BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/09 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 4.408,99 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall vom 18. August 2007 in Anspruch, in dessen Folge ihr Ehemann verstarb. Mit Urteil vom 26. Juni 2009, dem Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten zugestellt am 13. Juli 2009, hat das Amtsgericht der Klage ganz 374ber-wiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem an das Landgericht gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 10. August 2009, dort eingegangen am 11. August 2009, Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten zu 2 in Frankreich gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung das Oberlandesgericht zust344ndig sei. Unter 1 - 3 - dem 14. September 2009 hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten vor dem Landgericht einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt und am 15. September 2009 den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts zugestellt erhalten. Am 21. September 2009 haben die Beklagten Berufung zum Oberlan-desgericht eingelegt, diese begr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt. Zur Glaubhaftmachung haben sie eidesstattliche Versiche-rungen vorgelegt, wonach ihr Prozessbevollm344chtigter am 10. August 2009 ei-ne an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsmittelschrift diktiert habe, die wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der B374roleiterin P. von der Rechtsan-waltsfachangestellten J. bearbeitet worden sei. Diese habe beim Schreiben nicht genau auf den Adressaten geachtet und - da das anzufechtende Urteil vom Amtsgericht stammte - die im Computer vorgespeicherte Adresse des Landgerichts aufgerufen. Dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten sei die irrt374mliche Adressierung an das Landgericht aufgefallen, nachdem er die Beru-fungsschrift bereits auf der zweiten Seite unterzeichnet gehabt habe. Er habe die Mitarbeiterin J. daraufhin auf den Fehler aufmerksam gemacht und sie m374ndlich angewiesen, vor der Fristenkontrolle und dem Postauslauf das Adressfeld dahingehend zu korrigieren, dass der Schriftsatz an das Oberlan-desgericht zu richten sei, die erste Seite also nochmals ausgefertigt und ausge-druckt werden m374sse. Dies habe die Fachangestellte J., die sich in der Vergan-genheit als 344u337erst zuverl344ssig und ordentlich erwiesen habe, aber vergessen, so dass der Schriftsatz in unver344nderter Form in den Postausgang gelangt sei. Das Versehen sei erst am 14. September 2009 im Zusammenhang mit der Ab-fassung des Fristverl344ngerungsantrags von der B374roleiterin P. entdeckt worden. 2 - 4 - 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzul344s-sig verworfen, weil die Vers344umung der Berufungseinlegungs- und Berufungs-begr374ndungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beru-he. Zwar habe der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten unter normalen Be-dingungen grunds344tzlich darauf vertrauen d374rfen, dass eine von ihm erteilte Einzelanweisung von einer seit 2002 bei ihm stets zuverl344ssig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten ordnungsgem344337 ausgef374hrt werden w374rde. Im zu entscheidenden Fall h344tten jedoch besondere Umst344nde vorgelegen, nach-dem die Rechtsanwaltsfachangestellte J. f374r den Beklagtenvertreter erkennbar bei der Umsetzung des Diktats die erforderliche Sorgfalt habe vermissen las-sen, er aber gleichwohl die unrichtig adressierte Rechtsmittelschrift unterzeich-net habe. Unter diesen Umst344nden sowie aufgrund der Mehrbelastung der Kanzleiangestellten J. durch Vertretung der urlaubsabwesenden B374roleiterin P. sei die alleinige Erteilung einer m374ndlichen Einzelanweisung gegen374ber der Mitarbeiterin J. nicht mehr sorgfaltsgerecht gewesen; vielmehr h344tte der Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten zus344tzlich das Adressfeld des Schriftsatzes handschriftlich korrigieren m374ssen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Der von den Beklagten geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagten nicht in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 4 - 5 - 5 1. Die zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsantrags von den Beklag-ten gegebene Schilderung der Abl344ufe in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344ch-tigten ist bereits in sich unschl374ssig. Aus welchem Grunde der Prozessbevoll-m344chtigte am 14. September 2009, nachdem er an diesem Tag die Fehladres-sierung der Berufungsschrift entdeckt haben will, gleichwohl einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vor dem bekannterma337en unzu-st344ndigen Landgericht stellte, gegen374ber dem zust344ndigen Oberlandesgericht aber erst nach Erhalt des die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschlus-ses des Landgerichts t344tig wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beklagten auch nicht n344her erl344utert. 2. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der Prozessbevollm344ch-tigte der Beklagten selbst unter Zugrundelegung dieser Darstellung bei pflicht-gem344337em Verhalten jedenfalls die am 14. September 2009 ablaufende Beru-fungsbegr374ndungsfrist h344tte wahren k366nnen. 6 Die Vers344umung der Begr374ndungsfrist beruht auf einem Verschulden des damaligen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten, das diese sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374ssen. Dass der Lauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Be-schluss auf Verwerfung der Berufung nicht ber374hrt wird, entspricht der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl374sse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76, VersR 1977, 137, 138; vom 16. M344rz 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81, VersR 1981, 1032 f.; vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86, VersR 1986, 892, 893 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88, VersR 1989, 529). 7 Nach Entdecken des Versehens am letzten Tag der Berufungsbegr374n-dungsfrist w344re es dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten ohne weiteres m366glich und zumutbar gewesen, am selben Tag einen Antrag auf Verl344ngerung 8 - 6 - der Berufungsbegr374ndungsfrist, ggf. verbunden mit einem Wiedereinsetzungs-antrag hinsichtlich der vers344umten Berufungsfrist, beim zust344ndigen Oberlan-desgericht zu stellen. Einem solchen Antrag, begr374ndet wie der an das Landge-richt gerichtete Fristverl344ngerungsantrag vom 14. September 2009, w344re vor-aussichtlich stattgegeben worden, so dass der Prozessbevollm344chtigte die Be-rufungsbegr374ndungsfrist unschwer h344tte einhalten k366nnen. Dieser M366glichkeit hat er sich durch sein Zuwarten bis zum 21. September 2009 ohne nachvoll-ziehbaren Grund begeben, wobei den Beklagten das Verschulden ihres Pro-zessbevollm344chtigten zugerechnet wird (247 85 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Um-st344nden hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des 247 233 ZPO im Er-gebnis zu Recht verneint; eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Erschwe-rung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instan-zenzug liegt hierin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. 3. Da die Wiedereinsetzung mithin jedenfalls im Hinblick auf die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu versagen ist und sich die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig bereits aufgrund der Vers344umung dieser Frist als richtig erweist (247 522 Abs. 1 ZPO), kann das Begehren der Beklagten auf Wie-dereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsfrist nicht mehr zum Erfolg ihres Rechtsmittels f374hren und ist daher gegenstandslos. 9 - 7 - 10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Rastatt, Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 C 57/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2009 - 1 U 182/09 -
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