BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 134, 138 Aa BRAO 247247 1, 2 RBerG Art. 1 247 1 Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzul344ssig mit der Begr374ndung, der vom Kl344ger als Prozessbevollm344chtigter bestellte Rechts-anwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zu-sammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umst344nde festge-stellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunter-nehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlas-sung und im Interesse des Mandanten t344tig ist. ZPO 247 522 Mit einer Entscheidung nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als un-begr374ndet zur374ckgewiesen werden. 247 522 Abs. 3 ZPO schr344nkt die durch 247 522 2 Abs. 1 Satz 4 ZPO er366ffnete M366glichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss nicht ein. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - LG Halle AG Naumburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.179,25 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklag-ten f374r das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kl344ger geltend gemachten Ersatzanspr374che vollst344ndig ausgeglichen mit Ausnahme der Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechne-ten Restbetrag macht der Kl344ger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem 1 - 4 - Zweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten, der ihm von dem streitverk374ndeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden war, Prozessvollmacht. Das Amtsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen und die Kos-ten des Rechtsstreits dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers auferlegt, weil das streitverk374ndete Mietwagenunternehmen und der Prozessbevollm344chtigte in Form eines Unfallhelferrings gehandelt h344tten. 2 Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen des Kl344-gers und der dem Rechtsstreit auf Seiten des Kl344gers beigetretenen Streitver-k374ndeten als unzul344ssig verworfen und die Kosten des vom Kl344ger betriebenen Berufungsverfahrens dessen Prozessbevollm344chtigten auferlegt. Dagegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 Eine sofortige Beschwerde des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Be-rufungsgericht mit einem die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen und gegen die ihn beschwerende Kostenentschei-dung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollm344chtigte Verfassungsbe-schwerde erhoben (1 BvR 2311/05). 4 II. 1. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. 5 Nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzul344ssig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts liegt hier vor, weil die Berufung des Kl344gers in dem Tenor des angefochtenen Be- 6 - 5 - schlusses ausdr374cklich als unzul344ssig verworfen wird und in dessen Gr374nden ausgef374hrt ist, die Berufung sei unzul344ssig. 7 Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht eingangs der Gr374nde ausf374hrt, die zul344ssige Berufung sei gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zur374ckzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Diese Ausf374hrungen stehen, soweit von einer "zul344ssigen" Berufung die Rede ist, bereits im Wi-derspruch zu den folgenden Ausf374hrungen. Es ist auch nicht nachvollzieh-bar, warum das Berufungsgericht die Frage einer Zulassung der Revision er366rtert, wenn ein Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt war. Eine Entscheidung nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die nach Absatz 3 der Norm nicht anfechtbar ist, kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen werden soll (vgl. Z366l-ler/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 522 Rn. 29). 247 522 Abs. 3 ZPO schr344nkt die durch 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO er366ffnete M366glichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss nicht ein. 8 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. In f366rmlicher Hinsicht bestehen keine Be-denken. 9 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 10 Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 - 6 - 12 Die Berufung des Kl344gers sei schon deshalb unzul344ssig, weil sie auf-grund einer durch den Kl344ger erteilten unwirksamen Prozessvollmacht an seinen Prozessbevollm344chtigten nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei, so dass es auf die Begr374ndetheit der Berufung des Kl344gers nicht (mehr) ankomme. Die Kammer sehe in st344ndiger Rechtsprechung ei-ne Bevollm344chtigung eines Rechtsanwaltes dann als unwirksam im Sinne eines Versto337es gegen 247247 138, 134 BGB in Verbindung mit 247247 1 und 2 BRAO an, soweit das Mietwagenunternehmen und der Rechtsanwalt dem Gesch344digten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Anspr374che vollst344n-dig abn344hmen und sich damit eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamtumst344nde und aus wirtschaftlicher Be-trachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollm344chtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kl344ger selbst ausgegangen sei, sondern viel-mehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfreistellung dem Kl344ger die An-spruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autover-mietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsm344337ig abgenom-men werde. Dazu k366nnten nicht einzelne Indizien, wohl aber eine Vielzahl von Hinweisen in einer wertenden Betrachtung ausreichen, die hier - auch nach erg344nzender pers366nlicher Anh366rung des Kl344gers in erster Instanz und nach Vernehmung von Zeugen - gegeben seien. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 13 a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Antr344ge der Parteien und nicht einmal eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts enth344lt. Dies war hier erforderlich, weil der Beschluss von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-schwerde angefochten werden kann (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachver-halt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und 14 - 7 - die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen (BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78). Alleine die Rechtsausf374hrungen enthalten keine ausreichenden Informationen 374ber den festgestellten Sachverhalt und das Be-gehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. b) Dar374ber hinaus erfordern weitere Rechtsfehler eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 15 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die Ansicht vertreten worden, der Gesch344ftsbesorgungsvertrag eines Gesch344dig-ten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig, wenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung von Schadensersatzanspr374chen durch ein Mietwagenunternehmen auf des-sen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau, VersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR 2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394). Dies wird aus 247 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 247 1 RBerG, aber auch aus 247 138 BGB hergeleitet. Die-se Ansicht begegnet bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken. F374r eine Sit-tenwidrigkeit der Mandatierung des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers und der ihm erteilten Prozessvollmacht fehlt es zudem an tragf344higen Fest-stellungen des Berufungsgerichts. 16 bb) Nach st344ndiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwa-genunternehmens, das es gesch344ftsm344337ig 374bernimmt, f374r unfallgesch344digte Kunden die Schadensregulierung durchzuf374hren, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforde-rungen erf374llungshalber abtreten l344sst und die eingezogenen Betr344ge auf sei-ne Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951; 17 - 8 - vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflich-tigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten er366ffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-samten diesen zugrunde liegenden Umst344nde und ihren wirtschaftlichen Zu-sammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 247 1 RBerG durch formale Anpassung der gesch344ftsm344-337igen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrunds344tze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Allerdings besorgt das Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des gesch344digten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung einger344umte Sicherheit zu verwirklichen, wobei ein solcher Fall aber nicht vorliegt, wenn nach der Gesch344ftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgesch344-digten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-spruch genommen werden. Denn damit werden den Gesch344digten Rechtsan-gelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu k374mmern h344tten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. M344rz 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Ob eine solche Fallgestaltung hier vorgelegen hat, l344sst sich den Aus-f374hrungen in dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Er enth344lt keine genaue Darstellung der zwischen dem Kl344ger und der Streitverk374ndeten ge-troffenen Vereinbarungen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie und 18 - 9 - in welchem Ma337e die Streitverk374ndete in die Schadensabwicklung einbezogen war, ob ihr im Hinblick auf die Mietzinsforderung eine Sicherheit einger344umt und ob und inwieweit eine Inanspruchnahme des Kl344gers pers366nlich verein-bart war. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts befassen sich nahezu aus-schlie337lich mit der Frage, inwieweit die Einschaltung des Prozessbevollm344ch-tigten des Kl344gers auf einer Empfehlung oder Vorgabe der Streitverk374ndeten beruhte. cc) Soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung offenbar die Recht-sprechung des Senats zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei durch Mietwagenunternehmen beeinflussten Schadensregulierungen zugrun-de legen will, fehlt es demgem344337 schon an tragf344higen Feststellungen, dass hier ein Versto337 der Streitverk374ndeten gegen Art. 1 247 1 RBerG vorgelegen hat. Selbst wenn man einen solchen Versto337 unterstellt, kann den Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. 19 Ein Versto337 des Mietwagenunternehmens gegen das Rechtsbera-tungsgesetz f374hrt nicht ohne Weiteres dazu, dass der vom Gesch344digten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung geschlossene Gesch344ftsbesorgungsvertrag gem344337 247 134 BGB nichtig ist. Erst recht folgt daraus keine Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zu diesem Zweck erteilten Prozessvollmacht. 20 Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgem344337en Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten sch374tzen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverl344ssige Personen von der gesch344ftsm344337igen Besor-gung fremder Angelegenheiten fernhalten (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - VersR 2004, 921, 922). Es dient ferner dem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1995, 30). Dem entsprechend wird die Berufsaus374bung der 21 - 10 - Rechtsanw344lte durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber374hrt (Art. 1 247 3 Nr. 2 RBerG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Betei-ligte bei der bisherigen Verfolgung von Anspr374chen gegen das Rechtsbera-tungsgesetz versto337en haben (OLG Karlsruhe, aaO; vgl. auch Ren-nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rn. 199). Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Gesch344ftsbesor-gungsvertrag nach Art. 1 247 1 RBerG in Verbindung mit 247 134 BGB nichtig sein kann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Gesch344ftsbesorger erteil-te Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). Diese Rechtsprechung betrifft den unerlaubt rechtsberatenden Gesch344ftsbesorger und die Erkl344rungen, die er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht abgibt; deren Wirksamkeit muss verhindert werden, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen w344ren. F374r den Fall der erlaubten Rechtsberatung durch einen (nunmehr eingeschalteten) Rechtsanwalt besagt dies nichts. F374r diesen Fall verbleibt es insbesondere dabei, dass die Vor-schriften des materiellen Rechts auf die Prozessvollmacht nicht anzuwenden sind, weil die 247247 78 ff. ZPO insoweit ein Sonderrecht bilden (vgl. BGHZ 154, 283, 286 ff.; Z366ller/Vollkommer, aaO; 247 80 Rn. 2 m.w.N.). 22 dd) Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Bevollm344chtigung des Prozess-bevollm344chtigten des Kl344gers sei unwirksam im Sinne eines Versto337es gegen 247247 134, 138 BGB in Verbindung mit 247247 1 und 2 BRAO, weil sich hier eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamt-umst344nde und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Ini-tiative zur Bevollm344chtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kl344ger selbst ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfrei- 23 - 11 - stellung dem Kl344ger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung ei-nes (nur) ihr (der Autovermietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsm344337ig abgenommen werde. Damit soll offenbar gesagt sein, der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers 374be im vorliegenden Fall nicht als un-abh344ngiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus, sondern han-dele ohne R374cksicht auf die Belange des Kl344gers quasi als verl344ngerter Arm der Streitverk374ndeten. Die Rechtsbeschwerde r374gt mit Recht, dass es f374r einen derart schwerwiegenden Vorwurf an tragenden Feststellungen fehlt. Das Beru-fungsgericht r344umt selbst ein, dass die Mandatierung des Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers dessen Wunsch entsprochen habe. Die Rechtsbe-schwerde weist zutreffend darauf hin, dass unter diesen Umst344nden und in Anbetracht der Tatsache, dass der Prozessbevollm344chtigte erst 8 Tage nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs mandatiert wurde, die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege keine freie Anwaltswahl vor, schlechterdings nicht nachvollziehbar ist. Die Anh366rung des Kl344gers und die Zeugenaussa-gen der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens haben nach den durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Ausf374hrun-gen der Rechtsbeschwerde lediglich ergeben, dass der Kl344ger die Mitarbei-ter des Mietwagenunternehmens bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach einem ihnen bekannten Rechtsanwalt fragte, der die Schadensregulierung 374bernehmen k366nne, und dass bei dieser Gelegenheit der sp344tere Prozess-bevollm344chtigte genannt wurde, den der Kl344ger sp344ter mandatierte, weil er selbst keinen anderen Rechtsanwalt kannte und wegen seiner Montaget344-tigkeit auch keine Zeit hatte, sich selbst um die Sache zu k374mmern. 24 Es verst366337t weder gegen die 247247 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgesch344digten 374bernimmt, dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Be- 25 - 12 - urteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Auto-vermietung tats344chlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten t344tig werden soll-te. Was das Berufungsgericht dazu ausf374hrt, beruht nicht auf den erforder-lichen Feststellungen, sondern auf einer Interpretation der "Allgemeinen Kundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung" der Kl344gerin, die dem von der Rechtsbeschwerde dargelegten Geschehensablauf, wie ihn der Kl344ger und die Zeugen f374r den Streitfall dargestellt haben, nicht entspricht. Danach hat der Prozessbevollm344chtigte in seinem Schreiben vom 3. M344rz 2003, mit dem er dem Kl344ger die Prozessvollmacht 374bersandte, ausdr374cklich darauf hin-gewiesen, dass der Kl344ger die freie Anwaltswahl habe und jeden beliebigen Anwalt mit der Abwicklung seines Schadensersatzanspruches beauftragen k366nne, und hat der Kl344ger die Prozessvollmacht am 8. M344rz 2003, mithin 8 Ta-ge nach der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Empfehlung und somit nach einer ausreichenden Bedenkzeit unterschrieben zur374ckgesandt. Bei dieser Sachlage spricht nichts daf374r, dass die Mandatierung im vorliegenden Fall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der Streitverk374n-deten und des Prozessbevollm344chtigten beruhte. ee) Das Berufungsgericht ber374cksichtigt bei seiner Beurteilung auch nicht hinreichend, dass der Kl344ger dem Prozessbevollm344chtigten den Auftrag zur Klageerhebung erteilt und bei seiner pers366nlichen Anh366rung durch das Amtsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, mit der Durchf374hrung des Prozesses nicht einverstanden zu sein. Darin liegt zumindest die Genehmi-gung oder Neuerteilung einer m366glicherweise fr374her unwirksam erteilten Voll-macht. Warum der fr374here Mangel dem gesamten Mandatsverh344ltnis anhaften und fortwirken soll, wird vom Berufungsgericht nicht n344her ausgef374hrt und ist auch nicht ersichtlich. 26 - 13 - 27 Indem das Berufungsgericht den Willen des Kl344gers, den Rechtsstreit durch seinen Prozessbevollm344chtigten zu f374hren, au337er Acht l344sst und den von ihm angenommenen Mangel des Mandatverh344ltnisses und der Vollmacht zum Anlass nimmt, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, verst366337t es auch ge-gen den Grundsatz, dass Verst366337e gegen solche Vorschriften, die den Rechts-suchenden sch374tzen sollen, keine den Rechtssuchenden belastenden prozess-rechtlichen Folgen haben d374rfen (BVerfG, NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 282). Soweit der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers gegen ihn betreffen-de den Schutz der Mandanten bezweckende Vorschriften versto337en haben soll-te, mag sein Ausschluss aus dem Verfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, aaO, m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu f374hren, dass eine vom Kl344ger gewollte Klage und die im Rechtsstreit von ihm eingelegten Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen werden. Vielmehr ist dem Kl344ger in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, das Verfahren unter Einschaltung eines anderen Pro-zessbevollm344chtigten fortzuf374hren. III. Der die Berufung als unzul344ssig verwerfende Beschluss kann danach keinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Dies gilt auch hinsicht-lich der Entscheidung 374ber die Berufung der Streitverk374ndeten. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch ihr Streithelfer (247 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor, 374ber das auch nur einheitlich entschie-den werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - 28 - 14 - NJW-RR 2006, 644, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung muss der angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden, weil bei der neuen Entscheidung 374ber die Kosten neu zu befinden sein wird. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 12 C 569/03 - LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 S 240/04 -
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