BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/08 vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht erg344nzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erw344gung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsan-trags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch aus-reichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanz-lich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch f374r diese Positionen festgestellt w374r-de. b) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 fest-gesetzt hat, und h344lt das Berufungsgericht diesen Wert f374r nicht erreicht, muss es die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 800 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Schadensfolgen eines Ver-kehrsunfalls abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 800 200 festgesetzt, weshalb es nicht wie beantragt die Berufung zugelassen hat. Das Berufungsge-richt hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600 200 festgesetzt und die Berufung deshalb als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 3 Sie ist auch begr374ndet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegen-standes 374bersteige 600 200 nicht, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen rechtsfehlerhaft. 4 Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (247 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt. Bei der Pr374fung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 374ber dem f374r eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 200 liegt, ist das Beru-fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge-richt gebunden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels eines Kl344gers ist grunds344tzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kl344ger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Antr344gen abweicht (Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, VersR 1991, 359, 360; BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/ 68, BGHZ 50, 261, 263; Beschluss vom 19. M344rz 2009 - IX ZB 152/08, NJW -RR 2009, 853 Rn. 6). 5 Der Kl344ger hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Be-klagten verpflichtet sind, ihm s344mtlichen aus der Besch344digung seines Fahr-zeugs entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. In der Folge hat 6 - 4 - er unter Verweis auf einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparaturkosten hilfsweise Leistungsklage in H366he von 393,48 200 erhoben und den Feststel-lungsantrag auf den weiteren Schaden beschr344nkt. 7 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Wert des Be-schwerdegegenstandes nicht h366her sein kann, als die durch das angefochtene Urteil hervor gerufene Beschwer, und davon, dass es bei der Wertfestsetzung gem344337 247 3 ZPO nicht an eine nicht nachvollziehbare Angabe des Rechtsmittel-f374hrers gebunden ist. Mit Recht r374gt die Rechtsbeschwerde aber, dass das Berufungsgericht sich aus Rechtsgr374nden gehindert sieht, die vom Kl344ger im Berufungsverfahren vorgetragenen Sch344den bei der Bewertung des Feststellungsantrags zu be-r374cksichtigen. Rechtsfehlerhaft f374hrt das Berufungsgericht aus, Schadensposi-tionen, die in erster Instanz nicht "im Raum gestanden" h344tten bzw. nicht "in Ansatz gebracht" worden seien, mit denen der Kl344ger nicht einmal gerechnet habe, k366nnten bei der Wertfestsetzung nicht ber374cksichtigt werden. Das ist un-richtig. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kl344ger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die aus welchem Grund auch immer, nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begr374ndung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Tr344gt der Kl344ger nach Abschluss der ersten Instanz im Berufungsverfahren vor, dass Sch344den in weiterem Umfang entstanden seien, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vor-trag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach 247 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechend konkreter Vortrag zum Schadensumfang in erster Instanz fehlte. Der Wert der Beschwer ist nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsge-richt aufgrund des Kl344gervortrags darstellt. 8 - 5 - Der angefochtene Beschluss beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffas-sung des Berufungsgerichts. Er behandelt zwar einzelne der nun behaupteten Schadenspositionen, bei deren Ber374cksichtigung die Berufungssumme nicht erreicht werde. Die Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss lassen es jedoch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung weiterer Positionen, insbesondere der Sachverst344ndigenkos-ten, die Beschwer mit mehr als 600 200 bewertet h344tte. 9 Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zur374ck zu verweisen, welches 374ber die Wertfestset-zung erneut zu befinden haben wird. 10 Dabei weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru-fung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festgesetzt hat, und h344lt das Berufungsgericht diesen Wert f374r nicht er-reicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Rn. 12; Beschl374sse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 12 - 6 - 2008, 614, Rn. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Rn. 13; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437, Rn. 3). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 13.02.2008 - 101 C 3055/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 58 S 90/08 -
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