BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 74/09 vom 16. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: Wertstufe bis 80.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten zu 1 als Mieter der im Erdgeschoss so-wie der im ersten und zweiten Obergeschoss seines Hauses in H. gelegenen Wohnungen, und zwar teilweise neben den Beklagten zu 2 und 3, auf R344umung sowie auf Zahlung r374ckst344ndiger Mieten in Anspruch. In der dem Beklagten zu 1 am 26. Mai 2008 zugestellten Klageschrift war als An-schrift des Kl344gers die vorstehend bezeichnete Anschrift in England angege- 1 - 3 - ben. Die Beklagten haben insbesondere mit Blick auf den vom Beklagten f374r sein R344umungsverlangen geltend gemachten Eigenbedarf im ersten Rechtszug mehrfach das Bestehen eines Wohnsitzes des Kl344gers in England bestritten und vorgetragen, dass der Kl344ger seit Ende 2004 seinen st344ndigen Aufenthalt in der voll eingerichteten Gartengeschosswohnung des Hauses in H. habe; die Adresse in England unterhalte er dagegen nur aus steu-erlichen Gr374nden, ohne dort seinen Hauptwohnsitz zu haben. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1 durch Teilurteil vom 2. Juni 2009 teilweise zur R344umung und Zahlung verurteilt. Gegen das ihm am 8. Juni 2009 zugestellte Teilurteil hat sein Prozessbevollm344chtigter am 8. Juli 2009 bei dem Landgericht Hamburg Berufung eingelegt und diese am 16. Juli 2009 be-gr374ndet. Auf die Verf374gung des Vorsitzenden der Berufungskammer, dass be-absichtigt sei, die eingelegte Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, da sie nicht bei dem gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zust344ndigen Gericht einge-legt worden sei, hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 1 in einem am 7. August 2009 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der Kl344ger im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der Klage sei-nen Wohnsitz in der in H. gehabt und dass der Beklagte zu 1 bereits im ersten Rechtszug den vom Kl344ger behaupteten Wohnsitz in England mehrfach bestritten habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 durch den angefochtenen Beschluss mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, dass sie nicht bei dem gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zust344ndigen Gericht eingelegt worden sei; der Kl344ger habe sei-nen allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtsh344ngigkeit in England gehabt. 2 Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklag-te zu 1 die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 5 1. Die kraft Gesetzes statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn die Entschei-dung des Berufungsgerichts nach dem Beschwerdevorbringen Verfahrens-grundrechte des Beschwerdef374hrers verletzt und deshalb von Verfassungs we-gen der Korrektur bedarf. Das gilt namentlich dann, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass der Anspruch des Beschwerdef374hrers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (BGHZ 154, 288, 296; 151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, Tz. 5 m.w.N.). Das gilt in gleicher Weise, wenn das Berufungsgericht seine Zust344ndigkeit zu Unrecht verneint und den Beschwerde-f374hrer dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Ver-fahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 5 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde r374gt, dass das Berufungsgericht im angefochte-nen Beschluss mit keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Beklagten den vom Kl344ger behaupteten ausl344ndischen Wohnsitz erstinstanzlich bestritten h344tten. Das lasse darauf schlie337en, dass das Berufungsgericht entweder das genannte Vorbringen des Beklagten zu 1 nicht zur Kenntnis genommen oder aber in Kenntnis dieses streitigen Vorbringens zu der unzutreffenden und von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Auffassung gelangt sei, dass der Gerichtsstand im Berufungsverfahren gleichwohl nicht (mehr) zu pr374- 6 - 5 - fen sei. Dies erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 8 a) Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beklagten zu 1 auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung des Beklagten zu 1 mit der nicht weiter ausgef374hrten Begr374ndung als un-zul344ssig verworfen, dass die Berufung bei dem gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, 247 40 EGGVG unzust344ndigen Gericht eingelegt worden sei, weil der Kl344ger seinen allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtsh344ngigkeit in England gehabt habe. Bei dieser Feststellung hat es in geh366rsverletzender Weise das erstinstanzliche Bestreiten des Beklagten zu 1 374bergangen, wonach der Kl344ger seinen Wohnsitz nicht in England, sondern bereits seit Ende 2004 in Hamburg unterhalten habe. Allerdings ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass ein Ge-richt das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Denn es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Um-st344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen einer Partei entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Ein solcher Schluss ist regelm344337ig dann gerechtfertigt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern eines erheblichen Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich noch nicht einmal mit dem im Schriftsatz vom 7. August 2009 gehaltenen Sachvortrag des Beklagten zu 1 auseinander-gesetzt, in dem dieser detailliert darauf hingewiesen hatte, dass er den in der 9 - 6 - Klageschrift angegebenen ausl344ndischen Wohnsitz des Kl344gers erstinstanzlich mehrfach bestritten habe. Wenn das Berufungsgericht trotz dieses schlechthin nicht zu 374bersehenden Parteivorbringens seine Zust344ndigkeit gleichwohl nur mit der nicht n344her erl344uterten Feststellung verneint hat, dass der Kl344ger seinen allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtsh344ngigkeit in England gehabt habe, l344sst dies den sicheren Schluss zu, dass es sich mit dem entgegenstehenden Tatsa-chenvortrag des Beklagten zu 1 nicht befasst hat. Das gilt umso mehr, als be-reits das Amtsgericht auf Seite 32 seines Urteils das Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit dem vom Kl344ger geltend gemachten Eigenbedarf dahin wiedergegeben hatte, dass der Kl344ger und seine Ehefrau ihren Hauptwohnsitz bereits Ende 2004 nach H. in die Gartengeschosswohnung im Hause verlegt h344tten. b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf der darge-stellten Geh366rsverletzung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbringens des Beklagten zu 1 anders entschieden h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, unter II 1 a bb m.w.N.). 10 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 als unzul344ssig verworfen, weil es f374r dieses Rechtsmittel keine eigene Zust344ndigkeit nach 247 72 GVG, sondern eine Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG angenommen hat. Nach letztgenannter Vorschrift, die auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04, WuM 2006, 404, Tz. 9), sind die Oberlandesgerichte zu-st344ndig f374r Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkei-ten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgeset- 11 - 7 - zes hatte. Diese Voraussetzungen h344tten bei Ber374cksichtigung des 374bergange-nen Vorbringens nicht ohne n344here Sachpr374fung bejaht werden k366nnen. 12 aa) F374r die genannte Zust344ndigkeitsabgrenzung ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittel-gericht entzogen (Senatsbeschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08, juris, Tz. 5; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt bei erstinstanzlichem Streit 374ber den Wohnsitz, wenn sich der Berufungsf374hrer in der Rechtsmittelinstanz dem in ers-ter Instanz von ihm noch bestrittenen Vortrag seines Gegners zu einem inl344ndi-schen oder ausl344ndischen Gerichtsstand anschlie337t und er hierauf gest374tzt Be-rufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht einlegt (Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2006, aaO, Tz. 11 f.). H344lt der Berufungsf374hrer dagegen - wie hier - an seinem streitigen Vor-bringen zum inl344ndischen oder ausl344ndischen Gerichtsstand einer der Parteien fest, hat das angerufene Berufungsgericht die zur Begr374ndung seiner Zust344n-digkeit erforderlichen Tatsachen auf der Grundlage des streitigen Sachvortrags der Parteien festzustellen. In diesem Fall obliegt es dem Rechtsmittelf374hrer, der die Beweislast f374r die funktionelle Zust344ndigkeit des von ihm angerufenen Beru-fungsgerichts und damit f374r den streitig gebliebenen Wohnsitz tr344gt, den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen f374r die Zust344ndigkeit des angerufenen Berufungsgerichts gegeben sind (Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2006, aaO, Tz. 10, 13; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, 341, unter II 3). 13 bb) Der Beklagte zu 1 hat im ersten Rechtszug einen bei Rechtsh344ngig-keit bestehenden Wohnsitz des Kl344gers in England mehrfach unter Vortrag ent-sprechender Indiztatsachen und daf374r angetretener Beweise bestritten. Zumin- 14 - 8 - dest hat er - was einer Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ebenfalls entgegengestanden h344tte (vgl. Se-natsbeschluss vom 10. M344rz 2009, aaO) - behauptet, dass der Kl344ger neben einem Wohnsitz in England nach wie vor schwerpunktm344337ig seinen Wohnsitz in H. gehabt habe (dazu Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2006, aaO, Tz. 15). Dieses erhebliche Vorbringen h344tte das Berufungsgericht nicht 374berge-hen, sondern auf seine sachliche Berechtigung 374berpr374fen und - gegebenenfalls nach Beweiserhebung - die erforderlichen Feststellungen tref-fen m374ssen. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Be-stand haben. Da es tats344chlicher Feststellungen zum Wohnsitz des Kl344gers bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 15 Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2009 - 48 C 111/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2009 - 316 S 68/09 -
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