BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 103, 247 104; JVEG 247 9 Die erstattungsf344higen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens k366nnen nicht deshalb der H366he nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsf344higkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Verg374tungss344tzen des Justizverg374tungs- und -entsch344digungsgesetzes (JVEG). BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZB 74/06 - Th374ringisches Oberlandesgericht in Jena LG Erfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Th374ringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten f374r ein privates Sach-verst344ndigengutachten. 1 Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in An-spruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt, f374r das der Sachverst344ndige eine Verg374-tung in H366he von 8.660,56 200 in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sach-verst344ndigen Z. angegriffen. 2 - 3 - Die Beklagte hat beantragt, die ihr f374r die Einholung des Gutachtens des Sachverst344ndigen Z. entstandenen Kosten in H366he von 47.062,50 200 netto fest-zusetzen. Das Landgericht hat antragsgem344337 entschieden. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungs-beschluss abge344ndert und die streitgegenst344ndlichen Kosten auf 13.000 200 fest-gesetzt. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt die Beklagte die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, hilfsweise die Zu-r374ckverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt. 4 II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten des prozessbegleitenden Privatgutachtens seien nach den Grunds344tzen der prozessualen Kostenerstat-tung nur in einem Umfang von 13.000 200 erstattungsf344hig. Es k366nne offen blei-ben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen f374r die Erstellung des privaten Gutach-tens erforderlich gewesen sei. Auch auf die Frage, ob die Verg374tung des Sach-verst344ndigen sich in einem durch die Entsch344digungss344tze des JVEG vorge-zeichneten Rahmen zu bewegen hat, komme es im Ergebnis nicht entschei-dend an, wenngleich das Beschwerdegericht zur Annahme einer solchen Be- 6 - 4 - grenzung neige. Die Beklagte habe die sich aus Treu und Glauben, 247 242 BGB, bzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung, 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergebende Obliegenheit verletzt, dem Kl344ger den Kostenrahmen des au337erge-richtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen. Diese Obliegenheit ergebe sich aus dem kostenrechtlichen Transparenzgebot. Das Kostenrecht sch374tze die Parteien vor unabsehbaren Kostenfolgen und erm366gliche ihnen, ihr Pro-zessverhalten daran auszurichten. Dieser Schutz d374rfe nicht dadurch unterlau-fen werden, dass eine Partei auf eigene Faust au337erprozessuale Aufwendun-gen in einer das gesetzliche Kostenrecht weit 374bersteigenden Gr366337enordnung t344tige, ohne dabei der Gegenseite zumindest vorab Kenntnis und somit Gele-genheit zu einer 304nderung ihrer Prozessplanung zu geben. H344tte der Kl344ger gewusst, dass auf ihn im Unterliegensfall zu dem gesetzlich zu erstattenden Gesamtbetrag von rund 18.000 200 zus344tzliche Gutachterkosten von 47.000 200 hinzu k344men, erscheine es abstakt betrachtet als nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Chancen-Risiko-Analyse m366glicherweise anders disponiert und eine Klager374cknahme in Betracht gezogen oder zumindest einen Teil der streitigen Sachfragen unstreitig gestellt h344tte, um den Untersuchungsaufwand zu verrin-gern. Da die Beklagte ihm den Kostenrahmen des Gutachtens vorab nicht mit-geteilt habe, habe der Kl344ger allenfalls mit zus344tzlichen Kosten in der Gr366337en-ordnung des vorhandenen Gerichtsgutachtens einschlie337lich eines gewissen Toleranzspielraums zu rechnen gehabt. Lediglich diese Kosten, die das Be-schwerdegericht als nicht h366her als 13.000 200 bemesse, k366nne die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weitergehenden Kosten sei sie auf einen im Klagewege zu verfolgenden materiellen Kostener-stattungsanspruch zu verweisen. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die erstattungsf344hi-gen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens k366nnen nicht 7 - 5 - deshalb der H366he nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. 8 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in 247 91 ZPO geregelt. Nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen der Kostenpflicht auch abschlie337end festgelegt. Sind demnach bestimmte Kos-ten einer Partei als notwendig im Sinne von 247 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind diese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die vollst344ndige Erstattungsf344higkeit be-stimmter Kosten von der Erf374llung zus344tzlicher Voraussetzungen abh344ngig ist, entbehrt daher der rechtlichen Grundlage. F374r die Annahme einer der erstattungsberechtigten Partei obliegenden Vorabank374ndigung in der vom Beschwerdegericht angenommenen Art und Weise besteht auch kein Bed374rfnis, insbesondere nicht unter dem Gesichts-punkt des kostenrechtlichen Transparenzgebots. Da nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende Par-tei lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verst344ndige Partei f374r eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als sachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine Partei im Rah-men eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grunds344tzlich rechnen. Einer vorherigen Ank374ndigung derartiger Kosten seitens ihres Gegners bedarf es nicht. 9 - 6 - III. 10 Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen. Dieses wird bei der weiteren Pr374fung zu ber374cksichtigen haben: 11 Von keiner der Parteien wird in Zweifel gezogen, dass die Einholung des privaten Sachverst344ndigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung der Beklagten notwendig war und deshalb von einer Erstattungsf344higkeit dem Grunde nach auszugehen ist (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 123). Ob dies f374r alle Teile des Gutach-tens gilt und in welchem Umfang die f374r dieses aufgewandten Kosten notwen-dig im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO waren, wird hingegen einer eingehenden Pr374fung bed374rfen , insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der ermittel-ten Stundenzahl und des in Ansatz gebrachten Stundensatzes. Insoweit wird es auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage ankommen, ob und in-wieweit zur Angemessenheitspr374fung die Regelungen des Justizverg374tungs- und -entsch344digungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden k366nnen (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rdn. 86; M374nchKommZPO-Belz, 4. Aufl., 247 91 Rdn. 56; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 247 91 Rdn. 13 "Privatgutachten", je-weils m. w. N.; OLG Zweibr374cken, NJW-RR 1997, 613, 614; OLG Koblenz, Jur-B374ro 1996, 90, 91; OLG K366ln, BauR 1989, 372; OLG M374nchen, JurB374ro 1987, 897, 898). Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Ange-messenheit des Stundenlohns des Sachverst344ndigen die S344tze des Justizver-g374tungs- und -entsch344digungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden d374rfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverst344ndigen zustehende Honorar regelt. Auch eine - 7 - entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausge-gangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel m366glich sein wird, einen geeigneten Sachverst344ndigen zu den im JVEG vorgesehenen Verg374tungss344t-zen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundens344tze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen S344tzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 O 3017/99 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W 168/06 -
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