BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/11 vom 14. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richte r Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens - kostenhilfe wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerich ts Mainz vom 21. März 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 19. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwen digen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Cochem - Zell auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. März 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Mi g- ration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und forderte ihn unter A n- 1 - 3 - drohung der Abschiebung zur Ausreise au f . Die Entscheidung ist seit Dezember 2009 bestandskräftig. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ist gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2010 ge mäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Sicherungshaft für zwei Wochen angeordnet worden. Nach dem Scheitern der für den 19. Oktober 2010 geplanten Abschiebung hat das Amt s- gericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Abschiebungsh aft um drei Monate verlängert. Die nach seiner Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Verfahren s- kostenhilfe beantragt, verfolgt er seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtmäßig, da der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufentG genannte Haftgrund vorge legen habe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag an a log § 62 FamFG ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG stattha f te (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. A pril 2010 - V ZB 218/09 , In fAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 , Rn. 10, juris) Recht s beschwerde ist gemäß § 71 FamFG form - und fristgerecht eingelegt. Hat 2 3 4 - 4 - - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellung s- antrag nach § 62 FamFG en t schieden, geh t es im Rechtsbeschwerdeverfahren allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist allerdings inzident auch die Frage der Rechtm ä ßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 , InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 und vom 28. April 2011 - V ZB 18 4 /10 , Rn. 7, juris). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann dahinstehen, ob eine Verlängerung der nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordneten Sicherung s- haft rechtlich möglich ist. Der Betroffene ist bereits deshalb in seinem Freiheit s- grundrecht ver letzt, weil der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010 kein zuläss i- ger Haftantrag zugrunde lag. a) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 , Rn. 6, juris; Be schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 , FGPrax 2010, 210 , 211, jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsv o- raussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG , das s die A n- tragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 , juris Rn. 8 f.). b) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 nicht g e- recht. Na ch § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffen t- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches E r mit t lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlt dies es Ei n vernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, B e- 5 6 7 8 - 5 - schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10 , NVwZ 2010, 1574 , Rn. 8 f. ). Feh len in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die ö f- fentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist der Antrag unzulässig ( Senat, Beschluss vom 20. Januar 201 1 - V ZB 226/10 , Rn. 9, juris). Das ist hier der Fall. Aus dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Oktober 2010 ergab sich, dass gegen den Betroffenen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung ein strafre chtliches Ermit t- lungsverfahren eingeleitet ist. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 hat dies im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 19. Oktober 2010 dahingehend ergänzt, dass sich in seiner Akte eine Anklageschrift der Staat s- anwaltschaft K oblenz vom 22. Juni 2010 befinde, wonach sich der Betroffene nach einem Ladendiebstahl einer vorläufigen Festnahme durch einen Polize i- beamten unter versuchter Gewaltanwendung widersetzt habe. Weder im Haftantrag noch in den beigefügten Unterlagen noch bei der Anhörung ist alle r- dings dargelegt, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen vorlag. c) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend g e- heilt werden, weil es sich bei der ordnungs gemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011 - V ZB 295/10, Rn. 7, juris, mwN). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, das s die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 9 10 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Unter Berücksichtigung der Reg e- lung in Art . 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG ), zur E r stattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausl a gen der Betroff e- nen zu verpflichten (Senat, Beschluss vo m 6. Mai 2010 - V ZB 213/09 , NVwZ 2010, 1510, 1511 ). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO . IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ( V ZB 214/10 , FGPrax 2011, 41 ) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse vo rlegen muss. Eine solche Erklärung hat der B e- troffene nicht vorgelegt. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz eing e- reichte Erklärung Bezug genommen hat, ist dies nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Ve r hältnisse des Betr offenen durch seine A b- schiebung nach Aserbaidschan geä n dert haben können. Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschrieb e- nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts - 11 12 13 14 15 - 7 - oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier ke i- ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entsc heidung vom 19.10.2010 - 10 XIV 39/10.B - LG Mainz, Entscheidung vom 21.03.2011 - 8 T 202/10 -
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