ECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB75.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/15 vom 17. März 2016 in de r Rücküberstellungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. April 2015 und des Amtsgerichts Kleve vom 2. Oktober 2014 auf gehoben. Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 6. November 2013 angeordnete Haft den Betroffenen seit dem 14. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 2013 mit dem Zug aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er am 1 - 3 - Bahnhof Emmerich ohne gültige Einreisedokumente angetroffen und festg e- nommen wurde. Das Amtsgerich t ordnete mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Siche r- stellung seiner Zurückschiebung an. Mit Beschluss vom 6. November 2013 ve r- längerte es die Haft im Hauptsacheverfahren bis zum 2. Januar 201 4. Eine B e- schwerde des Betroffenen gegen diese Haft an ordnung blieb erfolglos. Mit am 14. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenem Antrag hat der Betroffene die Aufhebung der Haft und die Feststellung beantragt, dass diese ihn seit diesem Zeitpunk t in seinen Rechten verletz t . Der Betroffene ist nach Zurückweisung eines Verlängerungsantrags der beteiligten Behörde am 30. Dezember 2013 aus der Haft entlassen worden. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die Besch werde des B e- troffenen hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag und damit auch die Beschwerde des Betroffene n für unzulässig. Er sei mangels Angaben, die eine Identifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels der Angabe seines Aufenthalts, nicht hinreichend bestimmt. Ferner fehle das Feststellung s- interesse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrecht seingriffen gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halt en einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst z u lässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen akt u- elle Anschrift nicht angegeben. Das ändert aber an der Zulässigkei t des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfa h- rens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein recht s- missbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Febr u- ar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5 ). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird du rch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus we l- chen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmis s- bräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 30. Dezember 2013 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem An trag auf Feststellung der Rechtswidri g- keit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt. 4 5 6 7 - 5 - aa ) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb unzulässig, we il es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben , und weil der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht ang e- geben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfa h- ren einleitenden Antrag individualisiert wer den muss und dass dies durch A n- gabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und Anschrift geschehen kann (MüKoFamFG/Ul r ici, 2. Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist aber, dass ein Feststellungsantrag des Betroffenen nach § 62 Abs. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn er alle vorgenannten Angaben enthält, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angibt. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsste l- ler ist (Keidel/Sternal, FamFG, 1 8. Aufl., § 23 Rn. 39; MüKoFamFG/Ul r ici, 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Für einen Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG und einen nach dessen Erledigung in der Hauptsache g e- stellten Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG, um den es hier ge ht, gilt nichts anderes. Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geor d- nete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen A n- schrift gefährd et ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15 , juris Rn. 13 ). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen weder zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG noch zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Auch ohne diese Angaben bestand kein Zwe i- fel d aran, dass sowohl der Feststellungsantrag als auch die Beschwerde n a- 8 9 - 6 - mens des Betroffenen eingelegt worden waren, gegen den das Amtsgericht am 6. November 2013 Haft zur Sicherung seiner Zurücküberstellung verhängt hatte und der aufgrund der Zurückweisung de s Verlängerungsantrags am 30. Dezember 2013 aus der Sicherungshaft entlassen worden war. Die fehle n- de Angabe zum Aufenthaltsort erlaubt auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen. bb ) Es fehlt auch nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grund rechtseingriffen in der Regel vor. Zu di e- sen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung. Daran ändert es entg e- gen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Bet roffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - g e- gen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder eine gesetzliche Meldepflicht verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroff e- nen zwar auch, seinen guten Ruf wieder herzustellen. Er soll ihm aber una b- hängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen. Dieses Inte resse ist unabhängig von dem konkr e- ten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerkennen. Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/ 14, juris Rn. 6 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 14 ). b) Die Beschwerde ist begründet. 10 11 - 7 - aa) Zur sachlichen Bescheidung der Beschwerde ist der Senat in der L a- ge. Das Beschwerdegericht hat sich zwar, da es die Beschwerde als unzulässig angesehen hat, nicht mit den Gründen befasst, aus denen das Amtsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es hat aber die für eine Endentscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht zu erwarten , dass die erneute Befassung des Beschwerdeg e- richts mit der Sache zu zusätzlichen Erkenntnissen führt. bb) Das Amtsgericht musste dem Haftaufhebungsantrag stattgeben . Die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil abzusehen war, dass s ie in der Ju stizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Rich t- linie ist auf die Haft zur Sicherung von Rücküberstellungen nach der Veror d- nung (EU) Nr. 604/2 0 13 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sogenannte Dublin - III - Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 , InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin - II - Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14 juris Rn. 1 für Dublin - III - Verordnung). 12 13 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 F a- mFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp V orinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 02.10.2014 - 22 XIV 42/13 B - LG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 T 584/14 - 14
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