BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 17. November 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat der auf Feststellung einer materiellen und immate-riellen Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage zur H344lfte statt-gegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevoll-m344chtigten zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb laufender Frist Berufung eingelegt. Im Kopf des Schriftsatzes sind die Rechtsanw344lte Dr. K., W. G., K. Z., G. G. und - der in erster Instanz f374r die Beklagte als Prozessbe-vollm344chtigter auftretende, die Schrifts344tze unterzeichnende und die Termine wahrnehmende - Th. B. genannt. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet: 1 - 3 - "i.V." dann ein nahezu senkrechter Strich, rechts daneben - etwa in der Mitte des Striches - ein Punkt und, wieder rechts davon, ein bis zu dem Punkt rei-chender Haken, der an ein gro337es "L" erinnert. Darunter ist vermerkt: "Th. B. Rechtsanwalt nach Diktat verreist". 2 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Be-rufung als unzul344ssig verworfen. Die Berufungseinlegung m374sse als bestim-mender Schriftsatz die Unterschrift des f374r sie verantwortlich Zeichnenden tra-gen (247247 130 Abs. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Vorliegend sei bis zum Ablauf der Beru-fungseinlegungsfrist unklar geblieben, wer die Berufungseinlegung unterzeich-net habe. Schon deshalb trage sie keine formg374ltige Unterschrift. Der unter die Berufungseinlegung gesetzte Schriftzug erlaube es nicht, darin die Wiedergabe eines Namens zu erkennen, der den im Briefkopf angegebenen Rechtsanw344l-ten oder einem anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zugeordnet werden k366nnte. Ein klarstellender Textzusatz, wer mit den hand-schriftlichen Zeichen gemeint sei, fehle; auch die beigef374gten Abschriften der Berufungsschrift f374r den Kl344ger enthielten ihn nicht. Entgegen der Stellungnah-me der Beklagten gebe der Schriftzug nicht eindeutig den Namen von Rechts-anwalt G. wieder. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte fristgem344337 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verl344ngerter Begr374ndungsfrist begr374ndet. 3 II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig. Die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs ist weder wegen einer grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssa- 4 - 4 - che noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 5 1. Die hier ma337geblichen Rechtsfragen sind h366chstrichterlich gekl344rt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schrifts344tzen die eigenh344ndige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu k366nnen. Im Anwaltsprozess m374ssen sol-che Schrifts344tze demgem344337 grunds344tzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (247247 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis gef374hrt wird, dass der Be-rufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung f374r den Inhalt der Rechtsmit-telschrift 374bernimmt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137; BGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - VersR 1998, 340; vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. M344rz 2003 - II ZR 192/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung f374r den Inhalt der Rechtsmittelschrift 374bernommen hat (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die Rechtsmittelschrift von ei-nem dazu bevollm344chtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechts-anwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Pr374fung ge-nehmigt und unterschrieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2003 - II ZR 192/02 - aaO). 2. Diese Grunds344tze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie meint jedoch, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zur Kl344rung der 6 - 5 - Frage geboten, ob eine Berufung schon dann zul344ssig sei, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist kein Zweifel mehr m366glich sei, dass die Berufung von einem Anwalt unterschrieben sei, der beim Berufungsgericht zugelassen sei. Nicht erforderlich sei, dass das Berufungsgericht im Zeitpunkt des Fristablaufs erkennen k366nne, welcher der in Frage kommenden Anw344lte die Rechtsmittelschrift unterzeichnet habe. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts k344men hier als Unterzeichner die auf dem Briefkopf aufgef374hrten Anw344lte mit Ausnahme des nach Diktat verreisten Rechtsanwalts B. in Betracht. Da die Berufungsschrift "in Vertretung" unterschrieben worden sei, m374sse da-von ausgegangen werden, dass der Anwalt, der die Berufungsschrift unter-zeichnet hatte, nicht lediglich aufgrund einer Befugnis im Innenverh344ltnis zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch unmittelbar in Aus-f374hrung des ihm selbst erteilten Mandats t344tig geworden sei. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die aufge-worfene Rechtsfrage nicht. Hier war n344mlich f374r das Berufungsgericht schon nicht erkennbar, ob die Berufungsschrift 374berhaupt von einem der im Briefkopf angegebenen Rechtsanw344lte oder einem anderen beim Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umst344nden entnehmen lie337. Das Berufungsgericht hat also nicht erkennen k366nnen, ob 374berhaupt ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel unter-zeichnet hat. Dann liegt aber keine zul344ssige Einlegung der Berufung vor, ohne dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage stellt. 7 3. Die W374rdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der konkreten Beru-fungsschrift ist eine Frage des Einzelfalls und l344sst Rechtsfehler, die zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde f374hren k366nnten, nicht erkennen. 8 - 6 - III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -
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