BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 76/03 vom22. Dezember 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2003 wirdverworfen.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwer-de zu tragen.Streitwert: 2.968,48 Gründe: I.Mit Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2003, der Beklagtenzugestellt am 3. April 2003, ist die Beklagte zur Zahlung von 920,32 Zinsen verurteilt worden und ist ihre auf 2.048,16 nrnb-gewiesen worden. Am 5. Mai 2003, einem Montag, hat die Beklagte durchSchriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tag Berufung eingelegt. - 3 -Die Begründung des Rechtsmittels ist am 5. Juni 2003 beim Landgericht ein-gegangen.Nach einem Hinweis der Kammer darauf, daß die Berufungsbegrün-dungsfrist bereits am 3. Juni 2003 verstrichen sei, hat die Beklagte beantragt,ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristzu gewähren.Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesent-lichen ausgeführt, nach dem Sachvortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich,daß im Büro des Beklagtenvertreters eine hinreichende Fristenkontrolle ge-währleistet sei. Auch aus den vorgelegten Versicherungen an Eides statt lassesich nur entnehmen, daß die Büroleiterin die Fristeintragungen ihrer Kolleginals solches überprüfe. Dies sei nicht ausreichend, da damit keine Überprüfungdaraufhin stattfinde, ob die Fristberechnung selbst sachlich richtig sei. Dahersei von einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters auszugehen.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinegrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). - 4 -Auf die von der Beklagten im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO für bedeut-sam gehaltenen Fragen kommt es nicht an. Dem Gesuch auf Wiedereinset-zung konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dem Vortrag derhierfür darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. § 233 ZPO) nicht entnommenwerden kann, daß in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für Rechtsmit-telbegründungsfristen Vorfristen im Fristenkalender eingetragen werden. Fehlteine entsprechende allgemeine Kanzleianordnung, liegt ein Organisationsver-schulden vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW2000, 365 unter II 1 c; Musielak/Grandel, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 18m.w.Nachw.). Dieses Organisationsverschulden ist auch ursächlich für dieFristversäumnis gewesen. Würden im Büro des Beklagtenvertreters fürRechtsmittelbegründungsfristen Vorfristen notiert, wäre vorliegend die Beru-fungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Dies ist auch für den Fall anzu-nehmen, daß nur eine von der Rechtsprechung als ausreichend erachtete Vor-frist von vier Tagen eingetragen worden wäre (BGH, Beschluß vom 5. Oktober1999, aaO). Wäre dem Rechtsanwalt die Sache vier Tage vor dem (vermeintli-chen Ablauf der Frist am) 5. Juni 2003, d.h. also spätestens am (Montag)2. Juni 2003 vorgelegt worden, hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Beru-fungsbegründungsfrist noch einhalten können. Zwar ist ein Rechtsanwalt nichtgehalten, Rechtsmitteleinlegungen noch am Tag der Vorlage zur Vorfrist ab-schließend zu bearbeiten. Es trifft ihn jedoch die Obliegenheit, nunmehr zuprüfen, ob das Fristende zutreffend - 5 -notiert ist (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825unter II 2).Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppertfür den wegen Urlaubs an derUnterzeichnung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Leimert13. Januar 2004Wiechers Dr. Wolst
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