BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 75/13 vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverf ahrens beträgt 66.376,46 Gründe: I. Mit dem Kläger am 23. November 2012 zugestellten Urteil wies das Landgericht dessen Schadensersatzklage ab. Die Frist zur Begründung der am 7. Dezember 2012 eingelegten Berufung wurde bis zum 25. Februar 2013 ve r- l ängert. An diesem Tag übermittelte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen Mitternacht die dreiseitige Berufungsbegründung per Telefax an das Oberlandesgericht, die dort am 26. Februar 2013 um 0:01 Uhr einging. Nach einem Hinweis des Oberlandesgeric hts hat der Kläger (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- begründungsfrist beantragt und insoweit vorgetragen, dass die Berufungsb e- gründung erst deshalb kurz vor Mitternacht auf den Weg habe gebracht werden 1 2 - 3 - kön nen, weil es in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten Probleme mit der EDV - Anlage gegeben und sich dadurch die Fertigstellung des Schriftsatzes verzögert habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewi e- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl ä- ger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Eine laufende Frist dürfe nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreiche, um den Schriftsatz zu übermitteln. Dabei müsse der Prozes s- bevollmächtigte Verzögerungen und Störungen einkalkulieren, die bei dem g e- wählten Üb ertragungsweg üblicherweise auftreten könnten. Dem habe die Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers nicht Rechnung getragen. Sie habe die Übe r- mittlung erstmals am 25. Februar 2013 um 23:55 Uhr versucht, was wegen o f- fensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch eingehen der anderer Schriftsätze nicht erfolgreich gewesen sei. Der Übertragungsvorgang habe daher erst ab 23: 59 Uhr begonnen. Mit einer Belegung des Empfangsgerätes bei dem Obe r- landesgericht habe die Prozessbevollmächtigte rechnen müssen. Auch die vo r- getragenen t echnischen Schwierigkeiten mit der von ihr eingesetzten EDV - Anlage entlasteten den Kläger nicht. Zwar könne eine technische Störung, die die fristgerechte Herstellung eines Schriftsatzes verhindere, einen Wiederei n- setzungsgrund darstellen, wenn diese unvor hersehbar und unvermeidbar g e- wesen sei. Allerdings seien dafür die Art des Defekts und seine Behebung da r- zulegen, woran es vorliegend fehle. 3 4 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO s tatthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufung s- gericht hat gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtliche n G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Es war wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den Kläger auf die Notwendi g- keit ergänzenden Vortrags zu der technischen Störung der EDV - Anlage seiner Prozessbevollmächtigten hi nzuweisen. Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentl i- chen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist ( Senat, Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschl uss vom 9. Febr u- ar 2010 XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN). So lag es hier. Der Kläger hat die beantragte Wiedereinsetzung damit begründet, dass das verwandte Spracherkennungssystem zu zahlreichen Fe h- lern im Text der Berufungsbegründung gefü hrt habe. Seine Prozessbevollmäc h- tigte habe diese zunächst am PC ihres Arbeitsplatzes korrigiert und die en t- sprechende Datei an den Arbeitsplatz ihres an diesem Abend bei ihr tätigen Bruders zur Endkorrektur versandt. Bei der Speicherung des Textes sei es e r- e- nungsfehlers, vielleicht auch, weil die EDV - Anlage nicht 100 - i- tet habe. Hierdurch habe sich die Fertigstellung des Schriftsatzes um insgesamt rund 15 Minuten verzöge rt. Der Kläger hat damit die Art der Störung, ihre ko n- kreten Auswirkungen wie auch die zeitlichen Abläufe beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Unklar wurde der Vortrag des Klägers allerdings deshalb, weil auch ein Bedienung s- fe h ler der Prozessbevollmächtigten als Ursache der Störung für möglich erac h- 5 6 - 5 - tet wurde. Wäre dieser verschuldet gewesen, hätte eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 10). Dass ein schuldhafter Bedienungsfehler vorlag, kon n- te das Berufungsgericht andererseits nicht unterstellen, denn das Wiederei n- setzungsgesuch ließ insoweit weder Besonderheiten bei den Bedienungsablä u- fen erkennen noch nach Art der Störung den zwingenden Schluss auf einen verschuldeten Bedienungsfehler zu. Das Berufungsgericht wäre daher nach § 139 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, dem Kläger unter Erteilung eines en t- sprechenden Hinweises Gelegenheit zu einer Konkretisierung seines Vorbri n- gens zu ge ben. 2. In der Sache bleibt d as Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat im Ergebnis die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrü n- dungsfrist zu Recht versagt. Der Kläger hat ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO z u- zurechnendes Verschulden seiner Pr ozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt. a) Rechtsfehlerfrei weist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt darauf hin, dass der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsg e- mäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ei ngabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24 Uhr zu rechnen ist. Dabei hat der A b- sender die Belegung des Emp fangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine gewisse Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederh o- lung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schrif t- satzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9 f. mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nac h- gekommen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der von dem Kläger vorgetragene er ste Übermittlungsversuch um 23:55 Uhr diesen Anforderungen 7 8 - 6 - nicht genügt. Auch bei einer bloß dreiseitigen Berufungsbegründung kann a n- gesichts der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt ist, bei einer Zeitr e- serve von nur fünf Minuten nicht davon ausgega ngen werden, dass der rech t- zeitige Zugang gewährleistet ist. b) Die von dem Kläger angeführte, durch die Funktionsstörung der EDV - Anlage bedingte zeitliche Verzögerung der Fertigstellung der Berufungsbegrü n- dung, die sich nach dem Inhalt der im Rahmen de r Rechtsbeschwerde vorg e- legten eidesstattlichen Versicherung auf 15 bis 20 Minuten belaufen haben soll, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu tragen. Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV - Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige E r- stellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW - RR 2003, 1439, 1440; Hk - ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 3 0; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § h- Rahmen der Rechtsbeschwerde, also des Vorbringens, das auf de n gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO gehalten worden wäre , ist ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen aber insoweit nicht ausgeräumt. Er trägt vor, dass seine Prozessbevollmächtigte am 25. Februar 2013 mehrere Schriftsatzfristen i n schwierigen Verfahren mit zei t- aufwendiger Vorbereitung zu wahren gehabt habe. Bereits am späten Nachmi t- tag seien Probleme mit der Spracherkennung aufgetreten, so dass sie an di e- sem Tag ihre Schriftsätze mindestens drei - bis fünfmal habe korrigieren und ü berarbeiten müssen. Ist die technische Störung an diesem Tage somit nicht erst bei der Fertigstellung der streitgegenständlichen Berufungsbegründung aufgetreten, sondern bereits geraume Zeit zuvor, traf die Prozessbevollmächti g- te des Klägers die Pflicht, a uch den Zeitaufwand für die Korrektur der Ber u- 9 10 - 7 - fungsbegründung oder für deren Erstellung auf anderem Wege zu berücksicht i- gen, um gleichwohl deren rechtzeitige Versendung per Telefax sicherzustellen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem V ortrag des Klägers nicht entnehmen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann RiBGH Dr. Roth Brückner ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2 7 . Februar 2015 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 8/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12 - 11
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