BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/06 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Niederschlagung der Kosten f374r die Verwerfung der Anh366rungsr374ge mit Beschluss vom 12. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. F374r abweisende Entscheidungen kann von der Erhebung von Kos-ten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-kenntnis der tats344chlichen oder rechtlichen Verh344ltnisse beruht (247 21 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzung ist im vorliegen-den Fall nicht gegeben. Der Kl344ger wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die von ihm einge-legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts N374rnberg vom 27. November 2006 nicht zul344ssig ist und deshalb kostenpflichtig zur374ckgewiesen werden muss. Trotz die-ses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt. Die dagegen erhobene Anh366-rungsr374ge vom 18. Februar 2007 war offenkundig unzul344ssig und wurde dementsprechend auf Kosten des Kl344gers zu Recht verwor-fen. Daran 344ndert die nunmehr vom Kl344ger behauptete Prozess-unf344higkeit nichts (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., 247 56 Rn. 15). Auch insoweit besteht keine Veranlassung von der M366g-lichkeit des 247 21 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebrauch zu machen. Mit der Entscheidung vom 12. M344rz 2007 hat es sein Bewenden. - 3 - Im Hinblick auf den 374brigen Gesch344ftsanfall werden weitere Ein-gaben in dieser Sache nicht mehr verbeschieden werden. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 O 1731/02 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 5 U 8/05 -
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