BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/08 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 24. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 4.413,76 200 Gr374nde: I. Das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 ist dem Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten am 21. Juli 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2008, per Fax eingegangen beim Landgericht am selben Tage, hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und bean-tragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Beru-fungsfrist zu gew344hren und die Frist zur Berufungsbegr374ndung bis zum 21. Oktober 2008 zu verl344ngern. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantra-ges hat er vorgetragen, ihn treffe kein Verschulden an der Vers344umung der Be-rufungsfrist. Diese beruhe auf einem Fehler der Angestellten L. seines Pro-zessbevollm344chtigten, das diesem nicht zuzurechnen sei. Einzuhaltende Fristen 1 - 3 - w374rden im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten durch Eintragung in einen Pa-pierkalender kontrolliert. Die mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle be-auftragte Mitarbeiterin L. habe es vers344umt, die Berufungsfrist und die Beru-fungsbegr374ndungsfrist nebst den entsprechenden Vorfristen im Papierkalender zu notieren. Stattdessen habe sie die Fristen in den elektronischen Kalender eingetragen. Das Verschulden von Frau L. sei dem Prozessbevollm344chtigten und dem Beklagten nicht zuzurechnen. Frau L. sei eine ausgebildete Rechts-anwaltsfachangestellte, die seit 1. Juli 2008 im B374ro des Prozessbevollm344chtig-ten als B374roleiterin t344tig gewesen sei. Sie sei durch zwei weitere Mitarbeiterin-nen des Beklagten in die Organisation der Fristenkontrolle eingewiesen worden. Das Besch344ftigungsverh344ltnis mit Frau L. sei am 25. August 2008 innerhalb der Probezeit gek374ndigt worden, nachdem Frau L. erkl344rt habe, dass sie sich der Arbeit und der Belastung im B374ro des Prozessbevollm344chtigten nicht gewach-sen f374hle. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags bezieht sich der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten auf die eidesstattliche Versicherung der Rechts-anwalts- und Notargehilfin N. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-frist erstrebt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 3 - 4 - 4 1. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enth344lt, aufgrund deren eine rechtliche 334berpr374fung ohne weiteres m366glich w344re. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschl374sse, die der Rechtsbeschwer-de unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderli-chen gesetzm344337igen Gr374nden versehen (Senatsbeschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - VersR 2008, 1374; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916). Das Fehlen einer Sachdar-stellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessua-len Vorg344nge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden ergeben. 2. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Zul344ssigkeitsgrund des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Der Fall wirft nicht die kl344rungsbed374rfti-ge Frage auf, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen der Anwalt in den F344llen, in denen nach der B374roorganisation die Eintragung in den in Papierform gef374hrten Fristenkalender ma337geblich ist, durch organisatorische Ma337nahmen/Vorkehrungen sicherstellen muss, dass auch die zus344tzlich im elektronischen Kalender eingetragenen Fristen 374berwacht werden. Diese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil nach dem Vortrag des Beklagten im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten lediglich der Fristenkalender in Papierform zur Fristenkontrolle gef374hrt wird. Bei der zur Fristvers344umnis f374hrenden Eintragung in den elektronischen Fristenkalender handelte es sich um eine von der allge- 5 - 5 - meinen B374roorganisation abweichende eigenm344chtige Handhabung durch die ehemalige Mitarbeiterin L. 6 3. Bei dieser Sachlage erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine h366chstrichterliche Entscheidung, weil der angefoch-tene Beschluss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in Einklang steht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew344hrt werden, wenn die M366glichkeit offen geblieben ist, dass die Einhal-tung der Frist schuldhaft vers344umt wurde (BGH, Beschl374sse vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773 und vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - VersR 2007, 1391). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorg-f344ltig 374berwachten B374rokraft 374berlassen (BGH, Beschl374sse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02 - BGHR ZPO 247 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N. und vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71). Ein Prozessbevoll-m344chtigter darf aber mit der Notierung und 334berwachung von Fristen Personal nur betrauen, soweit nicht besondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit sprechen. 7 b) Den Beklagtenvertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein eigenes Kontrollverschulden, das gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wo-durch sich der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten von der Zuverl344ssigkeit der zum 1. Juli 2008 neu eingestellten Mitarbeiterin L. 374berzeugt h344tte, bevor er ihr die Fristenkontrolle zur selbst344ndigen Erledigung 374bertrug. Allein der Um-stand, dass Frau L. die Pr374fung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Note "gut" bestanden hatte, machte die anf344ngliche Kontrolle der Arbeit von Frau L. 8 - 6 - nicht entbehrlich. Daraus ergibt sich nicht schon mit hinreichender Sicherheit, dass Frau L. die ihr 374bertragenen Aufgaben zuverl344ssig erledigen w374rde. Auch dass Frau L. von ihren Kolleginnen in die B374roorganisation eingewiesen worden ist, gibt keinen Aufschluss dar374ber, dass sich der Beklagte von ihrer Zuverl344s-sigkeit 374berzeugt h344tte. Da der Beklagte weitere Ma337nahmen, die in der Kanzlei seines Prozessbevollm344chtigten zur Pr374fung der Zuverl344ssigkeit der neu einge-stellten Kraft getroffen worden sind, nicht dargelegt hat und dies im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr nachgeholt werden kann, kommt eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist nicht in Betracht. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 09.07.2008 - 4 C 60/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 9 S 74/08 -
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