BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/10 vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Bauner, die Ri chterin Safari Chabestari , den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Dritts chuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Okto - ber 2010 (Az . 5 T 532/10) wird zurückgewiesen . Di e Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung von 4.600 - und Überweisungsb e- schluss vom 11. Juni 20 10 sind die Ansprüche des Schuldners gegen die Drit t- schuldnerin, eine Sparkasse, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Das Konto wird seit dem 1. Juli 2010 als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt. Der Schuldner hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrages aufzuheben. Er hat eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers und Kontoauszüge vorgelegt, wonach ihm im Juni 2010 Arbeitseinkommen in Höhe von 2 . 18 7,94 Juli und August 2010 in Höhe von 1 - 3 - jeweils 2.227,93 überwiesen wurde . Dazu hat er vorgetragen: Sein Einko m- men schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 2.100 gezahlt. Bei dem überwiesenen Betrag handele es sich um den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet sei. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches r) auf das gepfändete Konto überwiesen wird, aufgehoben, dieser Betrag entspreche dem monatlich auf dem Konto eingehenden u n- pfändbaren Einkommen. Gegen diesen Beschluss hat die Drittschuldnerin s o- fortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, der Be schluss des Amtsg e- richts - Vollstreckungsgerichts - sei, da er de n pfändungsfreien Betrag nicht b e- ziffere, unbestimmt und für sie nicht umsetzbar. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Recht sbeschwerde der Drittschuldnerin, die ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft. Sie ist auch zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtsk reis betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten Pfändungsschutzes hat unmittelbare Auswirkungen auf die die Bank bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffenden Pflic h- ten. Aus demselben Grund war auch die sofortige Beschwerde der Drittsc hul d- nerin zulässig. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde is t nicht begründet . 1. Das Beschwerdegericht meint, der Tenor des Beschlusses des Amt s- gerichts - Vollstreckungsgerichts - vom 30 . Juli 2010 sei hinreichend bestimmt und könne von der Drittschuldnerin umg esetzt werden. Aufgrund der gegenüber dem Arbeitgeber ausgebrachten Lohnpfändung werde auf das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin monatlich nur noch der pfändungsfreie B e- trag des schuldnerischen Einkommens überwiesen. Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des Arbeitgebers durch das Vollstreckungsgericht sei nicht notwendig und nicht vorgesehen. Aufgrund der von der Höhe des Einkommens abhängigen unterschiedlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werde dieser vom Arbeitgeber auszuzahlende pfä ndungsfreie Betrag jeden Monat u n- terschiedlich hoch sein, da das Arbeitseinkommen schwanken könne, z.B. durch Zahlung von Weihnachtsgeld, Zulagen oder ähnlichem. Es würde daher dem Sinn des effektiven Schuldnerschutzes widersprechen, einen Freibetrag einma lig betragsmäßig festzusetzen. Denn wenn der Betrag anhand des Ei n- kommens zur Zeit der Antragstellung festgesetzt würde, könne es passieren, dass bei einem z.B. durch Weihnachtsgeld erhöhten Einkommen im Monat D e- zember gemäß § 850c ZPO unpfändbare Beträge gleichwohl an den Gläubiger ausgezahlt würden. Da das Vollstreckungsgericht im Vorhinein nicht wissen könne, in welchem Umfang das Einkommen des Schuldners schwanke, müsste der Schuldner, um diesem Problem zu begegnen, gegebenenfalls jeden Monat einen neu en Pfändungsschutzantrag stellen, was nicht dem Sinn und Zweck des § 850k ZPO, nämlich das Verfahren bei Kontopfändungen zu vereinfachen, entspreche. Dadurch würden dem Schuldner auch gravierende Rechtsnachteile drohen. Denn er liefe Gefahr, dass das Kredi tinstitut den den Freibetrag übe r- schreitenden Teil des Einkommens bereits vor entsprechender Antragstellung 4 5 - 5 - an den Gläubiger abgeführt haben könnte. Eine solche Vorgehensweise sei seitens des Gesetzgebers nicht gewollt. Ebenfalls nicht dem Willen des G e- set zgebers entsprechen dürfte die alternative Möglichkeit der Festsetzung eines betragsmäßig bezeichneten, jedoch utopisch hohen Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht, den der jeweils überwiesene Einkommensbetrag vorau s- sichtlich zu keiner Zeit überschr eiten werde. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO könne das Vollstreckungsgericht abweichende Anordnungen treffen. Die pauschale Anordnung der Freigabe des gesamten, monatlich vom Arbeitgeber des Schuldners auf das gepfändete Konto überwiesenen Arbeitseinkommens, u n- abh ängig von dessen tatsächlicher Höhe, sei eine solche abweichende Anor d- nung. Der angefochtene Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Vor Einfü h- rung des Pfändungsschutzkontos sei stets ein ähnlich lautender Beschluss durch das Amtsgericht erlassen worden, der von der jeweiligen Drittschuldnerin auch umgesetzt worden sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand . a) Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 85 0c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung umfasst. Dieser Sockelbetrag wird dem Schuldner quasi automatisch zur Sicherung se i- nes Existenzminimums gewährt. Ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beru ht; der Pfändungsschutz knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (BT - Drucks. 16/7615 S. 18). § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht die Erhöhung dieses Sockelbetrages um weitere unpfändbare Beträge vor, wenn der Schuldner die Voraussetzungen dem Kreditinstitut im Sinne von § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Auf Antrag kann das Vollstreckungsg e- richt einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfä n- dungsfreien Betrag festsetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. 6 7 - 6 - b) Die Kreditinstitute haben somit lediglich d en Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen. Dem Vol l- streckungsgericht bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs - oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsger icht hat im Rahmen seines B e- schlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu ha l- ten ( vgl. BT - Drucks. 16/7615 S. 1). Der Schuldner und die Vollstreckungsg e- ric h te werden hierdurch nicht unzumutbar belastet. c) Etwas anderes muss dann gelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen n icht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbetr ä- gen des § 850k ZPO abweicht. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor. In diesen Fällen ist es, wie das Beschwe r- degericht zutreffend si eht, weder dem Schuldner noch den Vollstreckungsg e- richten zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der En t- lastu ng der Vollstreckungsgerichte (vgl. BT - Drucks. aaO S. 1, 13, 14) nicht ve r- einbar. 8 9 - 7 - Dem ist mit dem Beschwerdegericht dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht b e- ziffert, sondern durch die Bez ugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schul d- ners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird (vgl. auch Musielak/ Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850k Rn. 5). Der Freibetrag ist auf diese Weise ausre i- chend bestimmbar. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehe nde B e- trag dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, wurde durch den Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien i st zu entnehmen, dass der Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss. d) Einer derartigen Entscheidung steht entgegen der Ansicht der Recht s- beschwerde nicht entgegen, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 850k Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht umgesetzt wurde. Darin war vorgesehen, dass an die Stelle der nach Abs atz 1 und Abs atz 2 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder anderen wiederkehrenden Einkün f- ten der überwiesene Betrag tritt, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbeit s- einkommens oder der Einkünfte darstellt (vgl. BT - Drucks. aaO S. 6). Dadurch sollte eine mehrfache Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betr a- ges durch den Arbeitgeber und das Kreditinstitut vermieden werde n (aaO S. 19). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages befürchtete nicht unerhebliche praktische Probleme bei den Kreditinstituten und wollte unnötige Risiken und Aufwand bei diesen vermeiden (vgl. BT - Drucks. 16/12714 S. 19, 20). Zunächst sei nicht a usgeschlossen, dass das Kreditinstitut nicht ohne We i- teres erkennen könne, dass es sich um den unpfändbaren Teil des Arbeitsei n- kommens des Schuldners handele. Es sei auch nicht sicher, dass der erf orde r- liche Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 i mmer den Anforder ungen genüge. 10 11 - 8 - Diese Erwägungen greifen nicht, wenn durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird, dass der Freibetrag sich nach dem eingehenden Arbeitsei n- kommen richtet. Das Kreditinstitut muss dann eine Prüfung, ob das Arbeitsei n- kommen unpfändbar ist, nicht mehr vornehmen. Eines Nachweises nach A b- satz 5 Satz 2 bedarf es insoweit nicht. Sofern Arbeitseinkommen als solches bei der Gutschrift zu erkennen ist, unterliegt das Kreditinstitut keinen besonderen Risiken. Eine solche ohne Weiteres mögliche Erken nbarkeit ist allerdings V o- raussetzung für eine entsprechende Anordnung. Die Kreditinstitute dürfen nicht mit dem Risiko belastet werden, dass sie bei zweifelhaften Überweisungen eine Fehleinschätzung vornehmen. e) Durch einen solchen Beschluss werden d ie Kreditinstitute nicht unz u- mutbar belastet. Sie müssen zwar im Einzelfall prüfen, in welcher Höhe A r- beitseinkommen eingegangen ist. Insoweit kan n das mit der Gesetzgebung zu § 850k ZPO verfolgte Ziel, die Kreditinstitute von jeder Prüfung zu entbinden, o b das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Ei n- künften herrührt (BT - Drucks. 16/7615 S. 18), nicht vollständig umgesetzt we r- den. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Einschätzung des Senats möglich ist, die Vo rgaben eines gerichtlichen Beschlusses, nach dem das eingehende Arbeitseinkommen unpfändbar ist, datentechnisch so zu erfa s- sen, dass eine automatisierte Bearbeitung möglich ist. Dem steht gegenüber, dass ansonsten ein erhöhter Arbeitsaufwand auf die Kredit institute zukäme, denn der Schuldner wäre bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt, in kur zen Abständen Beschlüsse nach § 850k Abs. 4 ZPO zu erwirken, die dann manuell von den Kreditinstituten umgesetzt werden müssten. f) Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass die Gutschrift des unpfändbaren Arbeitseinkommens nicht als solche zu erkennen sei. Das ist ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs auch nicht der Fall. Vielmehr findet 12 13 14 - 9 - sich dort der im Beschluss bezeichnete Arbeitgeber als An weisender und die Anweisung enthält die Mitteilung, dass es sich um die Bezüge handelt. Das ist ausreichend. Es wird jedoch in Zukunft und in vergleichbaren Fällen darauf zu achten sein, dass der Beschluss die genaue Formulierung auf dem Überwe i- sungsträger übernimmt, weil ansonsten die Gefahr von Verwechslungen best e- hen könnte. g) Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - nach seinem Wortlaut zu weit g e- fasst ist. Nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schul d- ner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz 1 pfändung s- freien Betrages verfügt hat, in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - ermöglicht es dem Schuldner nach seinem Wortlaut dagegen, Arbeitseinkommen unbegrenzt a n- zusparen und dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten. Der Senat stellt daher klar, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom A r- beitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weit e- res aufgehoben ist und dass die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt. 15 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 30.07.2010 - 33 M 1716/10 - LG Münster, Entscheidung vom 04.10.2010 - 5 T 532/10 - 16
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