BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/06 vom 12. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2007 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Erinnerung des Kl344gers gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 18. Februar 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344-gers verworfen. Gr374nde: 1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 ist un-begr374ndet. F374r die Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2007 ist die Festgeb374hr gem344337 Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses in H366he von 100 200 zu erheben. Der Kl344ger ist mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 auf die Kostenfolge bei Aufrechterhaltung seiner unzul344ssigen Rechtsbe-schwerde hingewiesen worden. Trotz dieses Hinweises hat er die Rechtsbe-schwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt. 1 2. Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 ist nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Senat eine nicht statt-hafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan- 2 - 3 - desgerichts N374rnberg vom 27. November 2006 zur374ckgewiesen. Dieser Be-schluss ist nicht r374gef344hig nach 247 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Darauf, dass au337er-dem die R374ge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs und durch einen Anwaltsschriftsatz zu erhe-ben ist (247 321 a Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr an. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 O 1731/02 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 5 U 8/05 -
Full & Egal Universal Law Academy