BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/06 vom 20. Juli 2006 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf Antrag der Schuldner wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Wolfenb374ttel vom 21. M344rz 2006 gegen Sicherheitsleistung der Schuldner in H366he von 1.000 200 bis zum 16. August 2006 ausgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Notarvertrag vom 5. Dezember 1991 kauften die Schuldner ein Hausgrundst374ck zur Eigennutzung. Mit Urkunde vom selben Tag bewilligten die Eigent374mer und die Schuldner die Belastung des Grundst374cks mit einer Grund-schuld zugunsten der C. AG (C. ). Die Schuldner unterwar-fen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars. Die notwendigen Erkl344rungen wurden von einem Teil der Eigent374mer des Grund-st374cks pers366nlich und im 334brigen von der B374rovorsteherin des Urkundsnotars mit der Erkl344rung abgegeben, "notarielle Vollmacht nachzureichen". 1 - 3 - Die Grundschuld wurde eingetragen, die Schuldner erwarben das Eigen-tum an dem Grundst374ck jeweils zur H344lfte. Am 2. Januar 1992 erteilte der Notar der C. eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde. Die C. trat die Grundschuld am 22. Dezember 1992 an die Gl344ubige-rin ab. Am 19. Februar 1993 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel auf die Gl344ubigerin um. Am 22. M344rz 2003 stellte die Gl344ubigerin den Schuldnern die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustellung der von der Vertre-terin der Schuldner in der Notarverhandlung als nachzureichen bezeichneten Vollmacht unterblieb. 2 Die Gl344ubigerin betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundst374cks. Das Ausgebot erfolgte unter Verzicht des Gl344ubigers auf Ein-zelausgebote. Das h366chste Gebot gaben die Ersteher ab. Mit Beschluss vom 21. M344rz 2006 hat das Amtsgericht ihnen das Grundst374ck zugeschlagen. 3 Am 14. Mai 2006 schlossen die Schuldner einen Mietvertrag 374ber eine Wohnung. Der Vertrag berechtigt sie, ab dem 16. August 2006 in die Wohnung umzuziehen. Sie haben den Beschluss vom 21. M344rz 2006 angefochten. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstreben sie die Aufhebung des Zuschlagsbeschlus-ses. Die Ersteher betreiben aus dem Beschluss vom 21. M344rz 2006 die R344u-mung. R344umungstermin ist auf den 25. Juli 2006 bestimmt. Die Schuldner be-antragen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlus-ses des Amtsgerichts auszusetzen. 4 II. Der Antrag ist teilweise begr374ndet. 5 - 4 - 1. Gem344337 247 575 Abs. 5 i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-tenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die Vollziehung gr366337ere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwer-de zul344ssig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f; und v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verh344lt es sich hier. Das Beschwerdegericht meint, es habe weder eines Einzelausgebots der Miteigen-tumsanteile der Schuldner an dem Grundst374ck noch der Zustellung der von den Schuldnern ihrer Vertreterin zur Bestellung der Grundschuld erteilten Vollmacht bedurft. Damit wendet sich das Landgericht - mit beachtlichen Gr374nden - gegen die in der Rechtsprechung herrschende Meinung (vgl. BayObLG, Rpfleger 1965, 17; OLG K366ln, MDR 1969, 150, LG Bonn, Rpfleger 1990, 374). Gegen die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. 6 Auch wenn ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bliebe, h344tte die ange-k374ndigte Vollstreckung zur Folge, dass die Schuldner gem344337 247 788 Abs. 1 ZPO die Kosten der R344umung zu tragen h344tten und dar374ber hinaus die Kosten tra-gen m374ssten, die f374r die erst ab dem 16. August 2006 m366gliche Verbringung ihres Hausrats in die von ihnen gemietete Wohnung entstehen werden. Diesem Nachteil der Schuldner steht gegen374ber, dass die Ersteher an einem Umzug in das ersteigerte Anwesen gehindert sind, bis dieses herausgegeben und ge-r344umt ist. Diesen Nachteil sch344tzt der Senat auf 1.000 200. Dieser Betrag bleibt erfahrungsgem344337 hinter den Kosten der Zwangsr344umung weit zur374ck. Durch die angeordnete Sicherheitsleistung wird er ausgeglichen. 7 - 5 - 2. F374r eine weitere Beschr344nkung der Vollstreckung aus dem Zuschlags-beschluss besteht kein Anlass. Beginnend mit dem 16. August 2006 k366nnen die Schuldner in die von ihnen gemietete Wohnung umziehen. Dass ein Ersatzan-spruch gegen die Ersteher im Falle der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nicht durchsetzbar w344re, ist weder dargetan noch ersichtlich. 8 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Wolfenb374ttel, Entscheidung vom 21.03.2006 - 23 K 15/04 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 T 349/06 (35) -
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