BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 74/08 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 8.804,27 200. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tz-liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-schwerde r374gt, zu Recht von einem den Prozessbevollm344chtigten des Beklag-ten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungs-einlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzul344ssig, weil sie ent-gegen 247 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begr374ndet worden ist. 2 Die Frist zur Begr374ndung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung 3 - 3 - in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gerichtete Ver-fahren unterbrochen worden (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungs-begr374ndung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Beru-fung bereits vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783). Die Frist zur Berufungsbegr374ndung hat vielmehr sp344testens mit Ablauf des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollm344ch-tigten des Beklagten eine dahingehende Fristverl344ngerung in Erwartung ihrer antragsgem344337en Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegr374ndungsschrift noch ein weiterer Fristverl344ngerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegen374ber geltend, das Berufungsgericht habe, indem es 374ber den rechtzeitig gestellten Fristverl344nge-rungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbe-schluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begr374ndung des Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist - und damit ebenso f374r die Nach-holung der Berufungsbegr374ndung - erst mit der Mitteilung der positiven Ent-scheidung 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begr374ndung des Rechts-mittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. Die Rechtsbeschwerde 374bersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in denen - anders als hier - der Rechtsmittelf374hrer eine mittellose Partei ist, die 4 - 4 - aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelm344337ig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt und die nicht gen366tigt werden soll, vor Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsmittel zu begr374nden, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch ver-sp344tet - eingelegt worden und h344tte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der Entscheidung 374ber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist fristgerecht begr374ndet werden k366nnen und m374ssen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Neustadt am R374benberge, Entscheidung vom 28.04.2008 - 55 C 130/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 19 S 43/08 -
Full & Egal Universal Law Academy