BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 76/04 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts W374rzburg vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstande-nen Sch344den die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in An-spruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr f374r die beabsichtigte Klage Pro- 1 - 3 - zesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert, weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend 247 834 BGB unter dem Ge-sichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen 374berwiegenden Verschuldens der Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Be-schwerdegericht durch den Einzelrichter zur374ckgewiesen mit der Begr374ndung, wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, k366nne keinen Ersatz nach 247 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen Grunds344tzlichkeit zugelassen. II. 1. Der Antragstellerin ist antragsgem344337 die Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand wegen der Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihr antragsgem344337 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begr374ndung fristgerecht eingereicht worden sind (247247 233, 234 ZPO). 2 2. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige Rechts-beschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-gangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrunds344tzliche Be-deutung beimisst, 374ber eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbe-schwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen F344llen darf der 4 - 4 - Einzelrichter die Entscheidung 374ber die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen. Dies entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschl374sse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). b) F374r das weitere Verfahren sei erg344nzend Folgendes angemerkt: Die Rechtsbeschwerde h344tte nicht zugelassen werden d374rfen. Die Zulassungsvor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO k366nnen bei der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskos-tenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. H344ngt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er-folg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die be-absichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer h366chstrich-terlichen Kl344rung bed374rfen oder Veranlassung f374r eine Vertiefung der h366chst-richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, 374ber zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. 5 Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und - sofern die pers366nlichen Voraussetzungen gegeben sind - Pro-zesskostenhilfe zu gew344hren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden m374ss-te, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer h366chstrichterlichen Kl344rung bed374rfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO f374r gegeben h344lt, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, 6 - 5 - gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.). 7 Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebun-den ist (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefoch-tene Beschluss schon aus den Gr374nden oben zu a) aufzuheben ist. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 13.09.2004 - 16 C 2132/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 3 T 2282/04 -
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