz nicht angenommen habe. Nachdem er Kabel und Leitungen gepr374ft habe, habe er auf dem Display des Faxger344tes einen Vermerk gesehen, dass die Toner-Kartusche gewechselt werden m374sse. Obwohl er zun344chst die Ersch366pfung der Toner-Kartusche als Fehlerursache ausgeschlossen habe, da Toner nur f374r Ausdrucke gebraucht werde, habe er die Kartusche ausgetauscht. Daraufhin habe das Faxger344t wie- 1 - 3 - der funktioniert. Das Wechseln der Kartusche, das 374blicherweise von der Fach-angestellten ausgef374hrt werde, habe etwa 15 Minuten gedauert. Der Schriftsatz habe daher erst nach Mitternacht versandt werden k366nnen. Auf den vom Emp-fangsger344t des Gerichts ausgedruckten drei Seiten der Berufungsbegr374ndung sowie der beigef374gten Anlage befindet sich unten auf der jeweiligen Seite die von einem Faxger344t stammende Zeitangabe "14/07 '06 FR 00:00 205". Den Antrag des Kl344gers vom 27. Juli 2006, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-dung mit 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Der angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken, weil er keine Darstellung der Antr344ge der Parteien enth344lt. Es handelt sich um einen Be-schluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-den kann (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den gesetz-m344337igen Gr374nden versehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 4 - 4 - 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen der An-tr344ge, das die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, kann hier nur deshalb hin-genommen werden, weil sich die Antr344ge mit den prozessualen Vorg344ngen, auf die es hier allein ankommt, mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Be-schlussgr374nden ergeben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzul344ssig, denn es ist keiner der in 247 574 Abs. 2 ZPO angef374hrten Zul344ssigkeitsgr374nde ersichtlich. 5 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (247 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf des 13. Juli 2006 eingegangen sei und dem Kl344ger Wiedereinsetzung gegen die Fristvers344umung nicht gew344hrt werden k366nne, weil er sich ein Verschulden sei-nes Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz an der Fristvers344umung zurech-nen lassen m374sse (247247 85 Abs. 2, 233 ZPO). Das h344lt den Angriffen der Rechts-beschwerde stand. 6 aa) Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass eine nach Monaten bemessene Frist, wie die Frist zur Begr374ndung der Berufung (247 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mit dem Ablauf des Tages endet, der dem Tag ent-spricht, in den das Ereignis der Zustellung des Urteils f344llt (247 222 Abs. 1 ZPO; 247247 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, also um 24:00 Uhr. Im vorliegenden Fall lief die Frist - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses - deshalb am 13. Juli 2006 um 24:00 Uhr ab. 7 bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, laut Aufdruck auf dem Fax sei die Berufungsbegr374ndung rechtzeitig um 24:00 Uhr am 13. Juli 2006 eingegan-gen. Das Berufungsgericht habe hierzu von Amts wegen aufkl344ren m374ssen, ob 8 - 5 - das Empfangsger344t - wie h344ufig - lediglich das Ende der 334bertragung als Zeit-angabe ausdrucke. Offenbar springe der Zeitanzeiger bei diesem Ger344t von der Zeitangabe 13/07 23:59 Uhr sofort auf 14/07 00:00 Uhr. Der Kl344ger verm366ge sich hierzu nicht zu 344u337ern. Ohne entsprechende tatrichterliche Feststellungen sei daher zugunsten des Kl344gers davon auszugehen, dass die Anzeige 00:00 im Faxger344t der gerichtlichen Eingangsstelle die Zeitangabe 24:00 bedeute. Damit will die Rechtsbeschwerde geltend machen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts er-fordere, weil das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt ha-be, ohne die vorrangige Frage, ob der Begr374ndungsschriftsatz versp344tet einge-gangen sei, n344her zu pr374fen. Damit versage es dem rechtsuchenden B374rger eine rechtliche Pr374fung seiner Sache aufgrund von Anforderungen, die weder vom Gesetz noch von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden und mit denen er nicht rechnen musste (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung war das Be-rufungsgericht einer n344heren Abkl344rung nicht schon deshalb enthoben, weil der Kl344ger selbst vorgetragen hatte, dass die Berufungsbegr374ndung versp344tet ein-gegangen sei, und dies unstreitig war. Die Fristen zur Begr374ndung von Rechts-mitteln unterliegen ebenso wie Rechtsmittelfristen nicht der Disposition der Par-teien. 334bereinstimmender Vortrag der Parteien hierzu mag zwar verst344ndlich machen, warum eine n344here Pr374fung nicht erfolgt, kann diese jedoch nicht ent-behrlich machen (vgl. 247 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO; Rosen-berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 7 Rn. 7; M374nchKomm-ZPO-Aktualisierungsband/Rimmelspacher, aaO, 247 522 Rn. 5; M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, aaO, 247 295 Rn. 11; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., 247 295 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, 247 295 Rn. 3). 9 - 6 - (2) Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der Beru-fungsbegr374ndung am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbe-deutend sei mit "13. Juli 2006 24:00 Uhr". Dem vermag der Senat nicht zu fol-gen. 10 Allerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli 2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr (vgl. schon Jauernig JZ 1989, 615, 616 zu Ziff. 4). Darum geht es jedoch nicht, wenn zu beurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begr374ndungs-)frist gewahrt ist oder nicht. 11 Entscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begr374ndungsfrist, hier also am 13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207; 102, 254, 295). Zu be-r374cksichtigen ist hierbei, dass es ma337geblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rechtsmittelbegr374ndungsschrift im Telefaxger344t des Gerichts aus-gedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsger344t des Gerichts vollst344ndig empfangen (gespeichert) wurden (vgl. BGH, BGHZ 167, 214, 219 ff.). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207, 209). Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr einge-gangen sein (so ausdr374cklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - aaO " vor Beginn" des Folgetages; vgl. BVerfG, BVerfGE 41, 323, 328) und da-mit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Se-kunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Emp-fangsger344t des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr h344tte angeben m374ssen. 12 - 7 - Einen solchen hiernach allein gen374genden Eingang vor 24:00 Uhr aber macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Wie es zu dem Eingangsvermerk 14.07.2006 00:00 Uhr gekommen sein kann, wenn zugleich nach dem (mutma337lichen) Aufdruck des Faxger344ts des Kl344gervertreters die 334bermittlung erst am 14. Juli 2006 um 00:13 bis 00:14 Uhr erfolgt sein soll, bedarf nach allem keiner Kl344rung. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Empfangsger344t des Berufungsgerichts nach Ablauf des 13.07.2006 23:59 Uhr sofort auf 14.07.2006 00:00 Uhr umgeschaltet hat. 13 3. Die Begr374ndung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Be-schlusses beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. 14 Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzul344ssig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 O 199/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2006 - 22 U 132/06 -
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