BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 7 5 / 1 2 vom 4 . J u l i 20 1 3 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 4. Jul i 201 3 durch d i e Vorsi t- zende Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brück ner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasse r- mann bewilligt. Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass d er Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 21. Februar 2012 und der Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28 . März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsp rechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. D e r Betroffene, ein s yrischer Staatsangehörige r , wurde am 21. Februar 2012 von der Bundespolizei am Bahnhof Flensburg nach einer unerlaubten Ei n- reise ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffe n und festgenommen. Eine Eur o- 1 - 3 - dac - Anfrage ergab, dass er im Dezember 2010 in Österreich sowie am 3. und am 30. Mai 2011 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatte. Der Betroffene gab an, auch in Italien um Asyl nachgesucht zu haben. Auf Antrag der beteili gten Behörde hat das Amtsgericht am 21. Februar 2012 nach Anhörung des Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke der A b- schiebung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landg e- richt - ebenfalls nach Anhörung des Betroffenen - mit Beschluss vom 2 8. März 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der am 18. April 2012 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung erre i- chen will, dass die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Zurückschi e- bung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für gegeben erachtet. Die Dauer der Haftanordnung sei verhältnismäßig. Aufgrund d er An tragstellung in mehreren Dublin - II - Ländern habe er die aufwendigeren Vorbereitungen für die Zurückschiebung selbst zu vertreten. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellung s- antrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Fe b- ruar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zulä s- 2 3 4 - 4 - sige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt wo r- den. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag entgegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG keine ausreiche n- den Angaben zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erfo r- de r lichkeit der beantragten Haf tdauer enthält. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum A b- lauf des gewählten Verfahrens und eine Darstellung, in welch em Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. zu diesen Anforderungen insbesondere bei Auf - oder Wiederaufnahmee r- suchen nach Art. 16 ff. der Dublin - II - Veror dnung: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 2 0/12, InfAuslR 2013, 200, 201 f. Rn. 19 ff.). Ein Ve r- stoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2 010, 1511, 1512 Rn. 8). Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen die e r- forderlichen Angaben noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantr a- gen. Der M angel des Haftantrags ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - geheilt worden (zu dieser Mö g- lichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, InfAuslR 2012, 419, 420 Rn. 12 f.) . Die beteiligte Behörde konnte auch gegenüber dem B e- schwerdegericht noch nicht einmal angeben, in welchen Staat der Betroffene (Schweiz, Österreich oder Italien) zurückzuschieben war. 5 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 Fam FG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog . Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 48 XIV 3506 B - LG Flensburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 T 74/12 - 7
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