BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/06 vom 21. September 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 750 Abs. 2 Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvoll-streckung aus einer Urkunde erkl344rt, ist die Zwangsvollstreckung nur zul344ssig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erkl344rungen seitens des Vertretenen durch 366ffentlich oder 366ffentlich be-glaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZB 76/06 - LG Braunschweig AG Wolfenb374ttel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2006 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Wolfenb374ttel vom 21. M344rz 2006 abge344ndert. Den Erstehern wird der Zuschlag des Grundst374cks versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 242.000 200 Gr374nde: I. W. , G. , J. , Dr. M. Wa. und ihre Schwestern E. Ge. , C. K. , J. G. und R. K. (im Folgenden: Geschwister Wa. ) waren Eigent374mer des im Grund-buch von Wo. Band 138 Blatt 4958 eingetragenen Grundst374cks. Mit Notarvertrag vom 5. Dezember 1991 verkauften sie das Grundst374ck an die Schuldner. Sie erkl344rten sich mit einer Belastung des Grundst374cks zur Finanzie-rung des Kaufpreises einverstanden und lie337en es den Schuldnern auf. Die Vertragsbeteiligen bevollm344chtigten in der Vertragurkunde die B374rovorsteherin 1 - 3 - des Urkundsnotars, Frau C. , "unter Befreiung von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB 205 die zur Kaufpreisfinanzierung erforderlichen Grundpfand-rechte 205 zu den von den Darlehensgebern verlangten Bedingungen zu bestel-len, die Vertragschlie337enden der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der pers366nli-chen und dinglichen Haftung zu unterwerfen und die hierf374r erforderlichen Ein-tragungsantr344ge in ihrem Namen zu bewilligen und zu beantragen." F374r sechs der Geschwister Wa. gab Frau C. die notwendigen Erkl344rungen "auf Grund m374ndlich erteilter Vollmacht" mit dem Versprechen ab, "unverz374glich notarielle Vollmacht nachzureichen". Als Vertreterin der Geschwister Wa. und der Schuldner bestellte sie anschlie337end der C. bank AG (im Folgenden: C. bank) eine verzinsliche Buchgrundschuld, erkl344rte, die jeweiligen Eigent374mer sollten der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck unterworfen sein, und bewil-ligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld. Die Erkl344rungen von Frau C. erfolgten wiederum "auf Grund m374ndlich erteilter Vollmacht" mit dem Versprechen "unverz374glich notarielle Vollmacht nachzureichen". 2 Am 2. Januar 1992 erteilte der Notar der C. bank eine vollstreckba-re Ausfertigung der Bestellungsurkunde. Die Grundschuld wurde am 24. M344rz 1992 mit einem Vermerk gem. 247 800 ZPO eingetragen. Am 5. April 1992 wur-den die Schuldner als Miteigent374mer des Grundst374cks mit jeweils h344lftigem An-teil eingetragen. Die C. bank trat die Grundschuld am 22. Dezember 1992 an die Gl344ubigerin ab. Am 19. Februar 1993 schrieb der Notar die Voll-streckungsklausel auf die Gl344ubigerin um. Am 22. Februar 1993 wurde die Ab-tretung in das Grundbuch eingetragen. Am 22. M344rz 1993 stellte die Gl344ubige-rin den Schuldnern die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustel- 3 - 4 - lung der von Frau C. als nachzureichen versprochenen Vollmachtsur-kunden unterblieb. Die Gl344ubigerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundst374cks. Mit Beschluss vom 21. M344rz 2006 hat das Amtsgericht den Erstehern das Grundst374ck zugeschlagen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlag ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zu-schlags. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Erstehern zu Recht erteilt worden. Auf Grund der Unterwerfungserkl344rung in der Urkunde vom 5. Dezember 1991 h344tten die Schuldner als Eigent374mer des Grundst374cks des-sen Zwangsversteigerung zu dulden. In dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag h344tten alle Verk344ufer und die Schuldner Frau C. zu ihrer Vertretung be-vollm344chtigt. Nach den Grundakten h344tten diejenigen der Geschwister Wa. , die an der Notarverhandlung nicht teilgenommen h344tten, die von Frau C. in ihrem Namen abgegebenen Erkl344rungen genehmigt. Der Zustel-lung dieser Erkl344rungen und der der Frau C. erteilten Vollmachten an die Schuldner habe es zur Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck nicht bedurft. 5 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - III. Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-ckung erkl344rt, ist die Zwangsvollstreckung nur zul344ssig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erkl344rungen seitens des Vertre-tenen durch 366ffentlich oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zu-gestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden, 247 750 Abs. 1, 2 ZPO. 7 Das in 247 750 Abs. 1 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis findet seinen Grund in der Struktur der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Die Vollstreckung erfolgt hiernach in der Regel nicht durch das Prozessgericht, sondern durch ein anderes Vollstreckungsorgan. Dieses ist zur Pr374fung der Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, weder berechtigt noch in der Lage. Ihm wird vielmehr durch die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel in formalisierter Form dessen Vollstreckbarkeit vorgegeben. Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel sieht eine Beteiligung des Schuldners je-doch nicht in jedem Falle vor. Zur Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs schreibt 247 750 Abs. 1 ZPO daher vor, dass die Zwangsvollstreckung nicht vor der Zustellung des Titels beginnen darf. Die Zustellung macht dem Schuldner unmissverst344ndlich klar, dass der Gl344ubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, unterrichtet den Schuldner 374ber die f366rmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung, gibt ihm Gelegenheit, die Zul344ssigkeit der Zwangsvollsteckung zu pr374fen und Einwen-dungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 22 I, S. 363), und warnt ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs (Musielak/Lack-mann, ZPO, 4. Aufl., 247 750 Rdn. 1). 8 - 6 - Ist es auf Seiten des Schuldners oder des Gl344ubigers zu einer Rechts-nachfolge in den titulierten Anspruch gekommen oder h344ngt das Leistungsgebot aus dem Titel von Umst344nden au337erhalb des Titels ab, folgt das Leistungsgebot nicht allein aus dem Titel. Zur Warnung des Schuldners reicht die Zustellung des Titels daher nicht aus. Gem344337 247 750 Abs. 2 ZPO sind in diesem Fall des-halb auch die Vollstreckungsklausel und, sofern die Klausel aufgrund 366ffentlich oder 366ffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, diese Urkunden dem Schuldner zuzustellen. 9 Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-ckung erkl344rt, darf die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erkl344rung des Vertreters gegen den Vertretenen durch 366f-fentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (hM, vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; BayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; M374nchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., 247 794 Rdn. 265; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 794 Rdn. 31; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechts-schutz, 3. Aufl., 247 797 ZPO Rdn. 5; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 38.9; ders. MittRhNotK 1985, 113, 114; aM OLG K366ln MDR 1969, 150 f., Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 794 Rdn. 36; Stein/Jonas/M374nz-berg, ZPO, 22. Aufl., 247 797 Rdn. 14; M374nch, Vollstreckbare Urkunden und pro-zessualer Anspruch, S. 243). Folge hiervon ist, dass sich das in 247 750 Abs. 2 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmi-gungserkl344rungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Ver-treters gegen den Vertretenen folgt (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; aM OLG Zweibr374cken InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. ferner Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht gegeben 10 - 7 - war oder ob die Erkl344rungen des Vertreters durch Genehmigung des Vertrete-nen gegen diesen wirksam geworden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Vollstreckungsverfahren ist formalisiert. Nur die Zustellung der von dem Vertre-ter behaupteten Vollmacht bzw. der zur Wirksamkeit der abgegebenen Erkl344-rungen gegen den Vertretenen erteilten Genehmigungen in der von 247 750 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form gew344hrleistet, dass der Schuldner voll-st344ndig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausferti-gung des Titels erteilt hat, 374ber die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt ist, die Vorausset-zungen der Vollstreckung zu pr374fen. Das ist im Fall der Vollstreckung in ein Grundst374ck zur Durchsetzung ei-nes mit einem Vermerk gem344337 247 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetra-genen Rechts nur insofern anders, als gem344337 247 800 Abs. 2 ZPO der Erwerb des Eigentums als Voraussetzung der Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-gen den als Eigent374mer Eingetragenen nicht durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden gef374hrt werden muss und daher nicht von dem Zustel-lungserfordernis erfasst wird. Zu einer weiteren Erleichterung f374r den Gl344ubiger f374hrt die von dem Grundbuchamt bei der Eintragung des Rechts und des Ver-merks nach 247 800 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Pr374fung der Voraussetzungen der Eintragung nicht. 11 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsverstei- 12 - 8 - gerungsverfahrens grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-ordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; OLG Hamburg MDR 1957, 590; St366ber, ZVG, 14. Aufl., 247 99 Rdn. 2 Anm. 2.5). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Wolfenb374ttel, Entscheidung vom 21.03.2006 - 23 K 15/04 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 T 349/06 (35) -
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