ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB74.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/15 vom 18. Februar 2016 in dem Rücküberstellungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. April 2015 aufg e- hoben und festgestellt, dass die Anordnun g der Haft in dem B e- schluss des Amtsgerichts Kleve vom 11. Februar 2014 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert in allen Instan Gründe: I. Der Betroffene wurde am 1. Februar 2014 bei der Einreise aus den Ni e- derlanden nach Deutschland im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle ohne gültige 1 - 3 - Papiere angetroffen und festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde w urde gegen ihn zunächst vorläufig Haft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach Bulgarien, wo er Asyl beantragt hatte, angeordnet. Er wurde in die Justi z- vollzugsanstalt Büren aufgenommen. Auf den weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsge richt mit Beschluss vom 11. Februar 2014 Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Hauptsacheverfahren bis zum 26. März 2014 angeordnet. Für den Betroffenen hat sich zunächst ein Dritter mit den Anträgen gemeldet, ihn als Vertrauenspe r- son zuzulassen und d ie Haft nach § 426 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen. Mit e i- nem bei dem Amtsgericht am 10. März 2014 eingegangenen Schriftsatz hat sich sodann eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer Vollmacht für den B e- troffenen bestellt, gegen die Haftanordnung vom 11. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. März 2014 hat sie sich zur B egründung der Beschwerde vollumfänglich auf die von dem Dritten zuvor vorgelegte Begründung für den Haftaufhebungsantrag bezogen. Der B e- troffene ist am 25. März 2014 aus der Haft entlassen worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat das Amtsgericht entsc hieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, der Feststellungsantrag werde zurückgewiesen. Das Landg e- richt hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. 2 - 4 - II. Das Bes chwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht im Beschwerdeve r- fahren beantragt, sondern zum Gegenstand eines isolierten Antrags gemacht. Dieses Vorgehen sei zwar nach der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Über den Antrag sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu entscheiden, weil das Amtsgericht ihn mit dem Beschluss vom 2. Oktober 2014 zurückgewiesen und der Betroffene dagegen keine Beschwe r- de eingelegt habe. Er bleibe auch ohne Erfolg , wenn er als Antrag im B e- schwerdeverfahren zu verstehen sei. Er sei unter einer Bedingung gestellt und schon deshalb unzulässig. Außerdem sei er mangels Angaben, die eine Ident i- fizierung des Betroffenen erlaubten, insbeson dere mangels Angabe des Au f- enthaltsorts des Betroffenen, nicht hinreichend bestimmt. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrechtseingri f- fen gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffe ne nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Ve r- stoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde des Bet roffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie genügt auch den Formerfordernissen. Zwar hat die Verfahrensb e- vollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das führte aber nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels , wenn de r geordnete 3 4 5 - 5 - Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rüc k- schlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschluss vom 2 0. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welch en Gründen sich der B e- troffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. aa) Das Beschwer deverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des B e- troffenen aus der Haft am 25. März 2014 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Recht s- widrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den da zu erforderlichen A n- trag hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt. (1) (a) Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe die Festste l- lung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht im Rahmen des Beschwe r- deverfahrens beantragt, sondern auße rhalb dieses Verfahrens mit einem is o- lie r ten Antrag angestrebt. Diese Auslegung betrifft eine Verfahrenshandlung und unterliegt deshalb (dazu: BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210, 1211; Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 48; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 13) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie ergibt, dass der B e- 6 7 8 9 - 6 - troffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht isoliert, ohne Bezug zu dem Be schwerdeverfahren, sondern in dessen Rahmen für den Fall beantragt hat, dass sich die Hauptsache durch Entlassung aus der Haft erledigen sollte. t- zung der Rechte des Betroffenen sollte mithin gleich zu Beginn des Beschwe r- deverfahrens für den Fall erfolgen, dass sich dieses durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt. Für dieses Verständnis spri cht, dass im Zweifel dasj e- nige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW - RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - V III ZR 210/99, NJW 2000, 3216 , 3217 und Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem B e- schwerde - oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in d essen Rahmen b e- antragt werden (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5 - 8 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11). Aus dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2012 (V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39) folgt nichts a n- deres. Darin hat der Senat nur entschieden, dass über einen im Beschwerd e- verfahren gestellten Antrag nach § 62 FamFG auch dann entschieden werden muss, wenn die Beschwerde Erfolg hat und zur Aufhebung der Haftanordnung führt (aaO Rn. 6). (c) Unschädlich ist, dass das Amtsgericht den Antrag förmlich zurückg e- wiesen hat. Der Antrag ist Teil des Verfahrens über die Beschwerde des B e- 10 11 - 7 - troffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es deshalb dem B e- schwerdegericht vorgelegt hat. Die Zurückweisung betrifft einen nicht gestellten Antrag und ging deshalb ins Leere. (2) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt worden ist. Ver fahrenshan d- lungen können zwar im Grundsatz nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW - RR 1989, 766, 767 f. ; MüKoZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einl. ZPO Rn. 404). Eine Ausnahme gilt aber für Verfahrensanträge , die von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 398 f. und vom 25. März 2003 - X ZR 240/00, BGH - Report 2003, 829 f. und Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NJW - RR 20 10, 1199 Rn. 7 ; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 45a) . Dieser Fall liegt hier vor. Der Betroffene hat zwar auf den scheinbar außerprozessualen Umstand seiner Haftentlassung Bezug genommen. Damit hat er aber nur den typischen Fall beschrieben, in dem sich eine Freiheitsentziehungssache in der Hauptsache erledigt. Der Antrag ist deshalb in dem Sinn zu verstehen, dass er für den Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache gestellt werden sollte. Das ist zulässig. (3) Der Antrag ist entg egen der Ansicht des Beschwerdegerichts ferner nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben , und insbesondere der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, das s der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch die Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und die Anschrift geschehen kann (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist 12 13 - 8 - a ber, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur zulässig sind, wenn sie alle vorgenannten Angaben enthalten, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG, dem im Freiheitsentziehung s- verfahren etwa der Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG entspricht, ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsteller ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 39; Mü KoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Auch eine Beschwerde des Betroff e- nen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschr ift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum Aufenthaltsort des Betroffenen hier weder zur Unzulässigkeit der B e- schwerde noch des darin gestellten Feststellungsantrags. Die Beschwerd e- schrift, in der der Antrag enthalten ist, gibt keinen Anlass zu zweifeln, dass sich die Rechtsanwälti n für den Betroffenen bestellt und für ihn die Feststellung e i- ner Verletzung seiner Rechte beantragt hat. Ein anderer Antragsteller kam d a- für nicht in Betracht; der Dritte hatte einen eigenständigen Haftaufhebungsa n- trag im Interesse des Betroffenen gestell t, aber gerade keine Beschwerde ei n- gelegt. Zudem befand sich der Betroffene bei Einlegung der Beschwerde, was sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und der Haftanordnung des Amtsgerichts ergab, in Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren . Dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft nicht polizeilich gemeldet hatte, änderte an der Zulässigkeit der Beschwerde und des Feststellungsantrags nichts. Dieser Umstand erschwerte das Beschwerdeverfahren nicht und lässt - 9 - auch keinen Rückschluss a uf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des B e- troffenen zu. (4) Es fehlt schließlich nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderl i- chen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grundrech tseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentzi e- hung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung (vgl. Senat, B e- schluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14 , juris Rn. 6; vgl. auch Senat, B e- schluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Daran ä n- dert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglic h- erweise hier - gegen eine auslä nderrechtliche Meldeauflage oder gesetzliche Meldepflichten verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht de m Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wiederherzustellen (zu diesem Aspekt: BVerfGE 104, 220, 235). Er soll ihm aber unabhängig h iervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Diese s Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerke n- nen (Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238 /11, FGPrax 2013, 39 Rn. 5). Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des B e- troffenen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14 , juris Rn. 6). bb) Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 64 Abs. 2 FamFG. Sie führt zwar nicht ausdrücklich 14 15 - 10 - auf, dass namens des Betroffenen Beschwerde gegen die - mit Datum und A k- tenzeichen zutreffend bezeichnete - Haftanordnung eingelegt werden soll. Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt , aus der Beschwerd e- schrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Au s- legung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte , und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der B e- schwerdefris t zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW - RR 2007, 935 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25). b) Die Beschwerde ist auch begründet. aa) Jedenfalls in der Hauptsache du rfte das Amtsgericht Sicherungshaft nicht anordnen, da abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 A ufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherste l- lung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26 . Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin - III - Verordnung) ebenfalls a n- zuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin - II - Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14, juris Rn. 1 für Dublin - III - Verordnung). D ie einstweilige Anordnung des Amtsg e- richts hatte zur Einweisung des Betroffenen in diese Haftanstalt geführt. bb) Die Haft war aber auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Amt s- gericht angewandten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 Aufe nthG aF für die Inhaftierung des Betroffenen nicht herangezogen werden 16 17 18 - 11 - konnten. Eine Inhaftierung durfte nämlich nach Art. 28 der hier maßgeblichen Dublin - III - Verordnung nur bei einer erheblichen Fluchtgefahr und nur angeor d- net werden, wenn diese Fluchtgef ahr entsprechend dem Regelungsgebot des Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung durch nationale Gesetzesvorschriften näher ausgeformt war. Das war bei Anordnung der Haft nicht der Fall. Der deutsche Gesetzgeber hatte seinerzeit den Regelungsauftrag nicht umgese tzt. Die Haf t- gründe des hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG aF genügten dem Regelungsgebot nicht (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13, 20 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZR 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10). - 12 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 11.02.2014 - 22 XIV 9/14 B - LG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 T 577/14 - 19
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