BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 76/03 vom20. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer beiGeltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer unddes Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versichertenFahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig unddie damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein be-sonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. - 2 -BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - LG RegensburgAG Kehlheim - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschlußder 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom6. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dasLandgericht Regensburg zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 234,55 festgesetzt.Gründe: I.Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahn-bescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrerund Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessenHaftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Wider-spruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlungund Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be- - 4 -klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einenihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich dieseweiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhand-lungstermine vor dem Amtsgericht wahr.Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf denKläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestset-zungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. DieRechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren be-antragt, weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Be-klagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten inHöhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entspre-chend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ko-stenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschlußaufgehoben.Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungs-antrag weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfalldurch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen. - 5 -a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskostenhängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einenweiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl derVersicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, dennnach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vomunterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwaltsnicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund dieInanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, obdies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird inder Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Er-stattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLGDüsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLGKarlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm,MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995,263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.).aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grund-satz, daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellungeines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jederStreitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl.BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO;Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständendes jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLGMünchen, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfle-ger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro- - 6 -zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforder-lich sein ) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend ge-machten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßtsich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung derkonkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies,daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktan-spruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchesgegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamenRechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil keinbesonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts be-steht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263;OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; diffe-renzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO,24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.).(1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer undVersicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungs-nehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu über-lassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu ertei-len. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres keinAnlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Ver-sicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oftüber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesenFällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilungden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihrenProzeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn derHaftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei - 7 -rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Be-auftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenner ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oderihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforder-lich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt.(2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versiche-rungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinemRecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Pro-zeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an kon-kreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossenauf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegnerdarf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen ver-sicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommenen Gegner entstehen.(3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versi-cherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadenser-satzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung desVersicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durcheinen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigtengegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streitüber diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (soauch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagtenzu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte, - 8 -wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigtevon ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sichdie Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klageverteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt eshierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet,dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagtenzu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretungdes Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellun-gen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt.2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechts-beschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Fest-stellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung andas Landgericht zurückzuverweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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