BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur S icherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - V II ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , die Richterin Safari Chab estari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Drittschuld ners gegen den Be - schluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kost en des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drit t- schuldner auferlegt. Gründe: I. Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner zu 2 (im Folgenden: Drittschuldner) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde d a- gegen, dass d ie Glä ubiger Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II haben pfänden lassen. Die Gläubiger erwirkte n w egen einer titulierten Forderung von 2.331,69 nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss , mit dem vermeintliche A n- sprüche der Schuldnerin " auf Zahlung en des gesamten Arbeitseinkommens u nd 1 2 - 3 - vergleichbarer Einkommen, z. B. Provisionen u. dgl. (einschließlich des Gel d- werts von Sachbezügen) sowie der gesamten Geldleistungen (Arbeitslose n- geld) " gegen die Drittschuldner gepfändet und ihnen z u r Einziehung überwiesen wurden. Die Schuldner in steht bei dem Drittschuldner in Leistungsbezug. Sie erhält als Arbeitslosengeld II Leistungen n ach § 20 SGB II in Höh e von 124 mo natlich sowie Leistungen nach § 22 SGB II in Höhe von 345,38 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die vom Drittschuldner g e- gen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfl eger zurückgewiesen. Die hiergegen vom Drit t- schuldner unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegte sofortige Beschwe r- de hat das Beschwerdegericht ohne vorherige Abhilfeentscheidung des Amt s- gerichts als unbegründet zurückgewiesen . Mit der vom Beschwerdeger icht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde betreibt der Drittschuldner die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses weiter . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung , die gepfändeten Anspr ü- che seien im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit dort Ansprüche auf solche Leistungen aufgeführt seien, für deren Erbringung der Drittschuldne r nicht zuständig sei, gehe der Pfändu ngs - und Überweisungsbeschluss ins Leere, ohne dass seine Rechtmäßigkeit im 3 4 5 - 4 - Übrigen hierdurch berührt sei. Das Beschwerdegericht meint weiter, die A n- sprüche des Schuldners nach § 19 Abs. 1 SGB II auf Arbeitslosengeld II seien laufende Geldleistungen zur Si cherung des Lebensunterhalts und deshalb g e- mäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg macht der Drittschuldner geltend, die gepfändeten A n- sprüche seien, soweit sie ihn bet räfen, im Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss mit der Angabe " der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld) " nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, weil mit dem Begriff " Arbeitslosengeld " nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemeint sei , für dess en Gewährung der Drittschuldner allein zuständig sei. Das ist unzutreffend. Der Senat hat b e- reits darauf hingewiesen, dass die Pfändung von " Arbeitslosengeld " die Pfä n- dung von " Arbeitslosengeld II " umfasst (BGH, Beschluss vom 12. De - zem ber 2007 - VII ZB 38 /07, NJW - RR 2 008, 733 Rn. 14). Deshalb sind die g e- pfändeten Ansprüche gegen den Drittschuldner auch hier hinreichend bestimmt bezeichnet. b) Die vom Drittschuldner erhobene Rüge mangelnder Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger (§ 88 Abs. 1 ZPO) geht fehl , nac h- dem der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren eine Erklärung der Gläubiger vorgelegt hat, welche die wirksame Bevol l- mächtigung der mit der Führung des Vollstreckungsverfahrens und der Verfa h- ren erster u nd zweiter Instanz befassten Rechtsanwälte H. & O. belegt. c ) In der Sache wendet sich die Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen die Pfändung von unstr eitig bestehenden Ansprüchen der Schuldnerin gegen 6 7 8 9 - 5 - den Drittschuldner auf Arbeitslosengeld II. Diese A nsprüche sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Rechtsbeschwerde erk ennt, b e- reits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zwe i- te n Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 54 A bs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BGH, Beschluss vom 25. Novem ber 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 R n. 7 ; Beschluss vom 5 . April 2005 VII ZB 20/05, NJW - RR 2005, 1010 ). D ie Rechtsbeschwerde bringt nichts vor, was zu ein er anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage führen kön n- te. a a ) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gepfä n- deten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf laufende Gel d- leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialges etzbuch gerichtet sind. Die Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie er hält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20, § 22 SGB II Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von insgesamt 469,38 n- de Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB. Sie können nach dieser Vo r- schrift wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebe nden Pfändungsbeschränkungen unterliegen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände betrifft Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II . b b ) Der Drittschuldner meint allerdings , die Bezü ge der Schuldnerin müssten , insbesondere soweit sie daz u bestimmt seien, Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken (§ 22 SGB II) durch eine entsprechende Anwendung 10 11 12 - 6 - des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I dem Pfändungszugriff ihrer Gläubiger entzogen werden, weil andernfalls die zweckentsprechende Verwendung der Leistu ngen z ur Sicherung des Wohnbedarfs der Schuldnerin nicht hinreichend sicherg e- stellt sei. Insoweit dürfe nichts anderes gelten als für Ansprüche auf Wohngeld, die der Gesetzgeber durch Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I von der Pfändung a usgenommen habe, um die Bezahlung der Miete und damit ein angemessenes und f amiliengerechtes Wohnen (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG) zu sichern. Damit dringt der Drittschuldner nicht durch. (1 ) Die Schuldner in erhä lt kein Wohngeld im Sinne des § 1 Abs. 1 WoGG. Ei ne entsprechende Anwendung der durch das Vierte Gesetz für m o- derne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff.) neu eingefügten Regelung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I auf die ihr stat t- dessen gemäß § 19 Abs. 1, § 22 SGB II zu r Deckung ihres Wohnbedarfs g e- währten Leistungen kommt nicht in Betracht. Das Gesetz enthält an dieser Ste l- le entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine ausfüllungsbe - dürftige Regelungslücke. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzes begründung (BT - Druc ks. 15/1516, S. 68), dass der Gesetzgeber die pfändungsrechtlich u n- terschiedliche Behandlung von Wohngeld und Leistungen zur Sicherung des Le bensunterhalts nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II geseh en und bewusst hingenommen hat. In der Gesetzesbegründu ng ist ausgeführt , dass Wohngeld nach dem bis zur Gesetzesänderung gel tenden Recht nicht zu den in § 54 Abs. 3 SGB I g e- nannten unpfändbaren Sozialleistungen gehörte und daher nach Absatz 4 der Vorschrift wie Ar beitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO pfändba r war. Zwar bleibe der Wohngeldempfänger regelmäßi g ohnehin innerhalb der durch § 850c 13 14 - 7 - Abs. 1 und 2 vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Es sei jedoch nicht ausg e- schlossen gewesen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngel d- empfängers in kein em unmitte lbaren Zusammenhang standen , auf das Woh n- geld im Rahmen einer Pfändung zugreifen konnten. Weil dadurch der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familieng e- rechten Wohnens - zumindest teilweise habe vereitelt werden können, s olle klarstellend geregelt werden, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar sei. Hierfür spreche im Übrigen auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der wesentl i- chen Zielrichtun g/Vergleichbarkeit mit den in § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I g e- nannten Leistungen (Er ziehungsgeld und Mutterschafts geld). Dem kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Einfü h- rung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeachtet des durch die Pfändungsfreigre n- zen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes hat entziehen wollen . (2 ) Für eine Erstreckung dieser Regelung auf Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe II, insbesondere auf solche zur Deckung der Bedarfe für U n- terkunft und Heizung, besteht ke in zwing ender sachlicher Grund. Sie ist entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen geboten. (a ) Arbeitslosengeld II erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Sicherung seines Lebensunterh alts, soweit die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II hierfür maßgeblichen Bedarfe (§§ 20 ff. SGB II) nicht durch sein zu berücksic h- tigendes Einkommen und Vermögen ge deckt sind, § 19 Abs. 3 SGB II. Die 15 16 17 - 8 - Verwendung der danach zu gewährenden laufenden Geldleistunge n steht zu seiner freien Disposit ion (BGH, Beschluss vom 25. No vember 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 R n. 19 - unter Hinw eis auf BT - Drucks. 15/1516, S. 46, 55 f.). D as gilt unbeschadet der durch § 22 Abs. 7 SGB II eröf f- neten Möglichkeit, Direktzahlu ngen an den Vermieter oder sonstigen Em p- fangsberechtigten vorzunehmen, grundsätzlich auch für Leistungen zur D e- ckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Diese Lei s- tungen ergänzen den gemäß §§ 20, 21 SGB II nach Maßgabe der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Regelsatzverordnung pausch a- lierten Regelbedarf (vgl. BT - Drucks. 15/ 1516, S. 56) um die tatsächlich in a n- gemessener Höhe anfallenden Kosten für die Erhaltung und Beheizung der U n- terkunft und fließen in die Berec hnung der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Sicherung seines Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II zu zahlenden Beträge ein (Lauter bach in: Gagel, SGB II/SGB III, 46. Ergänzungsliefe rung 2012, § 22 Rn. 1; Breitkreuz in: BeckOK SGB II, § 22 Rn . 2; Lang/Link in: Ei cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 5). Sie ersetzen auf diese Weise ebenso wie die Regelleistungen nach §§ 20, 21 SGB II fehlendes Arbeitsei n- kommen (vgl.: Pflüger in: jurisPK - SGB I, 2. Aufl. 2011, § 54 Rn. 73). Die darin liege nde Zweckbestimmung der als Arbeitslosengeld II zu g e- währenden Leistungen unterscheidet sich von derjenigen, die der Gesetzgeber Wohngeldzahlungen bemisst. Sie ist auch hinsichtlich der nach § 22 SGB II zu ermittelnden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ni cht in gleicher Weise wie beim Wohngeld von der Vorstellung geprägt, dass der Hilfebedürftige die Bez ü- ge tatsächlich in der gewährten Höhe für die wirtschaftliche Sicherung ang e- messenen und familiengerechten Wohnens verwendet, sondern orientiert sich an ei ner die individuellen Wohnbedürfnisse des Hilfebedürftigen berücksicht i- 18 - 9 - genden Berechnung des für die Bemessung von Arbeitslosengeld II maßgebl i- chen Bedarfs. Eine Zweckbindung, die es zwingend erforderlich machen kön n- te, Leistungen nach § 22 SGB II den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten gleichz u- stellen und dem Pfändungszugriff des Gläubig ers gegen den im Wortlaut des § 54 Abs. 3 und 4 SGB I manifestierten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu entziehen, besteht nach alledem nicht. Das gilt erst recht für die gemäß § 20 SGB II pauschalierten Leistungen zu r Sicherung des Regelbedarfs. (b) Die Belange des hilfebedürftigen Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Z weiten Buch Sozialgeset z- buch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemä ß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 VII ZB 20/05, NJW - R R 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderreg e- lungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassen en Umfang pfändbar. Die danach zu berücksi chtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Ges etzgeber hervorhebt (BT - Drucks. 15/1516, S. 68), deu t lich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialh ilf e- rechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte , als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hie r- für eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfä ndungsfreien Beträge b e- stimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebot e- 19 - 10 - nen Zusammenrechnung laufende r Geldleistungen nach dem So zialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist g e- währleistet, dass dem Schuldner, der beispielswei se nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Decku ng seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zwe i- ten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zus ammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, Z PO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3). (c ) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Gel d- leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbesc hwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfä n- dungszugriff des Gläubigers zu entziehen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auf trag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Di e- ses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kle i- 20 21 22 - 11 - dung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die S i- cherung der Möglichkeit zur Pflege zwischen menschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und polit i- schen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen B e- zügen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 70 6 Rn. 14 - unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; B e- schluss vom 13. November 2011 - VII ZB 7/11, nach juris). Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in a n- gemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder w e- gen einer Forder ung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens so viel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notw endigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches S o- zialgesetzbuch benö tigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 2007 VII ZB 38/07, NJW - RR 2 008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die R e- gelsätze nach § 28 SGB XII zu b elassen (BGH, Beschluss vom 25. No - vember 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus Lei s- tungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält. 23 - 12 - Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen maßgeblichen Grundsä t- ze gewährleisten die verfassungsrechtlich gebotene Sic herung des Existenzm i- nimums i n gleicher Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie bea n- spruchen ohne Verstoß gegen d en Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezug s und erfordern über die zugunsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hi n- aus keine Korrektur der Pfändungsvorschrift in § 54 Abs. 4 SGB I. (d ) Die Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II sind nicht en t- sprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft A n- sprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwöl f- ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Ein e entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insb e- sondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Re cht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Regelbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusa m- menhang, ob beide Leistungsarten " Sozial hilfe " im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der B e- 24 25 - 13 - zug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Lei s- tungsberechtigten vorbehal ten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Lei s- tungsberechtigte erhalten , die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesicht s punkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der G e- setzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerb sfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssystem e nur die Pfändung der Ansprüche erwerb s- fähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen gelte n- den Vollstreckungsvorschriften zulässt. (e) Ohne Erfolg rügt der Drittschuldner, das In teresse des Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen sei nicht schü t- zenswert, w eil die Pfändung in aller Regel an den Pfändungsfrei grenzen des § 850c ZPO scheitere und ihre Zulassung nur unnötigen Verwaltungsaufwand und Kost en produziere. Dieser Einwand, der in der Sache rechtspolitisch ist, mag in zukünfti gen Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen. Er rechtfertigt es jedoch nicht, diese Regelung derzeit nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Einwand, dass die unnütze Pfä ndung einem Gläubiger den ansonsten nicht möglichen Zugriff auf die Sozialdaten des Schuldners ermögliche. d ) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb aufzuh e- ben, weil das Beschwerdegericht dem Amtsgericht keine Gelegenheit zu Abhilfe gegeben hat. § 572 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht oder der Vorsitzende, de s- sen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhelfen muss, wenn er 26 27 28 - 14 - sie für begründet erachtet. Die hier unterbliebene Durchführung des Abhilfeve r- fahrens ist indes keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ( OLG Stuttgart, MDR 2003, 110) . Wird die Beschwerde, wie ge mäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, beim Beschwerdegericht eingelegt, so kann dieses nach zutreffender Auffassung jeden falls dann davon absehen, ein e Abhilfee n t- scheidung des Erstgerichts einzuholen, wenn es die erstinstanzliche Entsche i- dung für rechtmäßig hält und nach den Umständen berechtigter Anlass für die Annahme besteht, dass das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Er gebnis fü h- ren würde, eine Abhilfe also nicht zu erwarten ist (OLG Frankfurt, MDR 2002 , 1391; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn. 4 m.w.N.; aA: Schneider, MDR 2003, 253) . Das ist aus den vom Beschwerdegericht zutreffend angeführten Gründen hier der Fal l. - 15 - III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 20.09.2011 - 620 M 4082/11 - LG Kassel, Entscheidung vom 13.10.2011 - 3 T 561/11 - 29
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