BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/07 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 85a, 97 Abs. 1 Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein un-wirksames Gebot nach 247 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach 247 71 Abs. 1 ZVG zu-r374ckzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wort-laut des 247 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - V ZB 75/07 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens betr344gt 150.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks des Beteiligten zu 2. Der Ver-kehrswert des Objekts wurde auf 345.100 200 festgesetzt. 1 - 3 - Der erste Versteigerungstermin blieb mangels Abgabe von Geboten er-gebnislos. Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und sp344ter auf Antrag der Beteiligten zu 1 fortgesetzt. 2 In dem folgenden Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 ein Gebot von 150.000 200 ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG. 3 Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach seiner Meinung das Gebot unwirksam ist und deshalb habe zur374ckgewiesen werden m374ssen. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. 4 Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zur374ckweisung des Gebots erreichen. 5 II. Das Beschwerdegericht h344lt die sofortige Beschwerde f374r zul344ssig, aber unbegr374ndet. Das abgegebene Gebot sei wirksam, weil es kein Scheingebot sei. 6 Das h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis nicht stand. 7 III. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 575 ZPO) und begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwer-de zu Unrecht zur374ckgewiesen. 8 1. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt sich das allerdings nicht aus 247 95 ZVG. Denn 9 - 4 - der Beteiligte zu 2 hat nicht eine vor der Beschlussfassung 374ber den Zuschlag erfolgte Entscheidung, sondern die Zuschlagsentscheidung selbst angegriffen. Auf diese sofortige Beschwerde finden nach 247 96 ZVG in erster Linie die Vor-schriften der 247247 97 bis 104 ZVG Anwendung. a) Nach 247 97 Abs. 1 ZVG steht die Beschwerde im Fall der Versagung des Zuschlags dem betreibenden Gl344ubiger, dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, und demjenigen zu, der nach 247 81 ZVG an die Stelle des Bieters treten soll. Nach ganz 374berwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Schuldner in diesem Fall nicht beschwerdeberechtigt (siehe nur OLG K366ln Rpfleger 1997, 176 f.; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 97 Rdn. 8; Muth in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 97 Rdn. 7; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 247 16 IV 5; Stei-ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., 247 97 Rdn. 16; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 97 Anm. 2.11). Demgegen374ber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch der Schuldner den Zuschlagsversagungsbeschluss mit der Beschwerde angreifen k366nne (Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., D 5.4.1; Hintzen, Rpfleger 1997, 150 f.). 10 b) F374r die vorliegende Fallkonstellation ist Letzteres richtig. Zwar haben die Vertreter der 374berwiegenden Auffassung den Gesetzeswortlaut auf ihrer Seite. Da nach 247 97 Abs. 1 ZVG die Beschwerde im Fall der Erteilung des Zu-schlags jedem Beteiligten zusteht, der Schuldner zu den Beteiligten geh366rt (247 9 ZVG), aber im Fall der Zuschlagsversagung weder s344mtliche Beteiligte noch der Schuldner als Beschwerdeberechtigte genannt werden, liegt die Annahme nahe, dass er die Versagung des Zuschlags nicht mit der Beschwerde angrei-fen kann. Aber diese formale Betrachtungsweise wird den schutzw374rdigen Interessen des Schuldners nicht immer ausreichend gerecht. Diese ber374cksich-tigt das Gesetz u.a. in der Regelung des 247 85a Abs. 1 ZVG, nach welcher der 11 - 5 - Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene Meistgebot einschlie337lich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die H344lfte des Grundst374ckswerts nicht erreicht. Damit soll im Interesse des Eigent374mers die Verschleuderung von Grundst374cken verhindert und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirkt werden (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Die Vorschrift bezweckt somit, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes in der Zwangsver-steigerung zu gew344hrleisten (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 52). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach 247 85a Abs. 1 ZVG versagt, anstatt das Gebot zur374ckzuweisen (247 71 Abs. 1 ZVG) und das Verfahren nach 247 77 Abs. 1 ZVG einstweilen einzustellen oder es nach 247 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben bzw. die Zwangsverwaltung anzuordnen. Damit wird die gesetzliche Risikoverteilung (247247 74a, 77, 85a ZVG), die das Fehlen von Bietern dem Risikobereich des Gl344ubigers zuweist und den Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der 247247 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks sch374tzt, unterlaufen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1525, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Um das zu vermeiden, muss - auch unter dem Blickwinkel der in Art. 14 GG verankerten Eigentumsgarantie - in einem solchen Fall der Schuld-ner die M366glichkeit haben, den Beschluss 374ber die Versagung des Zuschlags mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. 2. In der Sache hat die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Be-stand. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht als rechtm344337ig angesehen werden. 12 - 6 - a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot kein Schein-gebot ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355), auf die sich der Beteiligte zu 2 in den Tatsacheninstanzen berufen und die der Senat in einer neueren Entscheidung best344tigt hat (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 13 b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch das Gebot auch im 334brigen als wirksam angesehen. Das steht nicht in Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, aaO), nach wel-cher das Eigengebot des Gl344ubigervertreters, das ausschlie337lich darauf gerich-tet ist, zugunsten des Gl344ubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfol-gen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren, rechtsmissbr344uchlich und deshalb unwirksam ist, und nach der bei dem Eigengebot eines Gl344ubigerver-treters eine tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Absicht spricht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Danach kommt hier die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die Zur374ckweisung des Ge-bots (247 71 Abs. 1 ZVG) mit der Folge der Aufhebung des Zwangsversteige-rungsverfahrens oder der Anordnung der Zwangsverwaltung (247 77 Abs. 2 ZVG) in Betracht; denn auch die Versagung des Zuschlags nach 247 85a Abs. 1 ZVG setzt ein wirksames Meistgebot voraus (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, aaO). 14 aa) F374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 das Gebot im eigenen Namen abge-geben hat. In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses hei337t es zwar, das Gebot sei f374r die Beteiligte zu 1 abgegeben worden. Dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Fehler; denn das Beschwerde- 15 - 7 - gericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung selbst von einem Eigengebot des Terminsvertreters aus. Das entspricht den Feststellungen in dem Protokoll 374ber den Versteigerungstermin, die die alleinige Grundlage f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag bilden (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 78 Anm. 2.8). bb) Somit spricht eine tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Absicht des Terminsvertreters, den von dem Gesetz bezweckten Schuldner-schutz zu unterlaufen. Sie kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass ein gesetzeskonformes Interesse an der Abgabe des Eigengebots glaubhaft ge-macht wird. 16 IV. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverwei-sen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Beteiligten zu 1 ist Gelegenheit zu geben, 17 - 8 - etwaige Ausf374hrungen zur Widerlegung der Vermutung des Rechtsmissbrauchs zu machen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2006 - 2 K 146/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 T 695/06 -
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