ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB75.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75 /1 4 v om 12. April 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26 . Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2014 wird auf Kosten de r Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 500,00 Gründe: I. D er Kläger begehrt von der Beklagte n den Widerruf eines von der Beklagten veranlassten Negative intrag s in der Wirtschaftsauskunftei Sch u- fa Holding AG (nachfolgend: Schufa) . Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenü ber der Schufa den Negativeintrag schrif t- lich zu widerrufen und der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Score w erten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben . Es hat die B e- kla gte ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitg e- genständlichen Negativeintrag zu unterlassen und de m Kläger außerg e- 1 - 3 - richtliche Anwaltskosten zu erstatten . Den Streitwert hat es auf 10.000 festgesetzt. Das Kammergericht s- gegangen und hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Berufungsgegenstandes habe sich an dem Aufwand an Zeit und Kosten zu orientieren , die die Erfü llung des titulierten Anspruchs e r- fordere. Dieser Aufwand sei gering. Er bestehe lediglich in der Erstellung eines kurzen Schreibens sowie dessen Übersendung an die Schufa und eine r interne n Anweisung an die Mitarbeiter, etwa per Rundmail bzw. Rundschreibe die Beklagte selbst nicht geltend. Die Beschwer der Beklagten liege nicht deshalb , weil sie als Folge des angefochtenen Urteils gezwu n- gen sei, die Möglichkeiten der organisatorischen und inf ormationstechn i- schen Veränderungen ihrer Einmeldeprozesse gegenüber der Schufa zu überprüfen. Denn die Beklagte sei nicht zur Umstellung ihrer Arbeitsablä u- fe insgesamt verurteilt worden, sondern lediglich zur Unterlassung sowie zum Widerruf einer konkreten , den Kläger betreffenden Negativeintragung nebst Mitteilung an die Schufa, dass der Zustand vor dem Negativeintrag wiederhergestellt werden solle. Dass die Beklagte aus dem Urteil möglic h- erweise organisatorische Konse quenzen ziehe, beruhe auf einer die B e- schwer nicht erhöhende n, eigenständigen Folgeentscheidung der Bekla g- ten, die durch das erstinstanzliche Urteil allenfalls motiviert worden sei. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht vom Ber u- fungsgericht nachzuholen. Zwar habe das Landg ericht den Streitwert auf davon ausgegangen sei, die Beschwer der Beklagten habe einen Wert in dieser Höhe, so dass sich eine Zulassungsentscheidung erübrige. Das Schweigen zur - nicht b eantragten - Zulassung der Berufung sei deshalb 2 - 4 - als Nichtzulassung der Berufung zu werten. Dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht der Zivilkammer zur Übernahme vorgelegt habe , wozu er ver pflichtet gewesen wäre, wenn er der Sache grundsätzliche Bede u- tung beigemessen hätte, spreche ebenfalls für eine konkludente Entsche i- dung über die Nichtzulassung der Berufung. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sach e weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitl ichen Rech t- sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts nicht. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts u nter anderem , wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unz u- mutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69 /14, juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein . Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufun gsgerichts, das dabei 3 4 5 - 5 - nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2 /11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO). Der vom Berufungsgericht ang e- nommene Wert kann von der Revisions - oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsg e- richt, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehe nden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN ; vom 19. Jan u- ar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174 / 11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN ). Ein solcher Ermessensfehlg e- brauch liegt hier nicht vor. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten durch die tituli erten Ansprüche auf Widerruf des Negativeintrages und Mi t- teilung an die Schufa über die Wiederherstellung eine s Zustandes unter Außerachtlassung de s Negativeintrag s nach dem damit verbundenen Ko s- tenaufwand bestimmt (vgl. Kurpat in Schnei der/ Herget, Streitw ert - Kommentar, 14. Aufl., Rn. 4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, i n- haltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die Schufa, die U n- terschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die Zustellungskosten heranzuziehen, begegnet keinen rechtlich en Bedenken. Dass der Widerruf des Negativeintrags gegenüber der Schufa in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. 6 - 6 - c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde liegt auch kein für die Bem essung der Beschwer maßgeblicher rechtlich beachtlicher wirtschaf t- licher Nachteil darin, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten Negativeintragung bei der Schufa ein Druckmittel verloren hätte . aa) Die Negativeintragung dient pri mär dem Schutz der Kreditwir t- schaft vor zahlungsunfähigen oder - unwilligen Schuldnern (vgl. Senatsu r- teil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77, VersR 1978, 1018, 1019 f.; Kamlah, MMR 1999, 395, 396; Beckhusen, Der Datenumgang innerhalb des Kr e- ditinformationssyst ems der Schufa, 2004, S. 30). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die Negativeintragung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit oder - willigkeit weiß, sondern für Dritte. Selbst wenn die Be klagte Teil e i- nes auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ableiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, i n- soweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geei g- net, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu e rhöhen. bb) Dass die Möglichkeit , eine Negativeintragung zu veranlassen oder eine bestehende Negativeintragung nicht zu widerrufen, faktisch d a- zu genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beurteilung . Denn das Recht, au fgrund Einwilligung des Schul d- ners oder unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen 7 8 9 - 7 - Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kredit markt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die Einmeldung erfolgte, nicht begleicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 17; OLG Celle, WRP 2014, 350 Rn. 22 ff.; AG Leipzig, MMR 2010, 723, 724; Plath/Kamlah, B DSG, § 28a Rn. 32; Elgert, K&R 2013, 288, 291; Ressmann/Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, jurisPR - WettbR 11/2015 Anm. 2; Schulte am Hülse/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vi elmehr dazu, der Kredi t- wirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe re a- listisch einzuschätzen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT - Drucks. 16/10529, S. 9). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschut z- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Glä u- biger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forde rung s- durchsetzung an die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT - Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR - Drucks . 548/1/08, S. 9). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bu n- desregierung, BT - Drucks. 16/10529, S. 14). Die Unterrichtung des B e- troffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinbli ck auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, - 8 - dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagi e- ren, an seine Obliegenheit zu erinnern, di e Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT - Drucks. 16/10529, S. 14). d ) Das Berufu ngsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nac h- teil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. J a- nuar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Janu ar 2009 - IX ZR 107/08, NJW - RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9 ; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 ). A u- ßer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unte rlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhan d lung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer S i- cherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/ 14, aaO; BGH , Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 , aaO ; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsb e- schwerdeinstanz nicht zu beansta nden. 10 - 9 - Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des Ber u- fungsgerichts an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausgereicht. Zwar genügt im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen de s § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - I ZB 55, 57, 58/11, juris Rn. 10; - I ZB 59/11, juris Rn. 11 ). Dort geht es indessen darum, sicherzustellen, dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in all er Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt , unterlassen wird. Im Streitfall muss die Bekla gte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betreffende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Unterlassungspflicht ein e unmissverstä ndlich und nachdrücklich formulie r- te Rundmail an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 8) und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht d urch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat. e ) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertb e- messung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, m acht die B e- schwerde ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst . Das Berufungsgericht hätte zwar vor Ver werfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, 11 12 - 10 - wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die B e- Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 3 50 Rn. 1 2 ; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; B e- schlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts - oder Urkundeneinsic htsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines Negativeintrags der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten Beklagten aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der e rstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im ers t- instanzlichen Urteil Nichtzulassung der Beru fung bedeutet (vgl. Senats u r- teil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). Abgesehen d a- von spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschi e- den und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die (Nicht - )Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). 3. Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilprozessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der angefoc h- tene Beschluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. BVerfGE 74, 78, 92, 13 - 11 - 95) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. BVerfGE 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines N e- gativeintrags dem Beklagten häufi ger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Widerruf verbundenen Aufwa n- des die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kl ä- ger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wi rd aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Pa r- teien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmitte l- baren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf di e Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse ve r- schieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (so - zu Auskunftsklagen - BGH, B e- schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.; - 12 - BVerfG, NJW 1997, 2229 [sub. 3b]; vgl. auch MünchKomm - ZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 Fn. 422). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2014 - 14 O 196/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2014 - 26 U 43/14 -
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