BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 76/05 vom 24. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Die Aufwendungen f374r ein vereinbarungsgem344337 eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grunds344tzlich nicht als Prozesskosten er-stattungsf344hig. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - VII ZB 76/05 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert : 1.126,87 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren 374ber die Erstat-tungsf344higkeit der Kosten f374r ein von den Kl344gern vorprozessual in Auftrag ge-gebenes Sachverst344ndigengutachten. 1 Die Kl344ger schlossen im Jahr 1999 mit M. einen notariellen Vertrag 374ber den Erwerb einer noch zu errichtenden Doppelhaush344lfte. In 247 6 Nr. 2. c) des Vertrages war u.a. vereinbart, dass bei Meinungsverschiedenheiten 374ber M344n-gel ein unabh344ngiger vereidigter Sachverst344ndiger, der von beiden Vertragspar-teien 374bereinstimmend und im Streitfall von der 366rtlich zust344ndigen Industrie- und Handelskammer zu benennen war, Art und Ausma337 der streitigen M344ngel feststellen sowie den Inhalt und die Art und Weise der Erf374llung des Gew344hr-leistungsanspruchs des Erwerbers bestimmen sollte. Die Kosten der Begutach- 2 - 3 - tung sollten nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Ma337-gabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt werden. 3 Nach Abnahme traten im Keller des Hauses Feuchtigkeitssch344den auf. Nachdem die Kl344ger M. erfolglos zur Beseitigung der M344ngel aufgefordert hat-ten, beauftragten sie im Jahr 2001 entsprechend dem in 247 6 Nr. 2. c) vereinbar-ten Verfahren einen Sachverst344ndigen mit der Pr374fung der beanstandeten M344ngel. Dieser best344tigte das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Kellerge-schoss, ohne die Ursache hierf374r abschlie337end kl344ren zu k366nnen. Unter Bezug-nahme auf das Sachverst344ndigengutachten erhoben die Kl344ger nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des M. gegen den zum Insolvenz-verwalter bestellten Beklagten Klage auf Freigabe der von den Kl344gern einver-nehmlich bei ihrem Prozessbevollm344chtigten hinterlegten Restverg374tung 374ber 11.072,02 200 mit der Begr374ndung, ihnen stehe in dieser H366he ein Anspruch auf Ersatz der M344ngelbeseitigungskosten zu. Nachdem das Gericht einen Sachver-st344ndigen mit der Begutachtung der M344ngel beauftragt und dieser vorhandene Feuchtigkeit festgestellt hatte, erkannte der Beklagte die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil wurde er unter Auferlegung der Kosten antragsgem344337 verur-teilt. Das Landgericht hat die Kosten f374r das vorprozessual eingeholte Sach-verst344ndigengutachten in H366he von 1.126,87 200 gegen den Beklagten festge-setzt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeho-ben und den Antrag der Kl344ger zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgen die Kl344ger ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. 4 - 4 - II. 5 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die Kl344ger k366nnen die Kosten f374r das von ihnen vorprozessual eingeholte Sachverst344ndigengutachten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet verlangen. 6 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass eine Erstattung der Kosten f374r das vorprozessual eingeholte Sachverst344ndigengutachten ausschei-de, da es sich um ein Schiedsgutachten im Sinne des 247 317 BGB handele. Die Kosten eines Schiedsgutachtens seien nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des 247 91 ZPO anzusehen. Die Kl344ger h344tten mit der Einholung des Gutachtens der in 247 6 Nr. 2. c) des Vertrags vereinbarten Schiedsgutachterabrede Rechnung tragen wollen. Damit habe das Gutachten nicht dazu gedient, den Sachvortrag im vorliegenden Prozess zu erm366glichen oder zu erleichtern. Es habe die au337ergerichtliche Erledigung von Meinungs-verschiedenheiten f366rdern sollen. Der Erstattungsf344higkeit stehe zudem entge-gen, dass der im Vertrag vereinbarte Verteilungsma337stab f374r die Kosten des Schiedsgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren keine Ber374cksichtigung finden k366nne. 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 a) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das von den Kl344gern eingeholte Gutachten als Schiedsgutachten zu beurteilen ist. 8 Die Parteien haben mit der Vereinbarung in 247 6 Nr. 2. c) des Vertrags ei-ne Schiedsgutachterabrede getroffen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Sachver-st344ndiger die im Verh344ltnis der Parteien bestehenden Anspr374che und Verbind-lichkeiten rechtsgestaltend festlegen oder Tatbestandselemente solcher An- 9 - 5 - spr374che f374r die Parteien vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachpr374fung verbind-lich feststellen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 339). Der Sachverst344ndige ist nach der Vertragsklausel erm344chtigt, Art und Ausma337 der streitigen M344ngel festzustellen sowie den Inhalt des Gew344hr-leistungsanspruchs des Erwerbers und die Art und Weise seiner Erf374llung ver-bindlich festzulegen. Die Vertragsparteien haben sich zudem die M366glichkeit zur gerichtlichen 334berpr374fung des Gutachtens ausdr374cklich vorbehalten. F374r die Frage, ob ein Schiedsgutachten vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Sachverst344ndige zu Art und Umfang der bestehenden M344ngel sowie zu Inhalt und Erf374llung des Gew344hrleistungsanspruchs konkrete Feststellungen getroffen hat. Zwischen den Parteien bestand bei Einschaltung des Sachver-st344ndigen Streit 374ber die Ursache der im Keller des Hauses aufgetretenen Feuchtigkeit. Die Kl344ger haben nach ihrem Vorbringen mit der Einholung des Gutachtens dem in 247 6 Nr. 2. c) des Vertrages vereinbarten Verfahren aus-dr374cklich Rechnung tragen wollen. 10 b) Die Festsetzung der Gutachterkosten ist nicht bereits deswegen aus-geschlossen, weil es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des 247 38 InsO handelt, die nach 247 28 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Die Kl344ger beanspruchen die Festsetzung der Kosten des Sachverst344ndigengutachtens als Teil der au337ergerichtlichen Kosten, die ihnen in einem nach Insolvenzer366ffnung gegen den Insolvenzverwalter gef374hrten Rechtsstreit entstanden sind. Die Kos-ten eines solchen Rechtsstreits fallen, sofern der Insolvenzverwalter unterliegt, der Insolvenzmasse zur Last (vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck/Berscheid, Insol-venzordnung, 12. Aufl., 247 55 Rn. 15 m. Nachw.). 11 c) Die Kosten eines Schiedsgutachtens geh366ren grunds344tzlich nicht zu den nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Sie 12 - 6 - sind in der Regel nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil die Einholung des Schiedsgutachtens mit der gerichtlichen Geltendma-chung des Anspruchs nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht (vgl. OLG M374nchen, JurB374ro 1989, 1123, 1124; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1999, 367, 368; OLG Koblenz, JurB374ro 2003, 210; Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 91 Rn. 13 Schiedsgutachten; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 91 Rn. 60; M374nchKomm-ZPO-Belz, 2. Aufl., 247 91 Rn. 85; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rn. 79 m. w. Nachw.). Ein Schiedsgutachten dient nicht unmittelbar der gerichtlichen Rechtsver-folgung eines bestehenden Anspruchs, sondern dazu, den Inhalt eines vertrag-lichen Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Par-teien verbindlich festzulegen, um nach M366glichkeit einen Rechtsstreit zu ver-meiden. Mit der Einholung des Schiedsgutachtens erf374llt die Vertragspartei eine nach dem Vertrag notwendige Voraussetzung, um den Anspruch gegen374ber der anderen Vertragspartei wirksam begr374nden zu k366nnen. Sofern die Ver-tragsparteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvorausset-zungen eine Schiedsgutachterabrede getroffen haben, ist regelm344337ig anzu-nehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag be-stimmten F344llen Anspruchsvoraussetzung ist. Daher ist eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gest374tzt wird, des-sen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festge-stellt werden sollen, als derzeit unbegr374ndet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 m. w. Nachw.). 13 d) Das Rechtsbeschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Be-urteilung. 14 - 7 - aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Kosten eines Schiedsgutachtens geh366rten wie diejenigen eines selbst344ndigen Beweisverfah-rens zu den Kosten des Rechtsstreits. Die Einholung des Schiedsgutachtens stellt sich nicht als vorgezogener Teil einer gerichtlichen Beweisaufnahme dar. Die Feststellung eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen durch den Schiedsgutachter beruht auf einer entsprechenden vertraglichen Ab-rede der Parteien. Die Verfahrensgarantien einer gerichtlichen Beweisaufnah-me gelten f374r die Erstattung eines Schiedsgutachtens nicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 340 f.). Eine erneute Beweisauf-nahme 374ber die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen ist im Pro-zess nur insoweit ausgeschlossen, als diese Feststellungen f374r die Parteien nach den 247247 317, 319 BGB bindend sind. 15 bb) Die Kosten f374r die Einholung eines Schiedsgutachtens sind ferner nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil dem Schieds-gutachten gegen374ber einem Privatgutachten, dessen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der unterliegenden Partei nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, ein h366herer Beweiswert zukommt. Grundlage der Erstattungs-f344higkeit der Kosten eines Privatgutachtens ist seine unmittelbare Prozessbe-zogenheit. Der Beweiswert eines Schiedsgutachtens ist dagegen f374r die Frage, ob die hierf374r aufgewendeten Kosten notwendige Kosten des Rechtsstreits dar-stellen, ohne Bedeutung. 16 cc) Die f374r das Sachverst344ndigengutachten angefallenen Kosten w344ren entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vom Beklagten als notwendige Kosten des Rechtsstreits auch dann nicht zu erstatten, wenn die Grunds344tze Anwendung finden, die f374r die Erstattung der Kosten eines vorprozessual ein-geholten Privatgutachtens gelten. Die Kosten eines Privatgutachtens w344ren danach nur erstattungsf344hig, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse 17 - 8 - ohne Inanspruchnahme eines Sachverst344ndigen zu einem sachgerechtem Vor-trag nicht in der Lage w344re (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238 m. Nachw.). 18 Die Kl344ger waren hier ohne weiteres imstande, zu den M344ngeln vorzu-tragen, die den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der M344ngelbeseiti-gungskosten rechtfertigten. Zur Darlegung eines Mangels reicht es aus, die Mangelerscheinungen objektiv zu bezeichnen. Die Darlegung der Ursachen der Mangelerscheinung ist dagegen f374r den schl374ssigen Vortrag einer auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten gerichteten Klage nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = ZfBR 2002, 357 f. = NZBau 2002, 335, 336 und vom 6. Dezember 2001 - 9 - - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613, 617 = ZfBR 2002, 345, 347 = NZBau 2002, 338, 340). Dass die Kl344ger zur Darlegung der beanstandeten Mangelerschei-nungen einen Sachverst344ndigen ben366tigten, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kuffer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.03.2005 - 2 O 24/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2005 - 4 W 51/05 -
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