BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/09 vom 28. Januar 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 766; RVG 247247 18 Nr. 3 bis 5 in der bis 11. Dezember 2008 geltenden Fassung, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nr. 3500 F374r die Erinnerung gegen Vollstreckungsma337nahmen f344llt keine gesonderte Geb374hr nach RVG VV Nr. 3500 an. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 74/09 - LG Heilbronn AG Brackenheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin verlangt die Festsetzung einer Verfahrensgeb374hr in H366-he von 408,17 200 f374r das Verfahren der Erinnerung. 1 Sie hat gegen den Schuldner einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss wegen Unterhaltsr374ckst344nden und laufenden Unterhalts erwirkt. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. 2 Den Antrag der Gl344ubigerin auf Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3500 hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihr Begehren weiter. 3 - 3 - II. 4 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Auf die Entscheidung ist das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. 6 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Gl344ubigerin k366nne kei-ne isolierte Festsetzung von Kosten der Erinnerung in H366he einer 0,5-Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3500 verlangen. Bei der Zwangs-vollstreckung in Form eines Antrags auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses und der Bearbeitung der Erinnerung gegen den Erlass eines Beschlusses handele es sich um dieselbe geb374hrenrechtliche Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 Satz 1, 247 18 Nr. 3 RVG. Dies sei bereits unter der Gel-tung der Bundesrechtsanwaltsordnung einhellige Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur gewesen. Entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur habe sich daran auch durch den im zweiten Justizmodernisierungsgesetz neu eingef374gten 247 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG nichts ge344ndert. Aus der Gesetzesbegr374n-dung (BR-Drucks. 550/06, S. 119) gehe der Wille des Gesetzgebers hervor, lediglich die bereits geltende Rechtslage ausdr374cklich zu regeln und klarzustel-len. Auch sei die einheitliche 0,3-Geb374hr nach RVG VV Nr. 3309 nicht auf eine 0,5-Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3500 zu erh366hen, da 247 15 Abs. 6 RVG (i.d.F. des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes) dies ausschlie337e. 2. Die Rechtsbeschwerde verweist demgegen374ber auf eine in der Litera-tur vertretene Ansicht (Hartmann, Kostengesetze, 247 19 RVG, Rdn. 51 und 53), dass die Erinnerung nach 247 766 ZPO eine besondere Vollstreckungs- und Voll-ziehungsma337nahme sei, welche die Geb374hr nach RVG VV Nr. 3500 ausl366se. Daf374r spreche der Wortlaut des 247 19 RVG. Er bestimme in Abs. 1 Satz 1, dass 7 - 4 - zu dem Rechtszug oder dem Verfahren alle T344tigkeiten geh366rten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenh344ngen, wenn die T344tigkeit nicht nach 247 18 RVG eine besondere Angelegenheit sei. In 247 19 Abs. 2 RVG hei337e es sodann, zu den in 247 18 Nr. 3 und 4 RVG genannten Verfahren geh366rten insbesondere die Erinnerung nach 247 766 ZPO. Dies k366nne nur bedeu-ten, dass die Erinnerung nicht etwa zu einer Vollstreckungs- und Vollziehungs-ma337nahme im Sinne von 247 18 Nr. 3 bzw. Nr. 4 RVG z344hle, sondern dass sie wie die Vollstreckungs- und Vollziehungsma337nahmen nach 247 18 Nr. 3 und Nr. 4 RVG als besondere Angelegenheit zu behandeln sei. 3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Ansicht des Be-schwerdegerichts ist zutreffend. 8 Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78 = Rpfleger 2005, 53) hat unter der Geltung von 247 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entschieden, dass in der Zwangsvollstreckung durch die 3/10-Geb374hr die gesamte T344tigkeit des Rechtsanwalts abgegolten wird, sofern sie dieselbe Angelegenheit betrifft. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Voll-streckungsma337nahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstre-ckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gl344ubigers als eine Angelegenheit. Zu der jeweiligen Vollstreckungsma337nahme geh366rt auf Seiten des Schuldners die Erinnerung, mit der er sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung wendet. 9 Der Gesetzgeber hat in Art. 20 des hier ma337gebenden Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3614) das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz in 247 19 Abs. 2 dahingehend ge344ndert, dass als Nr. 2 eingef374gt wurde: "205 die Erinnerung nach 247 766 der Zivilprozessordnung 205,". Er hat dies damit begr374ndet (BR-Drucks. 550/06 S. 118), dass die T344tigkeit 10 - 5 - im Verfahren 374ber die Erinnerung nach 247 766 ZPO zum Rechtszug geh366re und keine besondere Geb374hr ausl366se. Dies sei im Entwurf des Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2005 ausweislich der Begr374ndung zu Art. 3 Nr. 3500 des Verg374tungsverzeichnisses zum RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 218) nicht bedacht worden. Daher solle nunmehr ausdr374cklich geregelt wer-den, dass die Vollstreckungserinnerung zur Vollstreckungsangelegenheit geh366-re. Auf der Basis dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens kommt ein anderes Verst344ndnis der Vorschrift nicht in Betracht. Die Literatur (Gerold/Schmidt-M374ller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3309, Rdn. 61 und VV 3500 Rdn. 15; Bischof in Bischof, RVG, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 70a; Hansens, RVG Re-port 2009, 128 f.; a.A. ohne Begr374ndung, Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., RVG, 247 19 Rdn. 51 und 53) geht daher zu Recht davon aus, dass es bei Erinne-rungen gegen eine Vollstreckungsma337nahme des Rechtspflegers oder Ge-richtsvollziehers bei einer Angelegenheit der angegriffenen Ma337nahme ver-bleibt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Wortlaut der 247247 15, 18, 19 RVG einer Auslegung der Vorschrift mit diesem Inhalt nicht ent-gegen. 247 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG stellt vielmehr klar, dass die Erinnerung zu den Vollstreckungsma337nahmen nach 247 18 Nr. 3 und 4 RVG geh366rt und 247 18 Nr. 5 RVG insoweit nicht anwendbar ist. 11 Das Beschwerdegericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Gl344ubigerin f374r das Erinnerungsverfahren keine Geb374hr nach RVG VV Nr. 3500 verlangen kann. 12 - 6 - III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Brackenheim, Entscheidung vom 11.05.2009 - M 817/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 207/09 Bm -
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