BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBV 247 15 a) Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag f374r sie vorgesehen haben. b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als 204Gesellschaft b374rgerlichen Rechts bestehend aus...223 und den Namen ihrer Gesell-schafter eingetragen. c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, gen374gt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identit344t und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zus344tzliche Nachweise k366nnen nur verlangt werden, wenn kon-krete tats344chliche Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass sich nach Erlass der Ge-richtsentscheidung Ver344nderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Ver-tretungsbefugnissen ergeben haben; der blo337e Zeitablauf gen374gt als Anhaltspunkt nicht. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - Kammergericht LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Sch366neberg vom 27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 10. August 2006 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gr374nden (mangelnde Grundbuchf344higkeit der Gesellschaft B374rgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzuleh-nen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 43.228,55 200. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts [GbR], erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Vers344umnisurteil gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem 1 - 3 - mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdef374hrerin 40.157,67 200 nebst Zinsen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz zu zahlen. Au337erdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezem-ber 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstat-tung von Prozesskosten in H366he von 3.070,88 200 nebst Zinsen aufgegeben wur-de. Wegen beider Zahlungsanspr374che beantragte sie unter Vorlage der Titel-ausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Mitei-gentumsanteil der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zur374ckgewiesen. Die Be-schwerde der Beschwerdef374hrerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde m366chte das vorlegende Kammergericht entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek ein-zutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesge-richts Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. 2 II. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, die Voraussetzungen des 247 29 GBO l344gen bei einer GbR mangels M366glichkeit, die Identit344t und Ver-f374gungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Ein-tragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift 247 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchf344higkeit der GbR spreche auch, dass der Bundesgerichtshof der GbR die F344higkeit abgesprochen habe, Ver- 3 - 4 - walterin einer Wohnungseigent374mergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189). III. Die Vorlage ist statthaft (247 79 Abs. 2 GBO). 4 Das vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht dar374ber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen wer-den kann. W344hrend die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen (wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Diver-genz rechtfertigt die Vorlage. 5 IV. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247247 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gr374nde (mangelnde Grundbuchf344higkeit der Ge-sellschaft B374rgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) rechtfertigen die Zur374ckweisung des Eintragungsantrags nicht. 6 1. Nach 247247 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck auf Antrag des Gl344ubigers eine Sicherungshypothek in das Grund-buch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsti-tels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem 7 - 5 - Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil ge-setzt ist, die in 247 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Annahme des Grundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreck-baren Ausfertigungen des Vers344umnisurteils und des Kostenfestsetzungsbe-schlusses beigef374gt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des An-trags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek steht auch nicht entgegen, dass die Gl344ubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. 2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchf344higkeit einer GbR ist al-lerdings umstritten. Nach einer wohl 374berwiegenden Ansicht kann eine GbR nicht als solche als Eigent374merin oder Inhaberin von beschr344nkten dinglichen Rechten an einem Grundst374ck oder 226 wie hier 226 einem Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW 2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497; RNotZ 2006, 348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ 2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [f374r nicht rechtsf344higen Verein]; wohl auch OLG M374nchen BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., 247 19 Rdn. 108; H374gel/Holzer, GBO, 247 1 Rdn. 54 f.; Meikel/B366hringer, Grundbuch-recht, 9. Aufl., 247 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; 247 15 GBV Rdn. 30 c Anm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198; Armbr374ster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. B366ttcher, NJW 2008, 2088, 2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, 8 - 6 - 2485, 2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., DNotZ 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120, 121; Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; M374nch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Pr374tting, Festschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, 244, 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Sch366pflin, NZG 2003, 117 f., St366-ber, MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006, 475 f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung m366glich (OLG Stuttgart FGPrax 2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349, 352; LG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; D374mig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82; M374nch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 247 705 Rdn. 314; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. B366ttcher/Blasche, NZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR 2001, 433, 436 f.; Elsing, BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724; He337eler/Kleinhenz, NZG 2007, 250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Kn366fel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006, 428, 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris [2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; Schmeken, Festschrift f. Streitb366rger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR 2007, 167, 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, 408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2. Aufl., 247 13 Rdn. 34 a.E.; Sch366ner/St366ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 240, 240b; B366hringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385; Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner, MittBay-Not 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber - 7 - Demharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grund-buchf344hig, aber 226 wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverh344ltnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441, 442; Hertel, in: Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107, 108; Priester, BB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95 f.; Weidenmann, BWNotZ 2004, 130, 139). 3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. 9 a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein (BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 227 f.), (teil-) rechts-f344hig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsf344higkeit ist die GbR nat374rlichen und juristischen Personen einerseits und den registerf344higen rechts-f344higen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar nat374rliche und juristische Personen und auch registerf344hige rechtsf344hige Personengesellschaf-ten gen374gen k366nnen, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das f374r die Aufgabe des Verwalters einer Woh-nungseigent374mergemeinschaft angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190). 10 b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundst374cken und grundst374cksgleichen Rechten oder beschr344nkte dingliche Rechte an Grundst374-cken und grundst374ckgleichen Rechten nicht erwerben k366nnte, ihr also die mate-rielle Grundbuchf344higkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den 204Besonderhei- 11 - 8 - ten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen223 (Bay-ObLG, NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der f374r das Gesellschaftsrecht zust344ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der f374r das Grund-st374ckssachen- und das Grundbuchrecht zust344ndige erkennende Senat (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach f374hrt die Aner-kennung der Teilrechtsf344higkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundst374cken und grundst374cksgleichen Rechte sowie beschr344nkte dingliche Rechte an Grundst374cken und grundst374cksgleichen Rechten erwerben kann; daran 344nderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der f374r diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht werden k366nnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundst374ck, als dessen Eigen-t374mer mehrere nat374rliche Personen mit dem Zusatz 204als Gesellschafter b374rger-lichen Rechts223 eingetragen sind, auch nicht (gesamth344nderisch gebundenes) Eigentum dieser nat374rlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717). c) Der materiellen Grundbuchf344higkeit der GbR steht auch nicht entge-gen, dass der Erwerb von Eigentum oder beschr344nkten dinglichen Rechte von einer GbR auf Schwierigkeiten st366337t, die sich in dieser Form bei anderen rechtsf344higen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, l344sst sich indessen anders als bei registerf344higen rechtsf344higen Personengesell-schaften nicht einem 366ffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register f374r die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder meh-rerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht gesch374tzt 12 - 9 - (Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Se-nat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei je-der Eintragung den Gesellschaftsvertrag in 366ffentlich beglaubigter Form vorzu-legen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa gen374g-te, wenn die Gesellschafter 304nderungen des Gesellschafterbestands oder der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sol-che Ver344nderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem an-deren Notar gegen374ber erkl344rt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion des fehlenden Registers 374bern344hme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die auf-gezeigten Schwierigkeiten 344ndern an der Eigentumslage nichts. Sie sind viel-mehr die zwangsl344ufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teil-rechtsf344higkeit der GbR und der damit geschaffenen M366glichkeit des Grunder-werbs durch die GbR. d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsf344hig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausf374hrenden Grund-buchverf374gung geregelt. Die Grundbuchverf374gung geht (s. noch im Folgenden) von der fr374heren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grund-buchrechts an die Ver344nderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verf374gungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Ge-sellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), 344ndert aber an der Buchungsf344higkeit von Eigentum und beschr344nkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer 13 - 10 - formellen Grundbuchf344higkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtstr344ger von Eigentum es gibt, bestimmt sich n344mlich allein nach dem materiellen b374rgerlichen Recht (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtstr344ger eintragungsf344hig sind. Das Grundbuchrecht beschr344nkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspr344che auch seiner dienenden Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Kr374ger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgesch344ftlichen Verkehr mit dem nach b374rgerlichem Recht m366glichen Grundeigentum und beschr344nkten dingli-chen Rechten an Grundst374cken n344mlich auf sichere und verl344ssliche Weise erm366glichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuch-rechts an die Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgesch344ftlichen Verkehrs mit Grundst374cken und beschr344nkten dinglichen Rechten von Gesellschaften b374rgerlichen Rechts f374h-ren. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das ge344nderte Verst344ndnis des We-sens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszu-richten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder 226 wie hier 226 beschr344nkte dingliche Rechte an Grundst374cken oder Miteigentumsantei-len an Grundst374cken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintra-gungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichts-hof bislang nicht entschieden. e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden. 14 - 11 - aa) F374r ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des 247 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung eines im Gesellschaftseigentum stehenden Grundst374cks vorstellt, n344mlich in der Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesell-schaftsverh344ltnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden. 15 bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits er-w344hnt und aus 247 15 Abs. 1 GBV zu erschlie337en, dass das Eigentum (und be-schr344nkte dingliche Rechte) an Grundst374cken nur entweder nat374rlichen oder juristischen Personen oder registerf344higen rechtsf344higen Personengesellschaf-ten zustehen kann und dass Gesellschaftsverm366gen einer GbR Verm366gen na-t374rlicher Personen ist, das einer gesamth344nderischen Bindung unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsf344higkeit geh366rt die GbR aber auch zu den Gesellschaften, die im Sinne von 247 14 Abs. 2 BGB mit der F344higkeit ausgestat-tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Verm366gen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von 247 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Ver-m366gen ihrer Mitglieder, sondern Verm366gen einer rechtsf344higen Personenge-sellschaft. Solches Verm366gen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsf344higen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Verm366gen und unter deren Bezeich-nung, und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht. 16 cc) Damit entsteht eine planwidrige L374cke. Die bisher vorgesehene Form der Buchung von Verm366gen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter 17 - 12 - entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irref374h-rend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundst374ck oder Recht an einem Grundst374ck gerade kein Gesellschafter-, sondern Gesellschaftsverm366-gen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung f374r die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Anspr374che k366nnen nur durch diese selbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise durchgesetzt werden. Eine Klage der Gesellschafter w344re als Klage der Gesellschaft anzusehen. Ein auf die Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, 1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR 136/05, juris). Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung h344tte auch nur die GbR als Gl344ubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverf374gung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvorgabe zur Verf374gung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Bu-chung k366nnen eine einheitliche und f374r den Rechtsverkehr eindeutige F374hrung der Grundb374cher nicht gew344hrleistet und die Anforderungen an die Eintra-gungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Ge-richten entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von Gesellschaften b374rgerlichen Rechts k366nnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart widerspr374chliche Ergebnisse gef344hr-deten die Einheit der Rechtsordnung und m374ssen verhindert werden, indem die durch die Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der GbR aufgetretene Rege-lungsl374cke geschlossen wird. - 13 - dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der 247247 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, 247 7 Abs. 2 PartGG und 247 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV m366glich. 18 (1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverh344ltnisse an Grundst374-cken genau und verl344sslich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in 247 47 GBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigent374mern auch ihr Rechtsver-h344ltnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Verm366gen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, n344m-lich als Gesellschaftsverm366gen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als Eigent374mer oder Inhaber beschr344nkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter. 19 (2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften b374rgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften f374r die registerf344higen rechtsf344higen Personen-gesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grunds344tzlich unter der Be-zeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern f374r das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung gen374gt, um die GbR von anderen zu unter-scheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Ein-zelfall einb374337en, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften b374rgerlichen Rechts f374r ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gew344hlt haben. Darin un-terscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsf344higen Per-sonengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von nat374rlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr h344ufig auf. Deshalb sieht 247 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV f374r nat374rliche Per-sonen zus344tzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch 20 - 14 - eingetragen werden k366nnen. An ihre Stelle k366nnen bei der GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten. (3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften f374r ande-re rechtsf344hige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zur GbR registerf344hig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister f374hrt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverh344ltnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den Wirkungen der Registerpublizit344t versehenen Register in der Form des 247 29 GBO leicht und sicher nachgewiesen werden k366nnen. Ein inhaltlicher Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR l344sst sich daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann oHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach 247 105 Abs. 1 i.V.m. 247 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Han-delsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes w344chst und einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb erfordert. Auch f374r eine solche noch nicht registrierte oHG gilt 247 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraus-setzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nach-zuweisen sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in das Grundbuch einzutragen ist, 344ndert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft, auf die nach 247 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des b374rgerli-chen Rechts 374ber die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Voll-zug der Eintragung nach 247 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des 247 124 HGB an-zuwenden, ohne dass sich an ihrer Identit344t etwas 344ndert. Die Registerf344higkeit einer rechtsf344higen Personengesellschaft besagt damit nichts dar374ber, wie sie einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr 204nur223 den Vollzug der Eintragung im Grundbuch. 21 - 15 - (4) Gegen die M366glichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung f374hrt. In solchen F344llen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Be-zeichnung erfolgen. Sie bleibt aber m366glich (Leipold, FS Canaris [2007], S. 221, 232; Kr374ger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr m366gliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit 204Gesellschaft b374rgerlichen Rechts223 der Zusatz 204bestehend aus223 und die Namen der Gesellschafter der Ge-sellschaft hinzugesetzt werden. Das k366nnen zwar im Einzelfall, etwa bei Publi-kumsgesellschaften, sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in 247 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung. 22 ee) Danach kann die Gl344ubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden. 23 d) Die Gl344ubigerin hat die Voraussetzungen f374r die Eintragung der Siche-rungshypothek auch in der Form des 247 29 GBO nachgewiesen. 24 aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Be-stand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverh344ltnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsf344higen Personengesellschaften, durch einen mit 366ffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem 366ffentlichen Register nachweisen. Lei-tet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Ent-scheidung f374hren. Denn das Gericht muss diese Umst344nde vor Erlass seiner Entscheidung pr374fen und dar374ber entscheiden. Das schlie337t zwar nicht aus, 25 - 16 - dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Ver344nderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckba-re Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen 366ffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Ver344nderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach 247 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grunds344tzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte f374r Ver344nderungen ergeben, die einen er-g344nzenden Nachweis erforderlich machen. Daf374r ist hier auch unter Ber374cksich-tigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich. bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichts-vollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grund-buchamt angef374hrten Gr374nde nicht entgegen. 26 - 17 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Er-stattung von Auslagen fallen nach 247247 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO nicht an. Eine Erstattung von au337ergerichtlichen Kosten ist nach 247247 1, 13 FGG nicht vorgesehen. 27 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 T 405/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -
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